Facebook-Gesetz: Löschfristen bleiben der heikle Punkt

Andreas Frischholz
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Facebook-Gesetz: Löschfristen bleiben der heikle Punkt
Bild: Rodrigo Galindez | CC BY 2.0

Auch bei der ersten Lesung im Bundestag verteidigte Justizminister Heiko Maas (SPD) das sogenannte Facebook-Gesetz. In der letzten Woche wurde es zwar nochmals überarbeitet, doch die Kritik reißt nicht ab. Selbst innerhalb der Regierungsparteien ist es umstritten.

Das gilt insbesondere für die Löschvorgaben. Illegale Inhalte, die Nutzer melden, sollen die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube in offensichtlichen Fällen binnen 24 Stunden entfernen. Ansonsten beträgt die Frist sieben Tage. Bei Verstößen drohen Bußgelder, die sich auf bis zu 50 Millionen Euro belaufen können.

Ein breites Bündnis von Gruppen, die vom Bitkom bis zum Chaos Computer Club (CCC) reichen, lehnt das offiziell als Netzwerkdurchsetzungsgesetz bezeichnete Vorhaben daher ab. Die Vorwürfe: Es drohe eine Privatisierung des Rechts. Außerdem würden die sozialen Netzwerke bei drohenden Bußgeldern alles entfernen, was irgendwie anrüchig erscheint.

Bußgelder nur bei systematischen Verstößen

Argumente, denen Justizminister Maas im Bundestag widerspricht. Das Gesetz gefährde seiner Ansicht nach nicht die Meinungsfreiheit. Es gehe nur darum, die ohnehin bestehenden Gesetze durchzusetzen. Zumal auch nicht jeder Einzelfall sanktioniert werden soll. „Bußgelder drohen nur dann, wenn es ein systematisches Versagen der Netzwerke gibt“, so der Minister im Bundestag.

Was systematisch nun genau bedeutet, erklärte das Justizministerium auf Anfrage von ComputerBase. Ob ein Verfahren eingeleitet wird, liegt demnach ein Stück weit im Ermessen der Bußgeldbehörde. Einzelne Fälle sollen nicht relevant sein. Kommt es aber zu mehreren Beschwerden, kann sie aktiv werden. Konkrete Richtlinien sollen dazu noch erlassen werden. Ein weiterer Anlass für ein Verfahren können zudem die Quartalsberichte sein, in denen soziale Netzwerke künftig den Umgang mit Beschwerden protokollieren müssen.

Im Prinzip ähneln die Berichte der Studie, die Jugendschutz.net Anfang des Jahres veröffentlicht hat. Und die liefert bereits Hinweise für künftige Verfahren. Angesichts der Ergebnisse könnte es etwa für Facebook und Twitter Bußgelder geben, so ein Sprecher des Justizministeriums. Facebook löschte laut der Jugendschutz.net-Studie nur 39 Prozent der illegalen Inhalte, die normale Nutzer gemeldet haben. Bei Twitter war es sogar nur einer von Hundert strafbaren Inhalten. Besser läuft es hingegen bei YouTube, dort liegt die Löschquote der von Nutzern gemeldeten strafbaren Beiträge bei 90 Prozent – dem Video-Portal würden damit also kein Bußgeld drohen.

Netzaktivisten: Gesetz verschärft doch die bestehenden Vorgaben

Dass die Löschfristen die Meinungsfreiheit gefährden, bestreitet Maas mit dem Verweis auf bestehende Gesetze. Durch die E-Commerce-Richtlinie der EU müssten soziale Netzwerke ohnehin schon illegale Inhalte löschen, wenn sie darauf hingewiesen werden. Dem widerspricht aber Volker Tripp, politischer Geschäftsführer von der Digitalen Gesellschaft.

Bislang haften soziale Netzwerke für nutzergenerierte Inhalte, wenn sie diese nicht unverzüglich entfernen, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte haben. Die Uhr beginnt für die Anbieter also erst dann zu laufen, wenn sie positiv wissen, dass ein Inhalt rechtswidrig ist“, so Tripp auf Anfrage von ComputerBase. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz würde sich das aber ändern. Denn dann müssen die sozialen Netzwerke selbst binnen 24 Stunden oder sieben Tagen nicht nur löschen, sondern zunächst noch entscheiden, ob ein Beitrag überhaupt rechtswidrig ist.

Gerade bei Delikten wie Verleumdung oder Beleidigungen ist das aber kaum möglich. Oftmals ist die Bewertung vom Kontext abhängig. Tripp: „Was etwa in satirischem Zusammenhang zulässig ist, kann unter anderen Umständen durchaus strafbar sein.“ Dass soziale Netzwerke nicht in Einzelfällen bestraft werden soll, hält er beim aktuellen Entwurf ebenfalls für fragwürdig: „Diese Beschränkung der Bußgelder auf systematische Verstöße findet sich nicht im Gesetz, sondern lediglich in der Gesetzesbegründung.“ Die Begründung ist für Gerichte und Behörde allerdings nicht bindend.

Die Liste der Baustellen ist lang

Neben den Löschfristen existieren noch weitere Baustellen. Dazu zählen:

  • Die Reichweite: Eigentlich soll das Gesetz nur Branchengrößen betreffen. Die Vorgaben sind aber weiterhin vage, in der Praxis könnte es auch E-Mail-Anbieter erwischen.
  • Auskunftspflicht: Oper von Hasskriminalität sollen künftig die Namen der Täter erfahren können. Nur die sind die Hürden derzeit noch äußerst niedrig, Juristen warnten schon vor einem „Ende der Anonymität“ im Netz.

Diesen Punkt kritisierte auch die Opposition im Bundestag. „Bei der Bekämpfung von Hate Speech könnte das sogar nach hinten losgehen“, erklärte daher die Linken-Abgeordnete Petra Sitte im Bundestag. Das gelte etwa für den Kampf gegen Rechts, denn der Passus lasse sich ausnutzen, um die Identität von missliebigen Personen zu erfahren. Der SPD-Abgeordnete Johannes Fechner kündigte aber bereits an, an dieser Stelle nachzubessern. In der finalen Fassung soll es den Auskunftsanspruch nur noch mit Richtervorbehalt und bei bestimmten Straftaten geben.

Grundsätzlich war das ein Muster, das die Debatte prägte. Der Tenor unter allen Parteien lautete: Es ist wichtig, etwas gegen die Hasskriminalität im Netz zu unternehmen. Doch das Gesetz helfe laut der Opposition nicht weiter. So erklärte der Grünen-Abgeordnete Konstantin von Notz: „Sie legen etwas vor, das Probleme nicht löst, sondern schaffen viele neue Probleme.“ Erstaunlich war allerdings, dass nicht einmal die Regierungsparteien das Gesetz entschlossen verteidigten. Abgeordnete von CDU/CSU bemängelten, dass es zu spät kommt und viele Punkte offen sind. SPD-Vertreter versprachen Nachbesserungen bei besonders umstrittenen Punkten.

Viel Zeit ist dafür aber nicht mehr. Bis Ende Juni muss es der Bundestag beschließen.

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