firexs schrieb:
wenn du das board einschicken lässt, darf es max 21 tage dauern bis es wieder da ist. snip...
Wie kommst Du auf das schmale Brett?
Auszug aus den
Gewährleistungsrechten für Käufer:
Die Gewährleistungsrechte privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern sind seit dem 1. Januar 2002 in mehreren Punkten gestärkt. So ist die Haftung des Händlers für den Verkauf eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Früher galt sie nur für sechs Monate.
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.
Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.
Die Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen: Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.
Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises.
Nachbesserung und Ersatzlieferung
Das Recht auf Nachbesserung mangelhafter oder funktionsuntüchtiger Ware haben sich Verkäufer früher häufig im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG), eingeräumt. Seit dem 01. Januar 2002 ist das nicht mehr nötig, denn seitdem ist gesetzlich vorgesehen, dass Verbraucher zunächst einmal nur die so genannte Nacherfüllung verlangen können.
Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: die Reparatur und die Ersatzlieferung. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen.
Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn er ihn reparieren kann. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, dürfte nur ein einziger Versuch möglich sein. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.
Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass die Nachbesserung in der Regel zweimal scheitern muss, bevor der Käufer von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Wirklichkeit kommt es auf den Einzelfall an. Bisher vertreten Gerichte die Ansicht, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel Camcorder, Computer oder CD-Spieler allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
- wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Rücktritt und Minderung
Eine Ware mit einem Mangel kann der Verkäufer zunächst entweder reparieren oder durch einen mangelfreien Artikel ersetzen (Nacherfüllung). Um weiter gehende Rechte geltend machen zu können, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die Nacherfüllung seitens des Verkäufers nicht fristgemäß oder hat sie keinen Erfolg, schlägt also die Reparatur zweimal oder die Ersatzlieferung einmal fehl, kann der Käufer auf seine weiteren gesetzlichen Rechte zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung dem Käufer ausnahmsweise unzumutbar ist oder wenn sie vom Verkäufer verweigert wird.
Der Käufer kann dann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Nur bei ganz unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Käufer muss dann sozusagen mit der defekten Sache leben und kann nur eine Minderung verlangen. Der Umfang des Preisnachlasses bei der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.
Beim Rücktritt muss der Käufer die Waren zurückgeben, der Verkäufer hat ihm den Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss dabei nicht akzeptiert werden. Allerdings kann der Verkäufer eine Entschädigung verlangen, wenn das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte. Bei Artikeln, die eine kurze Gebrauchsdauer haben oder kaum verschleißen, kommt das jedoch eher selten in Frage.