Online-Abonnements: Kündigung muss laut Urteil ohne Login möglich sein

Michael Schäfer
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Online-Abonnements: Kündigung muss laut Urteil ohne Login möglich sein
Bild: Sky

Kündigungen von Online-Abonnements müssen auch ohne Anmeldung über einen entsprechenden Button möglich sein. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München gegen den Anbieter Sky hervor. Bei diesem war eine Kündigung erst nach dem Login möglich.

Kündigungen von online abgeschlossenen Verträgen müssen laut Gesetz bereits seit Mitte 2022 für den Kunden mit wenigen Mausklicks möglich sein. Sich dafür erst beim jeweiligen Anbieter oder Dienst anmelden zu müssen, verstößt laut dem jetzt veröffentlichten Urteil (PDF) des Landgerichts München gegen diese Vorgaben.

Keine Kündigung ohne Anmeldung

Ausgangspunkt für das bereits im Oktober 2023 erfolgte und nun veröffentlichte Urteil war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Die Kündigung des vom Anbieter betriebenen Streaming-Dienstes Wow war Kunden erst nach einem Login auf der Internetseite des Dienstes unter Angabe der E-Mail-Adresse und des Passworts möglich. Auf der Startseite des Dienstes fand sich zwar der geforderte „Kündigungsbutton“, dieser führte jedoch lediglich zu einer Unterseite, auf der Abonnenten sich anmelden mussten – erst dann war die Kündigung möglich. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des vzbv gegen die gesetzlichen Vorgaben, wogegen die Verbraucherschützer Klage gegen Sky erhoben.

Name und zusätzliche Angaben müssen für Kündigung ausreichen

Das Landgericht München hat sich nun der Auffassung des vzbv angeschlossen und die Gestaltung des Kündigungsprozesses ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Die Richter argumentierten, dass nach den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender Button direkt zu der Seite führen müsse, auf der Kunden ihre online geschlossenen Verträge ohne großen Aufwand kündigen können. Dem Urteil zufolge muss eine Kündigung auch allein durch die Angabe des Namens und weiteren Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift oder Geburtsdatum möglich sein. Laut Auffassung des Gerichts würde ein vor längerer Zeit erstelltes und in Vergessenheit geratenes Passwort den Kündigungsprozess nur unnötig erschweren, was eine unrechtmäßige Einschränkung darstelle. Darüber hinaus würde ein Login nicht mehr die vom Gesetz geforderte leichte Zugänglichkeit garantieren. Laut den Verbraucherschützern sei hier die rechtliche Vorgabe im Paragraph 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eindeutig: Der Verbraucher müsse ohne vorherige Anmeldung zum Kündigungsformular gelangen können. Dieser Beurteilung schlossen sich die Richter der 33. Zivilkammer am Landgericht München I an.

Nur wenige Anbieter setzen Vorgaben um

Die seit Juli 2022 geltende gesetzliche Regelung birgt jedoch die Gefahr, dass jeder, der die Adresse eines Kunden sowie dessen Geburtsdatum oder andere geforderte Merkmale kennt, das Abonnement in dessen Namen kündigen kann. Die Gefahr eines Missbrauchs ist somit nicht von der Hand zu weisen. Eine Untersuchung des vzbv im Juni 2023 zeigte auf, dass 42 Prozent der rund 3.000 überprüften Online-Auftritte die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum damaligen Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft umgesetzt hatten.

Noch nicht rechtskräftig

Der Kündigungsbutton ist wichtig“, so Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. Verbraucher müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können und dürften dafür keine unnötigen Hürden auferlegt bekommen. Zudem seien die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter hier eindeutig. Müssen sich Verbraucher mit ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort anmelden, „stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, darüber hinaus hat Sky gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.