Habe bei eBay Mist gebaut - Ideen?

Laut Goofbid hat der Verkäufer innerhalb von wenigen Tagen fast 800 Euro mit solchen Auktionen eingenommen. Ich kann mir kaum vorstellen dass die Polizei bei der Summe und der hohen Anzahl an Geschädigten untätig bleiben wird.
 
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estre schrieb:
Ich habe mal einen Mac Mini "gekauft" und die Ware niemals erhalten (500€!). Daraufhin bin ich zur Polizei und habe Strafanzeige gestellt. 3 Monate später kam Post vom Staatsanwalt und man teilte mir mit, dass mein Verfahren wegen zu wenig öffentlichem Interesse eingestellt wurde. (das Verfahren wurde zu Gunsten von schwerwiegenderern Vergehen des Täters eingestellt).

Das ist nicht so gut. Aber du musst es auch mal aus der Sicht der Staatsanwaltschaft sehen. Es besteht offensichtlich die Möglichkeit ,das keine Straftat erfolgt ist. Und so wie ich das sehe ist die Wahrscheinlichkeit hoch, weil du dein Recht nicht wahrnimmst und der Täter keine Gelegenheit bekommt, sondern du nur zur Polizei gegangen bist. Die Polizei bzw die Staatsanwaltschaft ist ja nicht deine private Ermittlungstruppe.

Ganz nebenbei, wenn du dein Recht nicht alleine wahrnehmen kannst, darf man sich einen Anwalt nehmen. Wenn zu Recht, zB bei Verzug, dann kannst du deinem Gegenüber die Kosten als Verzugsschaden in Rechnung stellen.

Kurz gesagt, das nichts getan wurde liegt möglicherweise an dir selbst.
 
estre schrieb:
B......Wir reden hier von ein paar Einzeilern in der Artikkelbeschreibung, woraus letztendlich klar hervorgeht, dass die Karte nicht aktivierbar ist. Wenn man nicht mal einen kurzen Beschreibungstext liest, dann ist das irgendwo auch persönliches Pech.
Das würde ich nicht so eindeutig sehen. Es werden ja auch zunehmend Firmen abgemahnt, die ihre Produkte fett mit irgendwelchen Versprechen anpreisen und diese dann im Kleingedruckten/Rückseite wieder relativieren. Und das wird auch nicht mehr geduldet. Könnte man auch sagen, ja bitte genau die Produktbeschreibung lesen. Sehe das hier ähnlich.
Stell dir vor du brauchts noch ein schnelles Geschenk, gehst in einen Laden und da hängen itunes Karten. Drunter steht aber ein Schild nicht aktivierbar. Du gehst an die Kasse und zahlst, merkst tut nicht, beschwerst dich und man sagt dir, dass das doch drunter stand...... Selbst schuld???
 
Zumal wir sowieso eindeutige Indizien haben, dass es sich nicht mehr um Privatverkäufe handeln kann, bei der Menge an gleichartigen verkauften Artikeln. Das ist eine eindeutige Masche. Bei dem Händler stimmt also einiges nicht. Und so jemandem sollte man die zwölf Musketiere auf den Hals hetzen. Für Gerechtigkeit!
Ich weiß, es klingt furchtbar altbacken, trotzdem sollte man so jemanden nicht mit seinen Machenschaften durchkommen lassen.
 
Was die Polizei aus der Anzeige macht, ist doch eh unerheblich.

Wenn man an sein Geld will, muss man zivilrechtlich gegen den Verkäufer vorgehen. Und da ist und bleibt der Mahnbescheid die günstige Variante. Da braucht man auch erstmal keinen Anwalt.
Schriftlich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, auf Rückerstattung bestehen. Erfolgt diese nicht, Mahnbescheid beantragen. Je nach dem, wie der Verkäufer auf diesen reagiert, kann man über weitere Schritte nachdenken.
 
Wie oben schon gesagt, ist das mit der Polizei nicht unerheblich. Lässt man den zivilrechtlichen Anspruch gleich im Strafverfahren klären, liegt das Kostenrisiko bei 0; das ist noch günstiger als der Mahnbescheid^^
 
Vor allem wird die sicherlich interessieren, wie eine Privatperson an unaktivierte Wertkarten kommt. Die Dinger hängen zwar meistens im Kassenbereich aus, aber das Einstecken ist trotzdem Diebstahl.
 
Sunnyvale schrieb:
Der hat in einer Woche fast 30 iTunes Karten vertickt - mein Wort zum Sonntag.
Kein Problem, da die Keule "gewerblicher Händler" auszupacken, leider kann man als Kunde niemandem wettbewerbsrechtlich an den Karren fahren.
Das geht bestenfalls über die Verbraucherzentralen oder einen befreundeten iTunes Karten Verkäufer :lol:

Nein, das nicht, aber Du kannst auf Dein Widerrufsrecht pochen: 14 Tage, bei fehlender Belehrung wesentlich mehr.

Und wenn der sich nicht drauf einlaesst, dann kannst Du z.B. inkasso-sofort.de einschalten.
 
Man sollte Ebay vielleicht mal darauf hinweisen, dass der Verkäufer als gewerblicher (eventuell Istkaufmann nach HGB §1?) einzuordnen ist - dann sollte das Finanzamt davon doch auch mal Wind bekommen. Das dürfte unangenehmer sein als die Polizei^^
 
Wenn es sich bei den Karten wirklich um Hehlerware handeln sollte, was bei dem Angebot durchaus sein könnte, hat er sich auf jeden Fall strafbar gemacht.
Das Problem ist, du eventuell auch, da du die vermeidlich gestohlene Ware gekauft hast.
 
Wer im guten Glauben kauft macht sich doch nicht der Hehlerei schuldig. Klick
 
Deshalb sagte ich auch eventuell. Dies nachzuweißen ist ohnehin schwer, weswegen ich nicht glaube, dass er Probleme bekommen wird.
 
Dass das eine üble Masche ist, ist klar.
Aber findet ihr es nicht erschreckender, dass so viele "Geschädigte" nicht einmal in der Lage sind, die Beschreibung zu lesen? Es sind gerade mal 3 Zeilen.
Solange solche Leute frei rumlaufen, wird es auch immer solche Betrüger geben.
 
Wir drehen uns seit einiger Zeit im Kreis. Sollten sich hier also nicht grundlegende neue Erkenntnisse offenbaren (am ehesten vom TO), lasst den Thread bitte einfach ruhen.
 
Kossem schrieb:
Die Beschreibung ist so irreführend, dass man zweifeln kann, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Darüber mag man noch streiten. Als zweites steht dem Käufer in meinen Augen ein Widerrufsrecht zu - das sieht mir ganz und gar nicht privat aus. Auch darüber mag man meinetwegen noch streiten. Unbestreitbar ist im letzten Zweifel aber: der Käufer hat den Vertrag wirksam angefochten, dem Verkäufer steht somit höchstens der Ersatz des Schadens zu, den der Verkäufer erlitten hat, weil er auf das Bestehen des Vertrags vertraut hat - also wohl so ziemlich nichts.

Grüße
KK

zu 1.) Selbstverständlich ist hier ein Vertrag zustande gekommen, die Möglichkeit, dass sich Angebot und Annahme bei einer ebay-Auktion nicht entsprechen, ist ausgeschlossen.
zu 2.) Nach der Rechtsprechung zur Einstufung als Unternehmer dürfte das Gesamtbild des Verkäufers wohl eher noch das eines Verbrauchers sein.
zu 3.) Ob hier zweifelsohne ein Irrtum im Sinne von 119 II BGB besteht, sei zunächst mal auf Grund der Beschreibung dahingestellt. Nach Gefahrübergang muss sich der Käufer aber auf seine Rechte aus den 433 ff. BGB verweisen lassen, eine Anfechtung nach 119 II BGB ist nach ganz h.M. nicht mehr möglich.
Ob sich hier dann auf Grund der Widersprüchlichkeit des Angebotes ein Sachmangel begründen lässt, ist aus meiner Sicht dann zumindest offen.
 
1. und 2. wie gesagt - gern, darüber kann man streiten.

Über erstens noch ein bisschen mehr - ganz ausgeschlossen finde ich das nicht: Wenn der Vertragsgegenstand selbst derart zweideutig, dass er unbestimmbar ist, dann kann der Vertrag wohl kaum noch gem § 155 BGB wirksam sein, soweit man sich nur noch über Nebenbestimmungen einig ist. Ich kann aber auch damit leben, wenn man prinzipiell die Auffassung vertritt, per System eBay ist der Vertragsgegenstand immer irgendwie bestimmbar; Zweifel gehen zulasten des Verkäufers (oder aus wieder anderem Prinzip zulasten des Käufers).

Über zweitens wohl schon etwas weniger: Man muss ja kein "Profi" sein, um nicht als Verbraucher zu gelten. Nach allem was mir dazu spontan im Gedächtnis ist, habe ich keinen zu großen Zweifel am gewerbsmäßigen Ausmaß. Man kann sicher sagen, das läuft noch nicht lange genug; vllt kann man auch noch andere Sachen sagen. Aber eine endgültige Klärung ist mir in diesem Augenblick nicht so wichtig; sag mir lieber, wenn du die Muße hast, was in deinen Augen dagegen spricht^^ Würde mich freuen.

Punkt Drei allerdings sehe ich wirklich nicht kritisch; es mag jedoch sein, dass ich den Sachverhalt falsch verstehe. Wie ich ihn lese, hat der TE sofort nach dem, was er selbst aus seiner Laienperspektive als "Kauf" bezeichnet, erklärt, sich nicht mehr am Vertrag festhalten lassen zu wollen. (also vor Gefahrübergang)
Nur völlig nebenbei: 1. Ich bin sicher, in Ausnahmefällen ist anerkannt, dass auch der Eigenschaftsirrtum nicht vom Kaufrecht ausgeschlossen wird. Intuitiv könnte ich mir sogar vorstellen, dass man hier dazu käme (wenn Gefahrübergang doch schon stattgefunden haben sollte). Die Sperrwirkung soll ja vorrangig dafür sorgen, dass man sich nicht einfach aus seiner Verantwortung für den Vertrag heraus stiehlt. Ich meine aber, das betrifft eher den Fall behebbarer Mängel - hier aber soll der Käufer ja etwas bekommen, was er gar nicht möchte - etwas völlig anderes. Bedarf an einer Diskussion hierüber habe ich aber nur, soweit du das ausdrücklich sagst. 2. Hätte ich keine Bauchschmerzen als Anfechtungsgrund 119 I heranzuziehen - eine Erklärung entsprechend dem Inhalt der Artikelbeschreibung hätte er nicht abgeben wollen; diese Argumentation macht vllt wieder das System eBay so leicht möglich (oder natürlich auch nicht leicht in Anderer Augen).

Einen Mangel aus einer widersprüchlichen Angebotsbeschreibung zu schließen, erscheint mir auch interessant^^ Wenn wir dann dabei sind abzuheben, können wir natürlich auch das Festhaltenmüssen beider Parteien bejahen und dem Käufer einen Schadensersatzanspruch zugestehen, weil der Verkäufer die Interessen der potenziellen Käufer (sowohl Äquivalenz als auch Integrität) so sträflich missachtet hat, diesen SEA meinetwegen ein bisschen mindern wegen der Unachtsamkeit des Käufers.

Es gibt doch immer mehrere formell zulässige Wege - der Richter soll dann halt aussuchen, welcher davon der meistgeeignete, meinetwegen "gerechte", ist.
 
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Gibts denn hier inzwischen was neues? Scheinbar wurde alle Negativ-Bewertungen des Verkäufers inzwischen gelöscht?
 
Woods schrieb:
Gibts denn hier inzwischen was neues? Scheinbar wurde alle Negativ-Bewertungen des Verkäufers inzwischen gelöscht?
eBay hat mir inzwischen mitgeteilt dass kein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze vorliegt und diese Angebote vollkommen einwandfrei sind. Daher wurden meine und auch alle anderen negativen Bewertungen des Verkäufers durch eBay entfernt. Der Verkäufer soll weiterhin die Möglichkeit haben ungehindert auf eBay handeln zu können.

Laut eBay ist für das Angebot einzig und allein der letzte Satz maßgeblich. Alle anderen Sätze die behaupten dass es sich um eine Guthabenkarte handeln würde sind unerheblich, da ja im letzten Satz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die restliche Beschreibung (Überschrift, Kategorie, Bild und Detailbeschreibung) nicht zutreffend ist.
 
Unfassbar das ebay einen Betrüger unterstützt und auch noch berechtigte negativ Wertungen löscht.
 
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