EuGH: Weiterverkauf von gebrauchter Software doch zulässig?

Maximilian Schlafer
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In dem schon seit einigen Jahren brodelnden Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und der inzwischen insolventen Firma UsedSoft, die gebrauchte Software beziehungsweise gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkaufte, hat sich nun eine interessante Neuerung zugetragen.

Da Oracle einen Großteil seiner Programme über Download per Internet vertreibt und gegen Bezahlung Nutzern entsprechende Nutzungslizenzen einräumt, war das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell von UsedSoft aus wirtschaftlichen Gründen nicht einverstanden. Dieses sah nämlich vor, solche Lizenzen, die zwar noch gültig waren, aber von ihren vormaligen Eignern nicht mehr benötigt wurden, an Dritte weiterzuveräußern.

Dabei gab es in den damals betroffenen Geschäftsbedingungen Oracles folgende Bestimmung:

Rechtseinräumung

„Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt.“

Da Oracle dementsprechend dieses Verhalten abstellen wollte, reichte die Firma beim Landgericht München I eine Klage ein. Das Gericht gab der Klage statt, eine Berufung von UsedSoft an die Rechtsmittelinstanz blieb erfolglos. Daher wurde eine Revision hin zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Da dieser aber Unklarheiten ob der Auslegung der EU-Richtlinie 2009/24 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (PDF) sah, entschloss er sich zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Vorlagefragen

Im Zuge eines solchen Verfahrens kommen auch die sogenannten Generalanwälte zu Wort, die dem EuGH ihre Rechtsansicht in Form ihrer Schlussanträge – da sie zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen – darlegen. In eben einem solchen Schlussantrag plädierte heute nun der zuständige französische Generalanwalt Yves Bot für die Zulässigkeit des Weiterverkaufes von gebrauchter Software. Nach umfangreichen rechtlichen Begründungen schlägt er dem EuGH daher folgende Beantwortung an den Bundesgerichtshof vor:

Vorschlag des Schlussantrages

Solche Schlussanträge sind für den EuGH zwar nicht bindend, in aller Regel folgt er ihnen aber. Generalanwälte haben die Aufgabe völlig unabhängig und unvoreingenommen dem EuGH begründete Vorschläge für das zu fällende Urteil zu machen. Aus diesen beiden Gründen sind solche Schlussanträge daher relativ gute Indikatoren für den Verfahrensausgang. Eine abschließende Entscheidung des EuGH wird für die zweite Jahreshälfte 2012 erwartet. Der Bundesgerichtshof muss diese dann zwingend in seiner eigenen Entscheidung beachten.