@White: Auf dich komme ich auch gern zurück, wenn dies nicht noch ein anderer tut. Bin nur gerade so beschäftigt, wollte aber @hallo7 kurz mitteilen, hab heut in "etwas anderen" Büchern (das reine ABGB wäre wohl doch unnötige Liebesmüh^^) nachgesehen: Dass auch in Österreich die Nutzungen herauszugeben sind, liest man aus § 921 Satz 2 ABGB. Ich hab auch ein bisschen dazu weitergelesen; nur kurz; deine Verwunderung über die Urteile kann ich verstehen, da gab es wohl einigen Wandel. Eine Besonderheit resultiert insbesondere daraus, dass die vergangene Rechtsprechung für verschiedene Fälle vereinfachend fingierte, dass die jeweiligen Nutzungen sich gegenseitig aufheben, so dass es im Ergebnis verschiedentlich so ausgesehen haben muss, als gäbe es eine derartige Nutzungsregel in Österreich nicht.
Auch für White kann ich berichten: Gerade in dieser österreichischen Literatur, die ich nur wegen hallo7s zufälliger Erscheinung hier als Österreicher in die Hand nahm
, finden sich Ansätze, die deiner Idee gleichkommen: Eine frühere Theorie der Nutzungsbestimmung berücksichtigte insbesondere wohl auch den Wertverlust
Neuere Theorien bestimmen die Nutzungen je nach Dauer etwa wie folgt: bei kurzer Dauer wird geschaut, wie hoch ein hypothetischer Mietpreis gewesen wäre, bei längerer der Aufwand eines Kaufs und Wiederverkaufs. Bei Letzterem ist im Ergebnis wieder so etwas wie einen Wertverlust mitberücksichtigt^^
Nur noch mal: das ist das österreichische Recht, das sich wohl weitgehend nur durch Rechtsprechung bzgl des sehr schwammigen und märchenhaften Satzes in 921 ABGB ergeben hat. Als Deutscher könnte ich nicht mal mit Sicherheit sagen, dass der Satz in irgendeiner Hinsicht klar wäre
Da fehlt mir einfach das österreichische Sprachgefühl; hätte nicht gedacht, dass das wirklich so gravierend sein kann. Das deutsche Recht ist in der hier aufgeworfenen Frage und auch überhaupt deutlich abstrakter und doch deutlich klarer, möchte ich meinen; jedenfalls gibt es einen unzweideutigen Unterschied zwischen den Nutzungen/Früchten und den Verschlechterungen.
Und auch noch angemerkt sei, dass mit dem zum Österreichischem Gesagten noch nicht alles gesagt ist. Das ist lediglich die Ausbreitung zu diesem speziellen Satz. Es wird weiter noch berücksichtigt, wer welchen Anteil an der zur Vertragsauflösung führenden Leistungsstörung hat. Und nicht zuletzt sind auch in Österreich Nutzungen des anderen Teils (Zinsen auf den Kaufpreis) gegenzurechnen. Praktische Fälle habe ich nun aber nicht angeschaut; vllt kann dazu hallo7 noch etwas sagen, wenn er von seinen gelesenen Urteilen noch grob etwas im Kopf hat.