Gotteshand
Banned
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Ich habe vor circa einem Jahr die Grafikkarte X1950 Pro 256 MB bestellt. Nach einem halben Jahr fing die Karte im Spiel abzustürzen, und ich musste dann die Karte einschicken. Nach langer Wartezeit (7 Wochen) erhielte ich eine Austauschgrafikkarte, da meine Alte wohl nicht mehr reparierbar ist. Diese Grafikkarte hat aber überhaupt nicht funktioniert! Nach dem Einbauen zeigte der Bildschirm nur Grafikfehler an, und war schon ab Werk defekt. Ich musste danach dann wieder einschicken und auf eine neue Grafikkarte warten. Nach einer Woche erhielte ich dann eine neue Grafikkarte, die diesmal funktioniert.
Diese Karte lief zunächst in einem Monat problemlos, und widererwartend geht sie wieder kaputt. Sie zeigt bei mir momentan nur noch Grafikfehler an und eine normale Arbeit geschweige Spielen ist mit der Grafikkarte nicht möglich.
Ich muss ehrlich sagen, ich kann nicht mehr ewig hin und herschicken, das geht mir langsam an die Substanz. Ich bin momentan mit einer PCI (!!!) karte unterwegs, die gerade so fürs surfen und Office Anwendungen geeignet ist. Was soll ich tun? kann ich fristlos von dem Kaufvertrag zurücktretten und mir den Kaufpreis zurückerstatten lassen? Wie oft darf der Verkäufer seine Ware nachbessern?
ich habe im BGB folgendes gefunden:
Diese Karte lief zunächst in einem Monat problemlos, und widererwartend geht sie wieder kaputt. Sie zeigt bei mir momentan nur noch Grafikfehler an und eine normale Arbeit geschweige Spielen ist mit der Grafikkarte nicht möglich.
Ich muss ehrlich sagen, ich kann nicht mehr ewig hin und herschicken, das geht mir langsam an die Substanz. Ich bin momentan mit einer PCI (!!!) karte unterwegs, die gerade so fürs surfen und Office Anwendungen geeignet ist. Was soll ich tun? kann ich fristlos von dem Kaufvertrag zurücktretten und mir den Kaufpreis zurückerstatten lassen? Wie oft darf der Verkäufer seine Ware nachbessern?
ich habe im BGB folgendes gefunden:
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzAußer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.