Filesharing-Abmahnung: Eltern müssen den Namen ihrer Kinder verraten

Andreas Frischholz
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Filesharing-Abmahnung: Eltern müssen den Namen ihrer Kinder verraten
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Im Fall einer Filesharing-Abmahnungen hat der Bundesgerichtshof heute bestätigt: Wenn Eltern wissen, dass eines ihrer Kinder für den illegalen Upload verantwortlich ist, müssen sie den Namen nennen. Ansonsten stehen sie als Anschlussinhaber selbst für Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten in der Kreide.

Im Kern geht es bei solchen Verfahren immer um die Frage: Inwieweit ist der Inhaber eines Anschlusses verantwortlich, wenn über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke wie etwa Musikstücke verbreitet werden? Dass der Anschluss-Inhaber nicht automatisch selbst haftet, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen klar gestellt. Denn normalerweise nutzen ebenen mehrere Personen einen Internet-Anschluss.

Dann greift aber die sekundäre Darlegungslast, was bedeutet: Der Anschlussinhaber muss nachweisen, dass nicht er selbst illegal die Musikstücke oder Filme verbreitet hat, sondern jemand anderes zu diesem Zeitpunkt im Haushalt war – also etwa ein Mitbewohner oder Familienmitglied.

Wenn man den Täter kennt, muss man es auch mitteilen

Der Hintergrund des Verfahrens ist das Rihanna-Album „Loud“, das Anfang 2011 über den Anschluss einer Familie illegal auf einer Filesharing-Plattform landete. Eine Kanzlei hatte dann im Auftrag von Universal Music eine Abmahnung verschickt. Nun hatten die Eltern als Anschlussinhaber zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, die Abmahnkosten in Höhe von gut 1.000 Euro sowie Schadensersatz von 2.500 Euro wollten sie aber nicht zahlen. Eines ihrer volljährigen Kinder hätte das Album illegal zum Download bereitgestellt, sie wüssten sogar genau, um wen es sich handelt. Verraten wollten die Eltern das aber nicht.

Deswegen forderte die Kanzlei, dass die Eltern als Anschlussinhaber die Summe bezahlen müssen, was das Oberlandesgericht München bestätigte. Denn ansonsten hätten die Rechteinhaber keine Chance, ihre Ansprüche durchzusetzen, so die Begründung. Die Eltern legten allerdings Revision ein. Der Anwalt der Familie erklärte am Wochenende im Spiegel, es wäre nicht zumutbar, wenn Eltern „ihre Kinder denunzieren und zivil- und strafrechtlicher Verfolgung aussetzen“ müssten.

Vor dem Bundesgerichtshof sind sie nun aber mit der Revision gescheitert. So heißt es in der Mitteilung des Gerichts: „Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Eltern, Kinder und die Abmahnungen

Erneut geht es also um die Frage, inwieweit Eltern für ihre Kinder haften. Bereits 2012 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht für das illegale Filesharing von minderjährigen Kindern haften, wenn diese zuvor ausreichend „belehrt“ wurden und es keine Anhaltspunkte für illegale Down- und Uploads gibt. Kontrolliert werden müssen die Online-Aktivitäten des Nachwuchses also nicht, Aufklärung reicht aus. Das ändert sich erst, wenn Kinder etwa mit illegalen Downloads aufgefallen sind. Dann müssen die Eltern handeln.

Bei volljährigen Kindern oder anderen Familienmitgliedern ist hingegen nicht einmal eine Belehrung nötig, wie es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 heißt. Bei Erwachsenen könne man davon ausgehen, dass sie wissen, was illegal ist und was nicht, so die Richter. Reagieren müssen die Anschluss-Inhaber erst, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass jemand den Internetzugang für illegales Filesharing missbraucht.

Mit dem aktuellen Urteil hat sich die Rechtslage nun etwas verschoben. Wenn Eltern den Namen kennen, müssen sie diesen mitteilen, um selbst einer Strafe zu entgehen. „Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsposition der Anschlussinhaber erheblich geschwächt“, sagt der Medienanwalt Johannes von Rüden, dessen Kanzlei das Portal Abmahnhelfer betreibt.