Haushalt erhält Internetzugang: Bundesnetzagentur verpflichtet Provider zur Mindestversorgung

Andreas Frischholz
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Haushalt erhält Internetzugang: Bundesnetzagentur verpflichtet Provider zur Mindestversorgung
Bild: PxHere | CC0 1.0

Das Recht auf eine Mindestversorgung beim Internetzugang besteht in der aktuellen Form seit 2022. Nun gibt es den ersten Fall, indem diese greift. Die Bundesnetzagentur hat erstmals einen Provider verpflichtet, einen Haushalt zu versorgen.

Dem Beschluss der Bundesnetzagentur vorausgegangen war die Beschwerde eines Haushalts. Dieser hatte zwar einen Internetzugang, dieser war aber nur zu einem hohen Preis möglich. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben stellte die Behörde daraufhin eine Unterversorgung fest. Die Konsequenz: Dem Haushalt müssen Telekommunikationsdienste mit der Mindestversorgung zu einem „erschwinglichen“ Preis angeboten werden.

Bei der Mindestversorgung handelt es sich entsprechend der rechtlichen Vorgaben um einen Anschluss, der 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload bei einer Latenz von 150 ms bietet. Den „erschwinglichen“ Preis berechnet die Bundesnetzagentur, dieser liegt derzeit bei rund 30 Euro pro Monat.

Bundesnetzagentur nimmt Internet-Provider in die Pflicht

Nachdem die Bundesnetzagentur die Unterversorgung festgestellt hat, bekamen die am Markt tätigen Internet-Provider einen Monat Zeit, um einen Anschluss mit Mindestversorgung anzubieten. Weil sich kein Unternehmen freiwillig meldete, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Mehrere Internet-Provider, die an dem betreffenden Ort über Infrastruktur verfügen, wurden angehört. Dazu zählten die Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.

Welches Unternehmen verpflichtet wurde, teilt die Bundesnetzagentur nicht mit. Die betroffenen Anbieter haben aber die Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen. Insgesamt laufen derzeit rund 130 Beschwerdeverfahren, die die Behörde prüft.

Mindestversorgung gilt seit 2022

Das Gesetz zur Mindestversorgung gilt seit 2021, damals beschloss der Bundestag eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die entsprechende Verordnung mit aktuellen Daten stammt aus dem Juli 2022. Die Bundesnetzagentur prüft derzeit, ob die Werte noch zeitgemäß sind.

Generell kam der Breitbandausbau in den letzten Jahren deutlich voran. Manche Orte – oder manchmal sogar nur einzelne Straßenzüge oder Häuser – hängen aber hinterher oder blieben bei Ausbauvorhaben auf der Strecke. Betroffen sein können in solchen Fällen etwa entlegene Orte oder Weiler, die abseits der Ortskerne liegen. Diese auszubauen ist für Netzbetreiber aufgrund der Entfernungen deutlich teurer.