EU verklagt Deutschland wegen Vorratsdatenspeicherung

Update Maximilian Schlafer
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Die EU-Kommission hat entsprechend einer Meldung des österreichischen Rundfunks heute bekanntgegeben, aufgrund der Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in Deutschland, vor dem EuGH Klage zu erheben.

Da jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union sich bei seinem Beitritt verpflichtet hat, ergehende Richtlinien innerhalb ihrer Umsetzungsfrist in sein innerstaatliches Recht zu integrieren, stellt die Missachtung dieser Pflicht eine sogenannte „Vertragsverletzung“ – gemeint sind jene Verträge zwischen den EU-Staaten, in denen diese Pflicht festgeschrieben wurde – dar. Die EU-Kommission kann daher nach ihrem Ermessen gegen säumige Staaten nach Artikel 258 AEUV eine Klage vor dem EuGH erheben, nachdem eine Aufforderung zu einer Stellungnahme durch den betreffenden Staat ergebnislos verstrichen ist.

Folgt dieser dem Ansinnen der Kommission, so verurteilt er die Vertragsverletzung des Staates und fordert ihn zur Umsetzung auf. Ändert der Staat danach noch immer nichts, so kann der EuGH von der Kommission erneut angerufen werden und dann dem jeweiligen Staat ein sogenanntes „Pauschal-“ beziehungsweise „Zwangsgeld“ nach Artikel 260 AEUV auferlegen. Neuerdings kann der letzte Verfahrensschritt aber auch abgekürzt werden und die Strafe gleich beim ersten Urteil verhängt werden. In diesem Fall hat sich die Kommission für letztere Variante entschieden. Diese wird im dritten Absatz des Artikel 260 AEUV geregelt.

Ursprünglich hatte Deutschland die im Jahr 2006 ergangene Richtlinie fristgerecht umgesetzt, jedoch hob im März 2010 das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz wieder auf. Zwar forderte es im gleichen Atemzug die Bundesregierung auf, eine Neuregelung mit einem umfassenderen Datenschutz zu erlassen, eine Einigung auf politischer Ebene gelang jedoch bis heute nicht.

Daraufhin forderte die EU-Kommission von Deutschland eine Stellungnahme ein. Da dies aber nicht von Erfolg gekrönt war und die entsprechende Frist verstrichen ist, hat die Kommission nun von ihrem Klagerecht Gebrauch gemacht. Hat sie damit Erfolg, so könnte das gegen Deutschland verhängte Zwangsgeld in diesem Fall einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Summe mit jedem Tag, an dem die Umsetzung weiterhin nicht erfolgt, erhöht.

Update

In einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission wurde mittlerweile auch der genaue Betrag des obig erwähnten von der Kommission beantragten täglichen Zwangsgeldes veröffentlicht. Es handelt sich dabei um 315.036,54 Euro, die Deutschland im Falle einer Verurteilung täglich zu entrichten hätte.

Gleichzeitig gab die Kommission bekannt, dass die Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich und Schweden wegen mangelhafter Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie ganz beziehungsweise teilweise eingestellt werden. Das, weil beide Staaten die Umsetzung mittlerweile abgeschlossen haben. Österreich tat das am 1. April dieses Jahres, sein Verfahren wurde ganz eingestellt. Das Verfahren gegen Schweden läuft aus formalen Gründen weiter, weil schon der EuGH angerufen wurde. Allerdings zog die Kommission ihren Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Schweden zurück und hält nur noch jenen auf Verhängung eines Pauschalbetrages aufrecht.