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News Switch-Emulator: Suyu setzt Yuzu fort und will Klage von Nintendo vermeiden

Dieser Paragraph verbietet mir als Privatperson rein gar nichts, auch nicht die Herstellung eines Gerätes das Nintendo Spiele lesen kann.
 
Ja_Ge schrieb:
Hmm, Kassetten und Schallplatten, in den oberen Klassen dann ggf. mal eine CD. Eine originale CD, Brenner gab es noch nicht.
Schön dass du Respekt vor dem Alter hast ;)
Bin halt ein Kind der 90er Jahre 👀

Als ich in die Schule kam, habe ich nichts groß von Kassettentausch mitbekommen, wobei mir natürlich bewusst war, als jemand, der selbst immer Musik im Radio aufgezeichnet hat, dass man diese auch ganz leicht vervielfältigen konnte, wo ich mir aber als Kind herzlich wenig Gedanken drum gemacht habe.

So wie ich das verstehe, war das mit der Pauschale, welche man für die Rohmedien im Geschäft zahlt, auch mit einberechnet 👀

Später dann haben meine Mitschüler natürlich CDs hin und her getauscht, ich habe mir auch PlayStation-Spiele ausgeliehen.

Wirklich krass war in meinem Umfeld das ganze aber erst, als jeder ein Mobiltelefon mit mp3-Abspielfunktion, oder einfach nur einen mp3 Player hatte.
 
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@Capthowdy das Urhebergesetz kann dir das sehr wohl verbieten. Aber komm was diskutiere ich hier wieder, wenn die Leute etwas mit Absicht nicht verstehen wollen, ist die Diskussion hinfällig. Es ist schon gruselig genug das hier im Forum kriminelle Ansätze auch noch bejubelt werden und sich kein Moderator dazu einschaltet. Egal ob es jetzt illegales Streaming ist, illegales Spiele beschaffen oder wenn sonst was.

Man muss nicht alles gut finden, diskutieren ist wichtig aber nur dann wenn man sich im rechtlichen Rahmen bewegt.
 
Crifty schrieb:
Es ist schon gruselig genug das hier im Forum kriminelle Ansätze auch noch bejubelt werden
Stimmt, gruselig ist aber auch dass du ernsthaft glaubst ein Urheberrecht könnte dir verbieten, privat ein Gerät für dich selbst zu bauen und es zu benutzen. 🤷‍♂️
 
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Crifty schrieb:
Aber komm was diskutiere ich hier wieder, wenn die Leute etwas mit Absicht nicht verstehen wollen, ist die Diskussion hinfällig.
Man - also viel mehr Du - kann sich aber auch absolut bockig und ultra deutsch anstellen, dass streng alles nach Vorschrift laufen muss, Abweichungen ein Tabu sind.

Ich gebe Dir den Punkt, dass so etwas Unrecht gegenüber den Vertreibern von Spielen ist, doch genau deshalb ist es eben ein Grauzonenbereich, welchen einerseits wir Kunden, andererseits aber auch Firmen niemals überschreiten sollten.

An dieser Stelle die Uno Reverse Karte:
Aber komm was diskutiere ich hier wieder, wenn die Leute etwas mit Absicht nicht verstehen wollen, ist die Diskussion hinfällig.
 
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Crifty schrieb:
Ohne Nutzungslizenz, ist die Beschaffung illegal. Selbst wenn du das Spiel kaufst, darfst du maximal von deiner Version eine Kopie anfertigen. Doch hier sind wir wieder bei dem Problem mit dem: wie kommt man an die Daten ran? Ein eigenes Lesegerät zu bauen ist nur dann möglich wenn du auf eine plagiatsklage von Nintendo aus bist. Denn Nintendo hält sämtliche Rechte an ihrem eigenen System und nur die dürfen die Lesegeräte dazu bauen. Wenn also Nintendo dir dafür keine Lizenz ausspricht, darfst du auch nix nachbauen.
Sorry, aber da schreibst du ziemlichen Käse. Der Supreme Court hat um die Jahrtausendwende Grundsatzentscheidungen getroffen, die ziemlich viel erlauben, darunter bspw. Reverse Engineering, das Kopieren des Konsolen-BIOS usw. Kommerzielle Emulatoren und Lesegeräte sind im Rahmen von Fair Use und zur Wettbewerbsförderung völlig legal. Nicht umsonst gibt es bspw. so etwas wie die Retrode. Selbstverständlich: Keine Ahnung, wie das in Deutschland aussieht. Aber die deutsche Justiz gibt in wirtschaftlicher Hinsicht einfach nicht den Ton an.
 
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Weil das Thema Bequemlichkeit hier angesprochen wurde:

Ich muss auch sagen, dass man dank Steam und Co super einfach und legal an die Spiele kommt.
Da dauert es gefühlt länger, das Spiel aus ner Kiste zu kramen, um es dann ohne optisches Laufwerk installieren zu können - also gar nicht 😉

Und wenn man kein Interesse hat, 60 EUR auszugeben (weil man zB eh kaum Zeit für Spiele hat), dann wartet man eben paar Monate oder schaut sich auf Keyseller-Seiten um.

Am Ende hat man ein reines Gewissen, unterstützt die Spiele-Industrie, hat keinen Stress und muss auch keine fragwürdigen exe-Dateien ausführen.

Das sollte auch einem Hersteller wie Nintendo klar werden.

P.S.
Und wenn man irgendwann Ü30 ist und Geld verdient, hat man denke ich auch deutlich weniger Zeit und Energie, irgendwelche Games illegal zu ziehen.
Die Berufsschulzeiten sind vorbei 😅

Grüße
 
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Damien White schrieb:
Yuzu hatte explizit Geld für Patches zum Spielen der neuesten ROMs verkauft. Da hat dann Nintendo, zurecht, geklagt.
Echt? War das wirklich genau so?
Weil ich hab Bayonetta 1+2 auf der Switch damals gekauft, hatte sie verkauft und es in Yuzu nachgeholt (digital hatte ich ja die Kopien).
Und am Ende konnte ich mich entsinnen, dass da alles Out of the Box flüssig lief.
Nur Bayonetta 3 läuft wegen Shadern z.B. gar nicht richtig, aber gut.... alles sehr schade, es gibt so viele super Titel, die man genießen wollen würde, wenn sie nicht an die 20 FPS Marke teilweise droppen würden :(

Und ich sag nur eines, auf meinem 77"er mit ner Switch Bayonetta 3 in 30 FPS und darunter mit Texturen so groß wie ein Geodreick zu spielen war kein Vergnügen.
Also der Titel schon.
Die Qualität nicht.
Ich würde für starke Hardware gerne mehr Geld zahlen... oder Nintendo verkauft mir nen 300 Euro Emulator mit Store drinnen, würd ich auch machen...
 
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Crifty schrieb:
wird man spätestens die Grauzone verlassen, wenn man sich die Spiele organisiert.
Crifty schrieb:
Dadurch das Nintendo 100% die Rechte an dem Format hat, ist das verbreiten und nutzen ohne Einwilligung von Nintendo strafbar.
Crifty schrieb:
§ 31 Abs. 1 UrhG, kein Nutzungsrecht kann verdammt teuer werden.
Crifty schrieb:
das Urhebergesetz kann dir das sehr wohl verbieten.
Crifty schrieb:
Man muss nicht alles gut finden, diskutieren ist wichtig aber nur dann wenn man sich im rechtlichen Rahmen bewegt.
Die Vervielfältigung um ein Computerprogramm interoperabel mit einem anderen System zu machen ist in der EU ausdrücklich erlaubt, siehe Richtlinie 2009/24/EG. Das umfasst auch die Gewinnung der notwendigen Informationen für diesen Zweck (z.B. durch reverse engineering).

Nur die Weiterverbreitung an Dritte wäre illegal.
 
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Ich denke nicht, dass in Deutschland ein Recht auf Privatkopie für Videospiele gilt, da:
https://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html

§ 69a
Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Privatkopie#cite_note-15

Software[COLOR=var(--color-base)]Bearbeitenhttps://de.m.wikipedia.org/w/index.php?title=Privatkopie&action=edit&section=14

Bedeutsam ist, dass die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.[/COLOR]
 
Ich mache Backups meines gesamten Rechners. Ist das dann auch verboten?
 
Suspektan schrieb:
Ich denke nicht, dass in Deutschland ein Recht auf Privatkopie für Videospiele gilt
Es geht nicht direkt darum, das Spiel zu kopieren, sondern darum, es auf dem Emulator lauffähig zu machen. Sofern dazu eine Vervielfältigung erforderlich ist, ist sie auch gestattet.

Richtlinie 2009/24/EG:
(13)Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sollten im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorgesehen werden, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist.
 
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chithanh schrieb:
Nur die Weiterverbreitung an Dritte wäre illegal
Und genau das würde ich als jemand, der sich das Wissen und die entsprechende Technik besorgt hat, auch selbst nie machen wollen.

Ich denke die Menschen hätten viel mehr davon, wenn dieses Wissen und die Technologie zugänglicher, verständlicher wäre.

Da wird aber natürlich fleißig Feuer gegen gemacht, allen voran durch Nintendo.

Wir klagen zwar alle über grässliche Ports und nerviges DRM, sobald ein nativer Windows Port vorhanden ist, kann man sich aber sicher sein, dass die Spiele irgendwie, irgendwo auch in Zukunft laufen werden.
 
chithanh schrieb:
Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sollten im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorgesehen werden, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind.
Emulatornutzung ist sicher nicht die "bestimmungsgemäße Verwendung des Programms"

Aber hier wird sich eh fast jeder passend zur eigenen Sicht jeden Satz zurechtzulegen wissen
 
Suspektan schrieb:
Emulatornutzung ist sicher nicht die "bestimmungsgemäße Verwendung des Programms"
Ist die Frage wo das festgeschrieben steht was bestimmungsgemäß ist, die Richtlinie gibt das nach meiner Meinung nicht konkret wieder.
 
Suspektan schrieb:
Emulatornutzung ist sicher nicht die "bestimmungsgemäße Verwendung des Programms"
Ja_Ge schrieb:
Ist die Frage wo das festgeschrieben steht was bestimmungsgemäß ist
Die Richtlinie erwähnt ausdrücklich die Interoperabilität, also die Verwendung der Software in Verbindung mit anderer Hardware oder Software. Die Definition und die Festlegungen lauten:
(10)Die Funktion von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu operieren. Zu diesem Zweck ist eine logische und, wenn zweckmäßig, physische Verbindung und Interaktion notwendig, um zu gewährleisten, dass Software und Hardware mit anderer Software und Hardware und Benutzern wie beabsichtigt funktionieren können. Die Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen, sind allgemein als „Schnittstellen“ bekannt. Diese funktionale Verbindung und Interaktion ist allgemein als „Interoperabilität“ bekannt; diese Interoperabilität kann definiert werden als die Fähigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen.
(1)Artikel 6

Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, …
Ich denke es ist ziemlich eindeutig, dass die Nutzung des Programms in Verbindung mit einem anderen Betriebssystem und Prozessor und die Übersetzung durch den Emulator von dieser Richtlinie abgedeckt sind.
 
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Suspektan schrieb:
Ein switch spiel zählt als "Computerprogramm"?
Konsolen und Telefone sind für an sich Computer.

Die Begriffe Konsole, Handheld, Smartphone, Handy, iPhone, Tablet etc. dienen nur dem Marketing.

Ist genauso etwas wie die VisionApps für Apples XR-Brille und A.I. für diverse Technologien, welche geschickt gebündelt werden.
 
Suspektan schrieb:
Ein switch spiel zählt als "Computerprogramm"?
Weiter oben als du aus § 69a UrhG zitiert hast, war es das noch:
Suspektan schrieb:
§ 69a
Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

Schonmal überlegt, wofür das U in USK steht, deren Einstufung auf fast jeder Spieleverpackung im Handel aufgedruckt ist?
 
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Ok - wieso ist die Neuauflage eines stabilen Tool instabil? Haben sie nur die Nightlybübernommen und nicht die letzte stable "rebranded" veröffentlicht?
 
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