Ware von gewerblichem Verkäufer gekauft, dieser Verweigert die Gewährleistung (Ebay)

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Perryjin

Lieutenant
Registriert
Apr. 2008
Beiträge
569
Hallo Zusammen,

ich habe am 03.04.14 eine Grafikkarte bei Ebay gekauft. Eine Rechung mit ausgewiesener MwSt. liegt mir vor. Diese Grafikkarte hat am 09.02.14 angefangen zu Rattern (sprich der Lüfter hatte einen Lagerschaden). Daraufhin habe ich den Verkäufer am 10.02 kontaktiert. (Via E-Mail an die auf der Rechnung angegebene E-Mail Adresse, gesende E-Mail liegt noch vor)

Es kam keine Reaktion vom Verkäufer.

Über Ebay konnte ich keine Reklamation schicken da auf der Verkaufsrechnung kein Bezug zu Ebay angegeben war, und ich nicht mehr wusste wie der Verkäufer hieß, und auch die Auktion nicht mehr über Ebay aufrufbar war.

Durch Zufall habe ich dann Anfang April bei Ebay eine weitere Auktion des Verkäufers gefunden und konnte ihn somit kontaktieren. Nun verweigert dieser die Reklamation da angeblich meine Reklamation erst nach 1 Jahr bei ihm eingegangen ist.

Meine Frage ist nun, welche Möglichkeiten habe ich? Es geht "nur" um eine 60 Euro Grafikkarte, jedoch möchte mich mich nicht so lächerlich abspeisen lassen. Ich habe ihn nachweislich im Februar angeschrieben....
 
Am 03.04.2014 gekauft und defekt ging sie am 09.02.2014? Ein Wunder!

Wenn es der 03.04.2013, dann gilt die leidliche Beweislastumkehr. Du musst nachweisen, dass der defekt schon beim Kauf vorlag.

Wer ist der Hersteller der Karte? Wenn der Hersteller selber auch Garantieabwicklung anbietet, dann würde ich es über den Hersteller abwickeln.
 
HI Blubbbs,

natürlich der 03.04.13!

Mir geht es eher daruf das der Händler meine Kontaktaufnahme vom 10.02 komplett ignoriert und sich nur auf die von Anfang April bezieht. Wenn er die Gewährleistung ablehnt weil der Defekt erst später kam, meinetwegen. NUr sich darauf zu beziehen ich hätte erst nach einem Jahr reklamiert, obwohl ich es bereits am 10.02 tat das geht garnicht.
 
Ja, da hast Du recht. Aber ob 02 oder 04. Es ist immer das halbe Jahr verstrichen.

Dann bleib am Ball beim dem Verkäufer, rufe auch eBay an und Frage nach, was Du machen sollst. Ist ja eine kostenlose Nummer bei eBay.

Aber wie gesagt, ich würde den Hersteller aufsuchen. Wenn er es denn zulässt. Das geht nicht bei jedem, als Endkunde.

Der Händler würde sie auch, so oder so, zum Hersteller schicken. Es würde für Dich nur erheblich länger dauern.
 
Absolut korrekt von deiner Seite Blubbs, aber da es sich nur um meine Ersatzkarte handelt könnte ich auch mit der Wartezeit leben. Nur bekomme ich wirklich einen Anfall wenn ich sehe wie dieser Händler versucht mich abzuspeisen und meine RMA nicht mal anerkennen will. Der Tipp mit der Telefonummer war hilfreich, vielen Dank dafür.

Ich versuch parallel mein Glück bei XFX, sie sind in der Regel ja relativ Kundenfreundlich.
 
Beweislastumkehr bedeutet, nach 6 Monaten kehrt sie sich um. Dann muss der Käufer beweisen. Und was war an meinem Satz dann falsch? Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Käufer beweisen, der defekt lag nicht im Produkt begründet.
 
Leute, kein Streit deswegen. Das in den ersten 6 Monaten die Beweislast bei ihm, und danach bei mir liegt ist mir klar. Oder für die Klugscheisser: in den ersten 6 Monaten muss er mir beweisen das der Defekt nicht schon beim Kauf vorlag und ab dem 7ten muss ich es ihm beweisen. Da wir hier aber über ein defektes Verschleißteil im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung sprechen ist dies auch erstmal nicht so relevant.

MIr geht es darum: Gesetzliche Gewährleistung 12 Monate
Kaufdatum 03.04.13
Datum der Rekla: 10.02.14

In diesem Fall muss er meine Rekla erstmal annehmen, ob er in der Pflicht ist etwas zu tun und was genau er tun muss das steht hier nicht zur Debatte. Mir geht es schlicht und ergreifen darum das der Verkäufer behauptet ich hätte mich erst nach über 12 Monaten gemeldet, was de facto nicht stimmt.

Das ich unterm Strich wahrscheinlich nichts dadurch gewinne ist leider wahr, jedoch geht es hier um eine Grundsatzfrage.
 
Junge Junge, du bist auch mal ziemlich arrogant oder?

Fangen wir mal die der Grundsätzlichen Ausgangslage an.

Kauf einer gebrauchten Ware bei einem gewerblichen Händler:

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Verkäufer zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

Somit hätten wir geklärt das mir für den Kauf der Ware am 03.04.2013 12 Monate Gewährleistungsfrist zustehen.

Im Rahmen dieser Gewährleistungsfrist habe ich das Recht eine Mängelrüge gem. §437 BGB anzuzeigen. Im Rahmen dieser Mängelrüge kann ich eine mir gem. §439 BGB zustehenden Nacherfüllung ( Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.) verlangen.

Das dem Händler nun die Möglichzeit zusteht sich auf §476 BGB zu berufen (Das ist die von dir so schön angepriesene Beweisumkehrlast) ist unstrittig. Ebenfalls das in in der Beweispflicht bin.

Nur, wenn du mal von deinem hohen Ross runterkommen würdest und meinen Sachverhalt richtig liest ist das nicht Thema der Diskussion. HIer geht es draum das der Verkauf der Meinung ist meine Mängelrüge gem. §437 wäre nicht firstgerecht. Und das obwohl Sie am 10.02.14 eingereicht wurde.
 
Perryjin schrieb:
Kauf einer gebrauchten Ware bei einem gewerblichen Händler:

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Verkäufer

Nein, bei gebrauchte Ware kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, dies muss allerdings im Kaufvertrag festgehalten werden. Ansonsten beträgt die Verjährung der Ansprüche 2 Jahre.

Perryjin schrieb:
Hier geht es draum das der Verkauf der Meinung ist meine Mängelrüge gem. §437 wäre nicht firstgerecht. Und das obwohl Sie am 10.02.14 eingereicht wurde.

Dann kannst du doch nachweisen, dass deine Mängelrüge fristgerecht ist? Wo liegt das Problem?
Am Sachverhalt ändert sich jedoch nichts.
Ergänzung ()

Perryjin schrieb:
Da wir hier aber über ein defektes Verschleißteil im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung sprechen ist dies auch erstmal nicht so relevant.

Verschleißteile( nicht Verbrauchs Teile wie zum Beispiel Battieren/Patronen etc.) kennt die Sachmängelhaftung/Gewährleistung nicht, entweder ist der Mangel ab Gefahrenübergang vorhanden gewesen, wenn ja, dann hat man Ansprüche, wenn der Mangel nicht ab Gefahrenübergang vorgelegen hat, hat man dann auch keine Ansprüche.

Alleine dein Thread-Titel ist schon Falsch
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
BlubbsDE schrieb:
Beweislastumkehr bedeutet, nach 6 Monaten kehrt sie sich um. Dann muss der Käufer beweisen. Und was war an meinem Satz dann falsch? Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Käufer beweisen, der defekt lag nicht im Produkt begründet.

Falsch, nicht nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast, sondern in der Zeit davor.

Mag sein, dass du dich nun ärgerst, weil der Verkäufer behauptet, dass etwaige Ansprüche verjährt sind aber selbst wenn man es hier darauf anlegen würde, käme irgendwann die Frage der Beweislast für einen Sachmangel bei Gefahrübergang und die trägt hier nun einmal der Käufer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie soll man dann sowas reklamieren, wie soll man sowas beweisen? Ich mein nach 6 Monaten eine kaputte Grafikkarte und keiner ist zuständig, so kann es doch nicht sein oder?
 
Da hilft dann nur ein Gutachter.

Aber es geht ja um den Händler, nicht um den Hersteller, der oft länger Garantie bietet.
 
In der Regel sind viele Händler deutlich Kundenfreundlicher. Viele wollen gar keinen Beweis. Besonders bei den großen kommt das vor. Nur einige spielen hier im Forum immer das selbe Band ab, frei nach dem Motto: Nach sechs Monaten hast du keine Gewährleistung. Dabei würde ich immer auf Gewährleistung einschicken und dann schauen wie der Händler reagiert. Ein interessanter Artikel von der Verbraucherzentrale dazu.
 
Generell würde ich auf Aussagen eines gewissen My Name Nobody keinen Cent Wert legen.
Warum in der Praxis in der Regel nach sechs Monaten kein Nachweis verlangt wird, liegt an den Rahmenvertrag zwischen dem Händler und dem Hersteller.
Dennoch heißt es nicht automatisch, dass die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung dadurch angenommen würden.
Der Kunde kann zwar vieles fordern, ob er rechtlich überhaupt dazu einen Anspruch hat, steht auf
einem anderen Blatt.

In meinen Augen hast du absolut keine Ahnung wie es in der Praxis läuft und dein
theoretisches Wissen nur aus dem Blickwinkel eines Verbraucher siehst.

Ich finde es sehr lustig von dir, dass du in den ersten sechs Monaten, hier im Forum immer von einer Beweislast bzgl. des Händlers argumentierst, aber nach den sechs Monaten von so etwas nichts hören möchtest.

Es liegt einfach daran, dass du die Sachmängelhaftung nicht verstanden hast genau so wenig wie VBZ!
Diese Aussage ist schlichtweg Falsch:
"Deshalb fordern wir: Es sollte ausreichend sein, wenn Käufer darlegen, dass sie Geräte ordnungsgemäß bedient haben und etwa durch Zeugenaussage deutlich machen, dass sie den Mangel nicht selbst verschuldet haben."

Diese Aussage ist nur eine persönliche Meinung der VBZ, also keine rechtliche fundierte Meinung.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zhalom schrieb:
Wie soll man dann sowas reklamieren, wie soll man sowas beweisen? Ich mein nach 6 Monaten eine kaputte Grafikkarte und keiner ist zuständig, so kann es doch nicht sein oder?
Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie.

...es ist übrigens schon bezeichnend, dass selbst die Verbraucherzentrale nicht verstanden hat, wie herum die Beweislastumkehr funktioniert, da hätte ich doch etwas mehr erwartet...
Zitat aus der verlinkten Quelle von My Name Nobody: "Obwohl Käufer sich bei Neuware auf eine zweijährige Gewährleistung berufen können, droht nach sechs Monaten faktisch das Aus. Denn dann können Händler ihren juristischen Trumpf "Beweislastumkehr" ziehen"
...wenn das die Experten sein sollen, die Verbraucher gegenüber Konzernen beraten, dann gute Nacht. Dass die zwei Jahre eine Frist sind, innerhalb der man den Mangel, der von Anfang an besteht, anzeigen muss, scheint hier auch keiner verstanden zu haben, was für eine "Fachinstitution" schon mehr als peinlich ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
@MisterMankind

Was ich schon von der VBZ hören musste bzw. was die dem Kunden mitgeteilt haben, das wirst du mir nicht glauben.
Fordern Sie eine Ersatzlieferung OHNE dass der Händler die Ware prüfen darf.
Nutzwert ist nicht rechtens.
 
Ich denke mal, das kommt wohl ganz darauf an oder meinst du nicht? Wenn ich z.B. einen Staubsauger kaufe, und den normal benutze und der Motor nach 7 Monaten hin ist, eben weil ich ihn benutzt habe, dann erschließt sich einem die Logik daraus nicht, oder doch?
 
Die Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie.
Wenn der Mangel ab Gefahrenübergang vorhanden gewesen sei, warum hat es 7 Monate gedauert, dass der Defekt erst jetzt aufgetreten ist?

Hier wird die Sachmängelhaftung falsch interpretiert. Die Ware MUSS nicht zwei Jahrelang mangelfrei sein, sondern die Ware muss mangelfrei ab Gefahrenübergang gewesen sein.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben