Schadenersatzansprüche nach dem Deliktrecht
Der Grundgedanke der Produzentenhaftung ist das Obliegen von Verkehrssicherungspflichten von Seiten des Herstellers und die Klärung von
Schadensersatzansprüchen. Der Schutzbereich des deliktrechtlichen Grundbestandes nach § 823 Abs. 1 BGB erstreckt sich auf die dort genannten Rechtsgüter
(menschliches Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und schließt nicht reine Vermögensinteressen ein.
Geschützt wird somit die Integrität der Rechtsgüter und nicht das sogenannte Äquivalenzinteresse (Interesse an gleichwertiger Gegenleistung für eigene Leistung).
Hinsichtlich der deliktischen Produzentenhaftung besteht die Auffassung, dass beim Schadensfall gemessen wird, ob ein Bestehen oder Nichtbestehen von
vertraglichen Gewährleistungsansprüchen vorhanden ist.
Betreffend "Weiterfresserschäden" wurde entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Fehler nur auf einen funktionell abgrenzbaren Teil des Produktes beschränkt, dabei aber es jedoch zur Beschädigung bzw. Zerstörung des Endproduktes kommt.
Der deliktrechtliche Anspruch besteht dann, wenn das Integritätsinteresse und das Nutzungs- bzw. Äquivalenzinteresse nicht "stoffgleich" sind.
Die deliktrechtliche Produzentenhaftung knüpft im allgemeinen nicht an die Herstellereigenschaft, sondern an den Endprodukthersteller bzw. an alle am
Produktions- und Vertriebsprozess Beteiligten und den ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten an. Diese Verkehrssicherungspflichten werden in
bestimmte Gruppen unterteilt: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler, Produktbeobachtungsfehler.
Für sogennante "Ausreißer" und Entwicklungsfehler wird nicht gehaftet. Ausreißer liegen vor, wenn trotz strenger Überwachung bei einer großen fehlerfreien
Produktserie einzelne fehlerbehaftete Produkte auftreten. Als Entwicklungsfehler werden die Fehler betrachtet, die beim Einführen des Produktes durch den
Stand von Wissenschaft und Technik noch nicht erkannt worden sind. Hinsichtlich des Verschuldens geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Hersteller
beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.
Deliktrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung verjähren nach § 852 BGB innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger,
unabhängig davon erst nach 30 Jahren. Weiterhin ist nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. eine Haftung per Schutzgesetz möglich. Schutzgesetze sind unter anderem viele
Straftatbestände oder unterschiedliche öffentlich-rechtliche Vorschriften. Nach dem Deliktrecht, nicht nach dem PHG, kann auch gemäß § 847 BGB Schmerzensgeld verlangt werden.
Sogenannte Weiterfresserschäden
Der Mangel eines abgrenzbaren Teiles der Kaufsache
führt zu weiteren Schäden an der Kaufsache.
„Weiterfresser“
- bis 1976 keine Produkthaftung für Schäden am Produkt selbst
- 1976 Neues Richterrecht: Produkthaftung für „Weiterfresser“-Schäden. Kauf einer
Reinigungsanlage mit defektem Schwimmschalter, dieser löste Brand aus und
zerstörte die ganze Anlage. Problem: Ganzheitliche Betrachtung des Produkts
oder Trennung von Hauptprodukt und Einzelteil? BGH: Trennung.
Eigentumsverletzung, weil fehlerhaftes Einzelteil nach Gefahrübergang das bis
dahin unbeschädigte Eigentum am Gesamtprodukt beschädigte.
Beweislast
Der Geschädigte trägt nach allgemeinen Regeln die Beweislast für alle haftungsbegründenden
Tatsachen. Bei der deliktischen Produkthaftung ist der Geschädigte nicht nur vom Beweis
des Verschuldens, sondern auch vom Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers
entlastet, wenn ein objektiver Mangel des Produktes zu einer Rechtsgutverletzung
geführt hat, vgl. BGH NJW 1996, 2507, zur Produkthaftung nach dem ProdHaftG und § 823 I