Gewährleistungsansprüche ggü. Telekom

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Frightener schrieb:
Gut, daß ich so langsam schreibe ;) Genau um diese Punkte geht es. Das Gerät ist noch kein Jahr alt.

Die Alternative wäre ein Termin im Apple Store, der 60 km entfernt liegt. Dort wird das iPhone repariert, was 2-4 Stunden dauern kann. somit müßte ich mir einen Tag Urlaub nehmen, während ich einen T-Punkt vor Ort habe.

BTW: Der Käufer hat die Wahl zwischen Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Das entscheidet nicht die Telekom.

Nein, du musst zu keinem Apple Shop direkt hin. Da gibt es weitere Möglichkeiten seitens Apple.
Nein, es muss nicht repariert werden, ich denke hier wird Apple Tauschgeräte anbieten, da der Wechsel viel kostspieliger wäre durch die Mannstunden. Woher ichs weiß? Weil ich einen ähnlichen Fall bereits selbst hatte und da gab es noch nicht mal eine Rückrufaktion sondern Apple wusste lediglich von dem Problem.
Zum letzten Punkt: Falsch, schlicht sachlich falsch. Der Händler hat 3 mal die Möglichkeit nachzubessern. WIE er das macht bestimmt er, nicht der Kunde.

Tut es sehr wohl, da erst mal nur du sagst, dass dein Telefon betroffen ist und offensichtlich einen Tausch verlangst ohne dem Händler/Hersteller die Möglichkeit zur Überprüfung deiner These geben zu wollen. Apple sagt doch nur, dass es Telefone mit dem Fehler gibt, hat aber ganz sicher nicht gesagt, dass dein Telefon den Fehler hat und zu dem betroffenen Geräten gehört. Das sagst ausschließlich du und verweigerst dem Thread nach, dass diese deine These überprüft werden kann seitens Apple.
 
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"Wenn er aber aktuell noch keinen Mangel feststellt und das ganze auf einer Herstelleraussage basiert, daß es bei dieser Charge zu einem potentiellen Bildfehler kommen kann"

Genau das ist ja der Umstand, der die Sache zu einem "Verdacht" macht. Andernfalls gäbe es keine Zweifel und auch keine gesonderte Rechtsprechung dazu. Es ist also tatsächlich so wie geschrieben: der Verdacht genügt. Die Telekom müsste denn auch nicht etwa einen "Fehler finden", sondern könnte im Streitfall höchstens darlegen, dass sich der Verdacht vom Käufer hätte ausräumen lassen können. Im Fall unscharfer Bilder wird also ein Foto geschossen und verglichen/berurteilt.

Ich würde mich persönlich immer an den Verkäufer wenden; nur das sichert mir auch die weiteren Rechte, zB iwann Geld zurück und/oder Schadensersatz, wenn alles schief läuft. Dafür muss der Verkäufer bekanntermaßen vorher Gelegenheit gehabt haben, nachzubessern; also geb ich sie ihm selbstverständlich ;) Und auch Gewährleistungsfristen können sich verlängern; auch diese Chance vertut man, wenn man über den Hersteller geht.
 
Mustis schrieb:
Zum letzten Punkt: Falsch, schlicht sachlich falsch. Der Händler hat 3 mal die Möglichkeit nachzubessern. WIE er das macht bestimmt er, nicht der Kunde.

Tut es sehr wohl, da erst mal nur du sagst, dass dein Telefon betroffen ist und offensichtlich einen Tausch verlangst ohne dem Händler/Hersteller die Möglichkeit zur Überprüfung deiner These geben zu wollen.

Das hätte ich gerne belegt!
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB – die Beseitigung des Mangels – den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
 
Angenommen Apple würde nicht austauschen, sondern "nur" reparieren, hätten wir es hier bereits auf der Hand: ein Austausch per Telekom wäre dann viel schneller möglich. Aber das nur nebenbei.

Und das BTW des TE ist nicht falsch, sondern korrekt. Verkäufer können die Wahl des Kunden unter Umständen ablehnen und dann die andere Möglichkeit vornehmen; diese Umstände sind aber sehr viel seltener gegeben, als vorgegaukelt wird. Das wird einfach nur immer pauschal behauptet - ist ja auch nicht schwer, wenn das Gerücht verbreitet ist, dass der Verkäufer von vornherein selber die Wahl treffen darf. Ebenso falsch ist die Annahme, Händler dürften dreimal nachbessern - hier stimmt weder die Sache an sich, noch die Zahl: verbreitet ist die Annahme, zwei Versuche wären zulässig; aber selbst das ist nicht korrekt. Immerhin kann man mit diesem Gerücht aber noch einigermaßen leben..^^
 
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Da du keine Quelle angibst, kann ich leider nicht schauen, wo du diese Fehlinfo herkopiert hast. Wikipedia sagt richtigerweise dazu, dass der direkte Tausch nur dann verlangt werden kann, wenn dieser verhältnismäßig ist und eben nicht einfach nur so vom Kunden bestimmt werden kann. Bei einem 1000,-€ teurem Telefon dürfte es nicht zwangsweise verhältnismäßig sein, auf Verdacht dein Telefon zu tauschen.

@Droitteur
Und warum sollte die Telekom ein 1000,-€ Telefon einfach tauschen (und ggf. auf den Kosten sitzen bleiben wenn sich herausstellt, dass der Tausch nicht gerechtfertigt war) wenn eine Reparatur kostengünstiger ist? Das dürfte kaum unter Verhältnismäßigkeit fallen.
 
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Bei dieser Rechnung muss beachtet werden, dass das hingetauschte Gerät sich nicht einfach in Luft auflöst. Nach einer wohl nicht ganz teuren Prüfung und ggf Reparatur lässt es sich ja dem nächsten zusenden, der ein Austauschgerät verlangt. Ich meine, dass genau so die Nacherfüllungsverlangen schon immer häufiger durchgeführt werden.
 
Das Thema ist für mich jetzt erledigt ;)


Verdammt...wieder zu spät...


Du mußt vom (ich glaube Netto-)Einkaufspreis der Telekom den Zeitwert meines Gerätes abziehen. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit der Käufer durch die Alternative benachteiligt wird.

Hier nochmal aus dem BGB:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
 
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"Und warum sollte die Telekom ein 1000,-€ Telefon einfach tauschen (und ggf. auf den Kosten sitzen bleiben wenn sich herausstellt, dass der Tausch nicht gerechtfertigt war) wenn eine Reparatur kostengünstiger ist? Das dürfte kaum unter Verhältnismäßigkeit fallen."

Verhältnismäßigkeit heißt nicht, dass man die billigere Variante wählen muss. Mit in Rechnung zu stellen ist unter anderem der damit für den Käufer verbundene Aufwand; das darf prinzipiell auch mehr kosten als die andere Wahl. Bezeichnenderweise formuliert das Gesetz dann auch nicht etwa eine Forderung nach "Verhältnismäßigkeit", sondern stellt nur als Ausnahme die "Unverhältnismäßigkeit" in den Raum. So müsste denn auch nicht der Käufer beweisen, dass die Kosten noch verhältnismäßig sind, sonder der Verkäufer darlegen, dass sie unverhältnismäßig sind.

Ich denke, dass man auch deshalb damit anfing, eingetauschte Geräte wieder aufzuarbeiten und für weitere Nacherfüllungsverlangen vorzuhalten, weil damit die Austauschkosten zumindest im Wesentlichen den Reparaturkosten entsprechen dürften.

(..ich hänge euch offenbar auch ständig hinterher^^)
 
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Eine Reparatur stellt im allgemeinen aber eben keine erheblichen Nachteil für den Käufer da.

Das in DE oft schnell getauscht wird, statt zu reparieren liegt eher an den sehr hohen Nebenkosten bei den dann anfallenden Arbeitskräften und zudem scheut der Handel in Deutschland oft die Konfrontation mit dem Kunden.

Darf man fragen wie es so plötzlich zur Erledigung kam?
 
Mustis schrieb:
Eine Reparatur stellt im allgemeinen aber eben keine erheblichen Nachteil für den Käufer da.
Darf man fragen wie es so plötzlich zur Erledigung kam?

Die Reparatur ist kein Nachteil, aber wenn ich zwei Wochen darauf warten muß.

Meine Annahme wurde von Droitteur bestätigt, mehr wollte ich nicht.
 
2 Wochen Wartezeit ist keine unzumutbarer Nachteil, war es vor Gericht nie und wird es vermutlich nie.

Und wozu eröffnest du einen Diskussionsthread, wenn du ohnehin nur bestätigt wissen willst, was du bereits glaubst und alles andere als falsch abtust?
 
Wie man in diesem Thread gesehen hat, hast Du bisher nur Quark erzählt. Deshalb ist es sinnfrei, mit dir weiterhin zu diskutieren. Im Gegensatz zu Dir habe ich meine Quellen angegeben.
 
Hast du nicht, sondern erst durch Hinweis. Angaben von BGB Paragrafen, die man frei interpretiert, sind keine Quellen. Quark in deinen Augen hab ich nur erzählt, weil du gar nichts anderes hören willst. Die Verhältnismäßigkeit fechtest du an, weil du 2 Wochen Reparatur für unzumutbar hälst. Des weiteren beharrst du drauf, dass selbst im Sonderfall Herstellerrückruf der Händler verpflichtet ist, dir dein Gerät auszutauschen auf Basis deiner Überprüfung allein, dass dein Gerät betroffen sei und jegliche Alternative wie postalischen/telefonischen Kontakt zu Apple ablehnst.

Gut, wenn das Quark ist, mach mal. Nur wunder dich bitte nicht, wenn du nicht weiter kommst. Mein Schaden ist es nicht. :)
 
Geschlossen wegen Wunsch des TE
 
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