Gegen rechten Hass: Bund beschließt Passwort-Abfrage und Meldepflicht

Sven Bauduin
230 Kommentare
Gegen rechten Hass: Bund beschließt Passwort-Abfrage und Meldepflicht

Die Bundesregierung hat das Gesetzespaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Internet beschlossen. Der nun beschlossene Gesetzentwurf setzt dabei das Maßnahmenpaket um, das die Regierung im Oktober 2019 nach dem rechtsterroristischen Anschlag auf die Jüdische Gemeinde in Halle beschlossen hat.

Meldepflicht und Passwort-Abfrage kommen

Demnach sollen auch die erweiterte BKA-Meldepflicht für Hassbeiträge und die Passwort-Abfrage per Gesetz umgesetzt werden, wie Bundesjustizministerin Christine Lambrecht jetzt in einer Pressemitteilung auf der Website des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – kurz BMJV – offiziell mitteilte.

Drohungen mit sexuellen Übergriffen und Drohungen mit Gewalttaten sollen künftig strafbar sein – anders als bislang. Vergewaltigungsdrohungen sollen ebenso wie Morddrohungen und Volksverhetzungen von den sozialen Netzwerken an das Bundeskriminalamt gemeldet werden müssen.

Zudem sehen wir wichtige Änderungen im Melderecht vor, damit Adressen leichter gesperrt werden können.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD)

IP-Adressen müssen dem BKA mitgeteilt werden

Der nun beschlossene Gesetzesentwurf sieht dabei vor, dass Soziale Netzwerke strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen, damit eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird.

Zudem müssen soziale Netzwerke dem BKA auch die letzte IP-Adresse und Port-Nummer mitteilen, die dem jeweiligen Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war. Der Entwurf sieht zudem vor, dass Soziale Netzwerke die sogenannten Bestandsdaten und Nutzungsdaten zum Beispiel an Strafverfolgungsbehörden herausgeben müssen. Hierzu gehören auch die verschlüsselten Passwörter, welche den Betreibern nicht im Klartext vorliegen.

Das Strafgesetzbuch erfährt folgende Änderungen:

  • Bedrohung (§ 241 StGB): Bislang ist nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – meist die Morddrohung – strafbar. Künftig sollen auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Der Strafrahmen soll bei Drohungen im Netz bei bis zu zwei Jahren – und bei der Drohung mit einem Verbrechen, die öffentlich erfolgt, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen. Bislang ist der Strafrahmen bei Bedrohungen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Beleidigung (§ 185 StGB): Öffentliche Beleidigungen sind laut und aggressiv. Für Betroffene können sie wie psychische Gewalt wirken. Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, soll künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können.
  • Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede soll ausdrücklich auf allen politischen Ebenen gelten, also auch für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker.
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Künftig soll auch die Billigung künftiger schwerer Taten erfasst sein, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ ist ein Beispiel für die künftige Strafbarkeit.
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Hier soll künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung umfasst sein.
  • Antisemitische Tatmotive sollen ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Änderung ist eine Reaktion auf einen enormen Anstieg antisemitischer Straftaten – seit 2013 um über 40 Prozent.
  • Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Mancherorts ist es Alltag, dass Rettungskräfte, Ärzte und Pfleger attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz sind erst vor zwei Jahren strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz soll nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt werden.
Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Internet

Außerdem sollen betroffene Personen zukünftig leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können, sollten sie Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen ausgesetzt sein. Hierzu soll §51 des Bundesmeldegesetzes geändert werden.

Meldepflichtig sind zukünftig folgende Straftaten im Internet:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Internet

Erweiterte Meldepflicht steht noch zur Diskussion

Weiterhin zur Diskussion stehen eine erweiterte BKA-Meldepflicht für kleinere Plattformen mit weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern und ein erweitertes Netzwerkdurchsetzungsgesetz – kurz NetzDG – inklusive eines Überwachungspakets mit Identifikationspflicht für Spieleplattformen wie Steam.

Der gesamte Entwurf zum Gesetzespaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Internet (PDF) kann auf der Website des zuständigen Bundesministeriums eingesehen werden.

Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es in den Bundestag eingebracht werden und diesen mit einer Mehrheit passieren.

25 Jahre ComputerBase!
Im Podcast erinnern sich Frank, Steffen und Jan daran, wie im Jahr 1999 alles begann.