Auf das Versandrisiko kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Der Eigentümer des Schlüssels konnte von dem TO die Herausgabe der sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel verlangen, da dem TO ein Besitzrecht an den Schlüsseln nicht zustand.
Die Lösung findet sich im § 823 I BGB.
Demnach ist der TO verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, § 249 I BGB.
Da Schlüssel auf dem Postversandweg versandt werden dürfen, könnte der TO prüfen, ob die Deutsche Post hier schadensersatzpflichtig ist.
Ranayna schrieb:Die rechtliche Sitation den Versand betreffend ist fuer mich aus Laiensicht doch eigendlich Glasklar:
Ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Der Eigentümer des Schlüssels konnte von dem TO die Herausgabe der sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel verlangen, da dem TO ein Besitzrecht an den Schlüsseln nicht zustand.
Die Lösung findet sich im § 823 I BGB.
Demnach ist der TO verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, § 249 I BGB.
Da Schlüssel auf dem Postversandweg versandt werden dürfen, könnte der TO prüfen, ob die Deutsche Post hier schadensersatzpflichtig ist.
Zuletzt bearbeitet: