Händler verweigert gez. Gewährleistung – nur Rückerstattung

Droitteur schrieb:
Supermoto und Eisbrecher: Ich weiß nicht, wie es sein kann, dass ihr es immer noch nicht versteht: Ihr baut eure Ideen nur auf euren "gesunden Menschenverstand" und vllt gewisse Erfahrungen auf.

Sorry, aber der Satz ist ja mal echt geil! :D Es ist wirklich interessant und traurig zu sehen, dass der "gesunde Menschenverstand", der von einem Großteil der Leute hier offenbar zu dem selben Ergebnis führt, offenbar nicht mit aktueller Rechtsprechung einhergeht!
 
Bitte versteh mich richtig - sry wenn ich mich trotz gebetsmühlenartiger Wiederholungen immer noch unklar ausgedrückt habe. Supermoto hat es auch noch mal richtig festgestellt: Das von mir verlinkte Urteil steht dem Ergebnis der Mehrheit hier *nicht* entgegen (aber auch das Gegenteil ist nicht der Fall).
Mir kam es beim Verlinken lediglich darauf an, die Materie vor Augen zu führen und darin festgehaltene Grundsätze bekannt zu machen: So auch den Grundsatz, dass eine Stückschuld nach BGH-Ansicht (andere Ansicht wie hier zT vertreten ist trotzdem denkbar) nun mal nicht automatisch die Ersatzlieferung unmöglich macht. Das heißt aber nicht, dass es unter weiteren Voraussetzungen nicht doch so sein kann.

Zum "gesunden Menschenverstand" will ich mal nicht allzu viel sagen. Damit wollte ich nur darauf hinweisen, dass den alle haben und es darum nichts bringt, sich allein darauf zu berufen.

Ich erwähne in anderen Beiträgen schon häufig, dass das Rechtsgefühl von Laien wirklich gar nicht so schlecht ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht wirklich um das Rechtsgefühl, sondern um Leute, die ihr Ergebnis offenbar aufgrund gewisser Vorkenntnis begründen - die Gründe sind aber nicht immer sauber ausgeführt.
Was man hier dem Rechtsgefühl nach tun sollte, dazu kann man viel philosophieren. Einmal mehr werfe ich dafür in den Topf: Die Kosten der Nacherfüllung könnte sich der Händler beim Hersteller zurückholen; bei diesem wiederum entstehen durch Auslieferung einer weiteren A-Ware keine höheren Kosten, als wenn er warten würde, bis wieder eine B-Ware auftaucht. Die Kosten der Nacherfüllung sind also in Wahrheit gar nicht höher, als hier häufig behauptet - hätte man diese Kette allein mit einem Rechtsgefühl aufbauen können? Wir leben nun mal in einer komplexen Welt, in der Menschen sich nicht ohne Grund spezialisieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Droitteur schrieb:
Die Kosten der Nacherfüllung könnte sich der Händler beim Hersteller zurückholen; bei diesem wiederum entstehen durch Auslieferung einer weiteren A-Ware keine höheren Kosten, als wenn er warten würde, bis wieder eine B-Ware auftaucht. Die Kosten der Nacherfüllung sind also in Wahrheit gar nicht höher, als hier häufig behauptet - hätte man diese Kette allein mit einem Rechtsgefühl aufbauen können? Wir leben nun mal in einer komplexen Welt, in der Menschen sich nicht ohne Grund spezialisieren.

Ja und du erzählst Unsinn, fertig Aus!

Die Kosten für die Nacherfüllung soll der Händler beim Hersteller zurückholen...soviel Unsinn....man
man kennst du dich überhaupt mit der Materie aus?

Es gibt sehr sehr wenige Händler die überhaupt in der Position sind den Hersteller die Kosten
für die Nacherfüllung an den Hersteller weiterzugeben...
Abgesehen davon ist dieser Artikel B-Ware.....befasst dich mit dem Thema bevor du weiterhin Unsinn schreibst...
 
Ja, mit der Materie kenne ich mich aus 0o

Dass die Händler in schlechter Position sind beeinflusst wohl kaum die rechtliche Bewertung insgesamt - warum soll der Verbraucher, der sich in noch schlechterer Position befindet, darunter leiden? Die Regelungen zur Gewährleistung sind geschaffen auch um ein gewisses Niveau zu schaffen/zu halten; als Ausgleich gibt es den Regress. Wer den nicht nutzt, hat Pech und/oder fliegt ggf vom Markt.
Die Market-for-Lemons-Problematik habe ich entsprechend schon mal in einem anderen Thread angesprochen; ich meine, dass du auch dabei warst. Aber ich müsste wohl jedes Mal einen Riesenaufsatz schreiben, damit man mir nicht Unsinn unterstellt.. So ist er, der LemonMarkt.
 
Droitteur schrieb:
...Ich empfehle an der Stelle immer gern über den Dunning-Kruger-Effekt zu lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Dunning-Kruger-Effekt
Ergänzung ()

Falls wieder jemand keine Lust hat, dem Link zu folgen: "Als Dunning-Kruger-Effekt bezeichnet man eine Spielart der kognitiven Verzerrung, nämlich die Tendenz inkompetenter Menschen, das eigene Können zu überschätzen und die Leistungen kompetenterer Personen zu unterschätzen."

Mir persönlich wäre das bezüglich deiner Person zwar nicht direkt in den Sinn gekommen. Aber wenn man länger darüber nachdenkt, muss man zugestehen, dass es schon ein Akt der persönlichen Reife ist, solch eine Schwäche zuzugeben, sie macht dir das Leben sicher nicht leichter. Hut ab vor soviel menschlicher und charakterlicher Größe!!!

Eher hätte ich auf ein soziopathisches Problem getippt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Soziopathie

und

http://de.wikihow.com/Einen-Soziopathen-erkennen

Aber damit kenne ich mich nicht genügend aus, um mir ein Urteil zu erlauben.

Und um noch einmal abschließend auf das Threadthema zurückzukommen, der TE sollte das Angebot von Amazon zur Zurückerstattung des Kaufpreises annehmen. Eine juristische Auseinandersetzung entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage, sie ist auch im Verhältnis zum Streitwert völlig unverhältnismäßig. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
"3 Konfrontiere die Person vorsichtig mit ihrem Problem. Bevor du einen Soziopathen mit seiner oder ihrer Störung konfrontierst, solltest du daran denken, dass Soziopathen von Natur aus sehr defensiv, reizbar und potentiell gewaltbereit eingestellt sind. Frage Freunde oder Familienmitglieder um Hilfe und organisiere eine Intervention. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit für eine feindselige Reaktion verringert."

Gut, dass du mich zuerst gelobt hast. Nun fühle ich mich nicht gereizt und bin darum auch nicht feindselig eingestellt - Danke, das hast du sehr gut gemacht!
 
Ich wollte keinen neuen Thread aufmachen da das Thema ein wenig zu meinem Problem passt.

Vor vier Monaten eine LED-Lampe von Osram in einem Ladengeschäft einer großen deutschen Supermarktkette gekauft.

Nach ca. drei Monaten war diese Lampe defekt, nach dem Einschalten tat sich überhaupt nichts oder die Lampe war am flackern. Ok, Kaufbeleg und die defekte Lampe geschnappt und ab zum Supermarkt.

Klar, die Mitarbeiter am Info-Center wollten natürlich auf die Garantieschiene fahren aber ich habe um Umtausch im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung) gebeten. Nach kurzer Zeit, einer kleinen Diskussion wurde mir die Lampe umgetauscht. Auf dem Kaufbeleg wurde nur ''getauscht'' vermerkt. Als ich die Mitarbeiterin gebeten habe das Datum auf dem Kaufbeleg zu vermerken wurde mir das verweigert. Ich erklärte ihr das die gesetzliche Sachmängelhaftung bei einem neuen Artikel wieder von vorne beginnt und ich das Datum deswegen benötige. Überhebliches Gelächter bei den Mitarbeitern sorgten schon für reichlich Stimmung...:evillol:

Nun gut, ich habe mich dann schriftlich an die Zentrale gewandt und diese hat mein Schreiben dann an die Filiale geschickt und um Antwort gebeten. Gerade eben habe ich diese Erklärung bekommen (obwohl es hier gar nicht um Garantie geht):

"Eine Garantie verlängert sich nie und da der Kunde sich noch in der Garantiefrist des
Herstellers befindet besteht auch keine Veranlassung auf dem Kassenbon eine
Verlängerung zu dokumentieren. Der Kunde hat Recht in dem er anführt, dass sich die
Gewährleistung verlängert, in diese sind wir aber nicht eingetreten. Da es sich um einen
offensichtlichen Fehler handelt, tritt die Garantie des Herstellers in Kraft".


Eine LED-Lampe ist ein geschlossener Körper, da kann man nicht einen''offensichtlichen Fehler'' erkennen der zu einem Defekt führt. Was ich aber noch seltsamer finde ist das sie schreiben ''sie sind nicht in die Gewährleistung eingetreten''.
Meiner Meinung nach sind sie in der gesetzlichen Gewährleistung oder wie seht ihr das?
 
Du hast gesagt du willst es über die Gewährleistung abwickeln, also lief es auch über die Gewährleistung. Der Händler kann nicht einfach sagen es läuft über Garantie.
 
Naja, prinzipiell ist es eher entscheidend, was das Recht sagt und nicht, was der Kunde gerne hätte und daher so äußert.

Die Supermarktkette hat in mehrerlei Hinsicht gezeigt, dass sie entweder einen Praktikanten hat antworten lassen oder dieser zum Filialleiter ernannt wurde. Moment, das nehme ich zurück, der Praktikant hätte sich wahrscheinlich ob intrinsischer Unsicherheit vor dem Verfassen einer solchen Nachricht fachkundliche Informationen eingeholt.

Aber nun zum eigentlichen Thema:

Der Käufer hat nach drei Monaten das Recht, vom Verkäufer eine Sache zu verlangen, die frei von Mängeln ist. Dieses Recht ergibt sich aus dem BGB, basiert auf einem zweiseitig geschlossenen Vertrag und erlaubt dem Händler im ersten Schritt die Nachbesserung. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist die Frage, wie der Händler seinen Vertragspflichten nachkommt, für den Käufer irrelevant.

Daraus ergeben sich diese Folgen:

1. Der Käufer hat mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag abgeschlossen und NICHT mit dem Hersteller. Daher ist der Händler innerhalb seiner gesetzlichen Pflicht dafür verantwortlich, den Mangel im Rahmen der Gewährleistung zu erfüllen.

2. Der Händler darf den Käufer nicht an den Hersteller verweisen. Denn unabhängig von der freiwilligen Leistung einer Herstellergarantie ist der Händler zur Einhaltung seiner gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und die umfassen eindeutig die Gewährleistung.

3. Da der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist, wird im Rahmen der Beweislastumkehr davon ausgegangen, dass der Fehler tendenziell bereits von Anfang an bestanden hat. Der Käufer muss also nicht beweisen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt und hat ungehindert Anspruch auf Gewährleistung durch den Händler.

4. Generell verlängert sich die Gewährleistung bei Nacherfüllung NICHT. Das liegt daran, dass sich die Verjährung der Ansprüche eines Kunden auf Nacherfüllung bei Sachmängeln aus dem Gefahrenübergang ergibt, der im Rahmen eines Vertragsschlusses getätigt wurde. Und dieser Vertrag beginnt durch Nacherfüllung nicht neu. Der Kunde kann sich bei längerer Reparatur- bzw. Bearbeitungsdauer jedoch diese Dauer als eine Art "Ausfallzeit" bestätigen lassen. Denn in der Zeit, in der die Sache beim Verkäufer war, konnte der Kunde diese nicht nutzen. Die Gewährleistung verlängert sich also maximal um die Dauer dieses Zeitrahmens. Anders sieht es bezüglich der Gewährleistung hinsichtlich einer möglicherweise reparierten Komponente aus. Wird z.B. innerhalb der Gewährleistungszeit das Scharnier eines Notebooks repariert und geht dieses dann kurze Zeit danach wieder kaputt, spielt es keine Rolle, ob dieser wiederholt auftretende Defekt nun innerhalb oder außerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt. In der Regel geht man bei wiederholtem Auftreten eines Defekts innerhalb von sechs Monaten davon aus, dass der Mangel im ersten Versuch nicht erfolgreich beseitigt wurde. Das bezieht sich jedoch nur auf die reparierte Eigenschaft und nicht auf die gesamte Sache.

5. Da es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, entscheiden die AGB über die Frage, ob und wie Verlängerungen durch Inanspruchnahme in Frage kommen. Selbst wenn dies in den AGB nicht vorgesehen ist, geben viele Hersteller nach Austausch z.B. einer Festplatte jedoch wieder die volle Garantie. Ob das nun der Kulanz oder der Garantieabwicklung über Seriennummern geschuldet ist, sei dahingestellt.
 
Schöne Antwort, Delib. Mir gefällt dein Witz über den Filialleiter^^

Nur von mir kurz: Die Gewährleistung kann sich allerdings verlängern. Doch ich fürchte schon, dass man mir wieder Unsinn unterstellt, darum hänge ich mich mal nicht zu sehr rein^^ Aber gut, ganz kurz grob angerissen; du bist eigentlich schon über die richtige Stelle gestolpert: Die Frist knüpft sich an die Übergabe - dh gerade *nicht* an den Vertragsschluss. Eine solche Übergabe findet zB im Rahmen einer Nachlieferung *erneut* statt.

Immerhin wird die Möglichkeit der Verlängerung vom Gegner auch nicht bestritten - es handelt sich vermutlich gar nicht um einen Praktikanten, sondern um einen Praktiker: Er bestreitet einfach, dass die Sache im Rahmen der Gewährleistung abgewickelt und somit als einschlägiger Mangel anerkannt wurde, was allgemein ebenfalls vorausgesetzt wird. (Inwiefern das nachträgliche Bestreiten der Anerkennung wirksam ist, ist natürlich wieder eine neue Frage.)
 
@Deliberation
Danke für die genauer Erklärung.
Der Punkt 4 finde ich ein wenig Tricky da du von Generell sprichst.
Auf dieser Seite
https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/neue-gewaehrleistungsfrist-nach-reparatur.aspx

habe ich folgendes gelesen:
Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nämlich darauf an, ob die Reparatur oder auch der Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Manchmal bekommt der Kunde eine Reparaturbestätigung ohne Kosten, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Teil beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für zwei Jahre.

Gut, bei mir auf dem Beleg steht nur handschriftlich vermerkt ''Umtausch'' aber ob das reicht damit die Verjährungsfrist wieder neu beginnt wage ich zu bezweifeln. Gut, ist man beim nächsten mal wieder ein wenig schlauer.
 
Droitteur schrieb:
Die Frist knüpft sich an die Übergabe - dh gerade *nicht* an den Vertragsschluss. Eine solche Übergabe findet zB im Rahmen einer Nachlieferung *erneut* statt.

Das wäre schön, ist aber nicht so. Die Übergabe im Rahmen der Nachlieferung ist rechtlich gesehen die gleiche, die Dir nach Vertragsschluss zuging.

Luccabrasi schrieb:
@Deliberation
Danke für die genauer Erklärung.
Der Punkt 4 finde ich ein wenig Tricky da du von Generell sprichst.

"Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an."

Das war vielleicht von mir schlecht formuliert. Mit "generell" meinte ich: nicht immer, aber durchaus möglich.
 
Meiner Erinnerung nach - gerade nur kurz mit Palandt noch mal kontrolliert - ist das nicht nur schön, sondern wirklich so (natürlich gibt es wie immer auch entgegenstehende Ansichten; das muss ich aber nicht jedes mal dazuschreiben, oder?). Deshalb musste der BGH ja auch über gewisse Fälle der Kettengewährleistung urteilen. Abgesehen davon, dass auch die allgemeinen Verjährungsregeln eine Verlängerung prinzipiell hergeben können, wie im Link von Lucca angedeutet wird.
 
Im Urteil BGH VIII ZR 16/05 wurde entschieden, dass die 2-jährige Frist zur Geltendmachung gesetzlicher Nacherfüllungsansprüche bei einer Ersatzlieferung in der Regel neu beginnt.

Diese Regelung greift immer dann, 'wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein'.

Darüber hinaus führte der BGH aus: '...Zwar sind, ...durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein'.

Man darf also IMHO bei Nacherfüllung durch Lieferung einer Ersatzsache davon ausgehen, dass die Frist zur Geltendmachung gesetzlicher Nacherfüllungsansprüche neu beginnt, sofern der Verkäufer bei Lieferung der Ersatzsache seinen Willen zur Nichtanerkenntnis entsprechender Ansprüche nicht explizit erklärt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehr aufschlussreiche Diskussion, das habe ich überhaupt nicht erwartet. Vielen Dank für die teilweise interessanten Beiträge.

Es gibt jetzt wieder Neuigkeiten. :)

Nachdem ich jetzt dreimal mit dem Händler telefonischen Kontakt hatte und ich auf Erfüllung des Kaufvertrages bestanden habe, hat sich der Händler zu einer Lösung bereit erklärt. Vielleicht war es auch hilfreich, das ich bei einer möglichen Rückerstattung des Kaufbetrages, angekündigt habe, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und den Händler an eventuellen Mehrkosten zu beteiligen.

Der Händler schrieb jetzt:

Guten Tag Herr XXX,

ich wollte Sie nur darüber informieren, dass das Ladegerät heute umgehend noch einmal an Sie versandt wird.

Wir hoffen, dass nach dem Erhalt wieder alles zu Ihrer Zufriedenheit ist und möchten uns für die Unannehmlichkeiten noch einmal entschuldigen.

Bitte schenken Sie uns weiterhin Ihr Vertrauen. Danke!

Das Ladegerät ist mittlerweile bei mir angekommen und es ist voll funktionsfähig. Warum geht das einfach nicht generell so?

Ich habe zwischenzeitlich auch eine Rechtsberatung in Anspruch genommen, das wie folgt:

Mit Ihrer Frage sprechen Sie die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht des Verkäufers aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB an. Im Rahmen dieser Nacherfüllungspflicht kommt es für deren Reichweite nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. VIII ZR 209/05) grundsätzlich nicht etwa darauf an, ob es sich bei der B-Ware um eine sog. Stückschuld oder um eine sog. Gattungsschuld handelt. Auch das Gesetz macht hierbei keine Unterschiede. Dennoch war die Lieferung einer neuen Kaufsache beziehungsweise einer A-Ware grundsätzlich nicht Gegenstand Ihres Kaufvertrages und infolgedessen ist der Verkäufer grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung eine neue A-Ware zu liefern. Vertraglich geschuldet ist lediglich eine B-Ware.

Was den Ihrerseits angesprochenen § 439 Abs. 3 BGB betrifft, so bestimmt diese Norm lediglich, dass der Verkäufer die „vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung" verweigern kann, d.h. Reparatur oder Neulieferung der geschuldeten Kaufsache. Verlangt der Käufer beispielsweise die Reparatur und ist diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann der Verkäufer die „vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung" (Reparatur) verweigern und eine neue Sache liefern.
Hier liegt der Fall jedoch anders: eine Reparatur ist Ihrer Schilderung zufolge unmöglich und Sie verlangen die Neulieferung, die in Form der vertraglich geschuldeten B-Ware ebenfalls unmöglich ist (Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist, dass der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Reparatur oder Neulieferung einer vergleichbaren B-Ware trägt.

Der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen sei. Möglich sei die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies scheint hier eher nicht der Fall zu sein.

Die Aussichten eine Ersatzliefung vom Händler notfalls vor Gericht durchzusetzen, sind also äußerst gering, aber: Der Kunde kann den Händler an den möglichen Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung beteiligen. Hier kann der nötige Druck auf den Händler aufgebaut werden, seine Anstrengungen für eine Ersatzlieferung zu verstärken.

Soweit der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, können Sie grundsätzlich Ihre gewährleistungsrechtlichen Folgeansprüche gem. § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB geltend machen können. Da Sie einen Rücktritt und die Rückabwicklung des Kaufvertrages ausdrücklich ablehnen, können Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB geltend machen, wobei es einer Fristsetzung dann nicht mehr bedarf, § 281 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass Sie auch tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Ein solcher Schaden könnte beispielsweise in einer Ersatzbeschaffung zu sehen sein.

Zu den Regularien und Eigenschaften der Ersatzbeschaffung sagt der Anwalt:

Im Hinblick auf die „Ersatzbeschaffung" sprechen Sie einen etwaigen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB an. Bei der Beschaffung einer Ersatzsache ist darauf zu achten, dass Sie auch tatsächlich einen „Ersatz" beschaffen, d.h. also eine Sache, die die geschuldete vertragliche Kaufsache „ersetzt". Leider ist mir in diesem Rahmen unbekannt, was genau die hier gegenständliche B-Ware für eine Beschaffenheit aufweist. Grundsätzlich und im Allgemeinen gilt, dass auch nur eine Sache mit vergleichbaren Eigenschaften die vertraglich geschuldete Kaufsache ersetzen kann. Dies gilt grundsätzlich auch für den Hersteller und das Modell, wobei ich im Einzelfall auch Ausnahmen für denkbar erachte. Soweit die gegenständliche B-Ware beispielsweise(!) deshalb als B-Ware deklariert wurde, weil sie ein Ausstellungsstück ist, so können Sie lediglich die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines anderen Ausstellungsstücks ersetzt verlangen, jedoch nicht die Kosten einer fabrikneuen und ungeöffneten Kaufsache. Soweit die Beschaffung eines Ausstellungsstücks als Ersatz dann mit Mehrkosten verbunden ist, so können Sie grundsätzlich die Differenz als Schaden geltend machen. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass Sie eine Schadensminderungspflicht trifft.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für das Feedback.

Die Mehrheit in diesem Thread dürfte damit ihre geäußerte Meinung bestätigt sehen. ;)
 
Zurück
Oben