Rumstreiten mit Händler über defekte Garmin Uhr, wie weiter vorgehen

T-Bone90

Lt. Commander
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Hallo zusammen,

ich habe ein Problem und wollte mal eure Meinung hören.

Ich habe mir bei einen Onlinehändler eine Garmin Fenix gekauft. Die Uhr hat nach 5 Wochen eine Macke und zwar funktionieren die Knöpfe nicht mehr astrein. Sie funktionieren aber bei einen ist das haitische Feedback weg und ein Button bleibt immer mal hängen.

Soweit so gut als Käufer hat man ja innerhalb den ersten 6 Monaten gewisse Rechte. Ich habe mich bei denen gemeldet und verlangt, dass die Uhr ausgetauscht wird. Doch die kommen mir immer mit Reparatur oder Geld zurück. Ich habe aber laut BGB ja das recht auf mangelfreie Ware (was die Uhr nicht war). Und mir ist es auch egal wenn der Shop das Produkt dann an Garmin sendet aber das geht mich ja nichts an. Ich will einfach, dass die mir nochmal eine Neuware (die Uhr) rausschicken. Doch die stellen sich quer.
Habe denen auch eine Frist von 14 Tagen gesetzt und rechtliche Schritte angekündigt.
Trotzdem keine andere Aussage.

Ich habe auch die Möglichkeit bei Garmin einen RMA Auftrag zu machen aber Garmin schreibt extra, dass man sich zuerst an den Händler wenden soll. Garmin würde nicht die Versandkosten übernehmen und man kann evtl ein Refurbish Modell bekommen.

Ich weiß nun nicht, wie ich mich weiter verhalten soll. Den Anwalt wirklich einschaltet wollte ich nicht. Und das BGB ist da ja eindeutig (§§ 437, 439, 477 BGB).

Sende ich die Uhr jetzt einfach den Händler mit dem Rückendeetikett ein und schreibe nochmal ein Brief dazu, dass ich einen Austausch wünsche und eine Frist von 14 Tagen setze. Oder nochmal ein Einschreiben? Oder wende ich mich doch an Garmin?

Was würdet ihr tun?
Das BGB ist in der Sache ja eigentlich eindeutig oder habe ich etwas vergessen zu bedenken?

Vielen Dank im Voraus.
 
Du hast vergessen zu bedenken, dass du dem Händler schon die Reparatur ermöglichen musst
 
Nein eben nicht! Lies mal im BGB und das gleiche hat er in den AGBs stehen. Ich habe die Wahl. Nacherfüllung, Mangelberufe Ware, Reparatur oder Geld zurück. Das einzige was er darf ist das Geld zurück.
 
Du unterschlägst § 439 (4) BGB:
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Letztendlich bestimmt also der Verkäufer die Art der Gewährleistung.
 
Ja ihr wollt jetzt darauf hinaus bzgl unverhältnismäßige Kosten. Aber dem Verkäufer entstehen ja keine unverhältnismäßigen Kosten dadurch, dass er mir einfach eine neue Uhr aus dem Lager schickt und die fehlerhafte Uhr wegen mir bei Garmin reparieren lässt.
 
§ 439 IV BGB ist wohl in der Praxis eher bei extremem Missverhältnissen zu finden, zum Beispiel bei PKW mit leichte(ste)n Mängeln. Es ist jedenfalls kein Freifahrtschein für Händler, eben genau den politisch gewollten und gesetzlich festgeschriebenen § 439 III BGB zu umgehen.
Denn dann würde es diesen ja gar nicht erst geben (müssen).

Hast du dem Händler klar die aus deiner Sicht zutreffenden Paragraphen genannt? Geht er auf diese Argumentation ein, oder ignoriert er das?
 
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Vergleiche die Kosten einer Reparatur mit den Kosten eines neuen Artikels. Außerdem ist es das Recht des Verkäufers diese Abwägung zu tätigen. Er muss nicht einmal die entsprechenden Fakten mitteilen.
 
Ich habe die Paragraphen 3x dem Händler mitgeteilt in 3 Nachrichten. Er erzählt immer was von Reparatur. Dann einmal, dass sie mir auch einen neuen Artikel schicken können aber die Zeit dauert recht lange usw.
 
@Andreas_

1) Ich sehe erstens nicht, dass der Verkäufer die Einrede bereits erhoben hat. Und selbst wenn, so muss er natürlich entsprechende Fakten mitteilen. Schon damit seine Einrede nachprüfbar ist. Anderenfalls würde sie den Absatz 3 völlig ad absurdum führen, dabei ist dieser (einer der) Kern(e) der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
2) Stellvertretend für viele: BeckOK BGB/Faust, § 439 Rz. 57. Mit derselben Argumentation bei der relativen Unverhältnismäßigkeit wie ich oben. Dazu ist diskutiert, ob nicht der gesamte Absatz 4 ein Verstoß gegen die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ist.
 
Was wü Der Uhr machen? Einfach die Uhr zurück senden und vielleicht reinschreiben, dass ich gerne nach AGB und BGB eine neue Uhr möchte?
 
Warum nimmst du nicht die angebotene Option "Geld zurück" und kaufst die Uhr woanders erneut?
 
Weil die Uhr 70€ günstiger war und ich so einen finanziellen Nachteil habe. Die Uhr gibt es nirgends so günstig wie ich sie gekauft habe bei denen.
 
T-Bone90 schrieb:
Was wü Der Uhr machen? Einfach die Uhr zurück senden und vielleicht reinschreiben, dass ich gerne nach AGB und BGB eine neue Uhr möchte?

Als erstes würde ich mir Rechtsberatung in einem Computerforum holen....

Merkst du selber oder?
 
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Du hast doch die Rechtslage herausgefunden.

Ignoriert der Händler das, wäre zu überlegen, einen Anwalt einzuschalten. Das hängt von deinen finanziellen Verhältnissen ab und unter anderem der Frage, wie leidensfähig und gerechtigkeitsliebend du meinst zu sein.
 
Idon schrieb:
1) Ich sehe erstens nicht, dass der Verkäufer die Einrede bereits erhoben hat.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Angaben des TE da umfassend sind. Denn anscheinend wurde die Einrede schon erhoben ...

T-Bone90 schrieb:
Doch die kommen mir immer mit Reparatur oder Geld zurück.
Diese Aussage deutet imho darauf hin, dass der Verkäufer andere Alternativen als unwirtschaftlich ausschließt.

Idon schrieb:
Und selbst wenn, so muss er natürlich entsprechende Fakten mitteilen. Schon damit seine Einrede nachprüfbar ist. Anderenfalls würde sie den Absatz 3 völlig ad absurdum führen, dabei ist dieser (einer der) Kern(e) der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
Waraus leitest Du diese Verpflichtung ab? Ich bin nur Laie, für mich begründet der Gesetzestext keine Verpflichtung, dies außergerichtlich mitzuteilen?


Die Reparatur eines Schalters/Tasters kostet mitunter nur Cent-Beträge, so dass andere Nacherfüllungen dagegen unwirtschaftlich wären.
 
Dann kann der Verkäufer die defekte Uhr ja reparieren und dann als refurbished o. ä. verkaufen. Siehe auch hierzu die weiteren Randziffern des von mir genannten BGB-Kommentars. MüKo etc. sind sich da ähnlich.

An einer Laien (klar...)-Diskussion über Systematiken bin ich im Rahmen dieses Forums nicht interessiert. Der TE hat alle Mittel an der Hand, um die Sache klären zu lassen.



Ich lasse mich bei Händlern grundsätzlich nicht mit klaren oder unklaren Verweisen auf § 439 IV BGB abspeisen und fahre damit gut. Da darf und muss aber jeder seine eigenen, durchaus auch anderen, Erfahren machen. Und die meisten Händler spekulieren sowieso darauf, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kennt und/oder nicht durchsetzt. Würde ich ja auch nicht anders beraten.
 
Also die BGB sind ja eindeutig. Der Schalter ist ja nicht kaputt und arbeitet noch korrekt. Nur eben nicht mehr 100% wie Original und die Uhr ist grade mal 5-6 Wochen alt.
Mist die Frage. Anwalt will ich eigentlich nicht einschalten da ich auch keine Rechtsschutz habe. Eigentlich müsste man. Ich möchte einfach eine neue Uhr was mir jalaut den Aussagen hier und im BGB und in den AGBs ja zusteht.
mich kann nur die Uhr jetzt zurück senden und einen Brief dazu schreiben, dass ich eben eine neue Uhr wünsche. Weil sonst würden mir 70€ flöten gehen was ich such nicht akzeptieren kann. Oder die müssen wir einen Gutschein geben, damit ich die Uhr nochmal zum gleichen Preis bestellen kann.
Und Drucke die AGBs von denen nochmal aus und lege sie mit rein.
 
Idon hat doch im Prinzip alles Wesentliche geschrieben. Tante google kannst Du auch bedienen (Kommentare, ggfs Urteile) und wenn es nicht geht oder Du Dir unschlüssig bist, dann nimm Dir einen Anwalt.

Briefe schreiben ist schon einmal gut. Fristen setzen noch besser.....(sofern man dann auch handelt, wenn sie verstrichen sind)
 
@T-Bone90
Ich halte, wie Idon, deine rechtliche Grundlage und Rückschlüsse für daraus für schlüssig. Wie du nun zu deinem Recht kommst, ist ne andere Sache. Dazu kann und darf hier niemand konkret werden, da es dann in die Rechtsberatung geht. Recht habe und Recht bekommen sind halt 2 Paar Schuhe, wenn der Händler sich querstellt wirst du nicht umhin kommen, die entweder entsprechende professionelle Hilfe zu suchen (Anwalt) oder aber die Kröte zu schlucken.

Ich halte es wie Idon, so käme mir ein Händler nicht davon und bisher habe ich meine Auffassung dahingehend auch durchsetzen können.
 
Ich danke euch! Ich werde die Uhr retour senden und da ich eh einen Reklamationsgrund reinschreiben muss schreibe ich dort nochmal rein:

Nach Ihren AGBs Nr. 6 (Mängel) und Paragraph 437 bis 477 des Bürgerlichen Gesetzbuches habe ich keine mangelfreie Ware erhalten. Ich wünsche ausdrücklich KEINE Reparatur, sondern die Neulieferung einer mangelfreien Ware. Bitte senden Sie mir aus diesem Grund eine neue Uhr aus Ihrem Lager zu und machen Sie Ihren Entschluss nicht von der Rückmeldung des Herstellers abhängig.

Als Frist setze ich Ihnen 14 Tage ab Erhalt der Ware.


Dann werde ich ja sehen.
 
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