Abo Wiederufsrecht

move123

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Hallo,

ich habe ne' Frage zu einer Abokündigung eines online Portals. Ich habe ein 1-Monatsabo vor 2Std. abgeschlossen und möchte es nun wieder wiederrufen/kündigen, weil ich im Nachinein festgestellt habe, dass es sich von selbst verlängern tut. Solche Abos will ich prinzipiell nich haben...

Diese Belehrung stand u.A. in der Aktivierungs E-Mail. Das Konto wurde von mir aktiviert, mit Alterklassifizierung etc. (Jajaja Schmuddelkram für die, dies wissen wollen)
Widerrufsrecht:
Du kannst deine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. [.......]

Wenn ich jetzt auf deren Homepage KÜNDIGUNG anklicke um mit den Kündigungscode zu generieren, kommt folgende Meldung:
Vertragsverlängerung und Kündigung
5.1 Der Vertrag über die Mitgliedschaft ist von beiden Parteien jeweils mit einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar. Die Kündigung des Nutzers hat in schriftlicher Form (nicht per Fax und nicht per E-Mail) an die folgende Adresse zu erfolgen

Ist Kündigen und Wiederrufen denn ein Unterschied?

Ich habe eben jedenfalls folgende E-Mail gesendet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte meinen Vertrag/Abo mit sofortiger Wirkung künigen.

Login: XYZ
Name: XYZ
Kündigungs-Code: XYZ
Konto erstellt: 01.11.2011


Ihr Widerrufsrecht:
Du kannst deine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.[.....]


Bestätigen Sie mir die Kündigung bitte.

Mit freunlichen Grüßen

XYZ

Habe ich das richtig gemacht, oder muss das doch per Brief raus?

LG
move123
 
per Einschreiben, dann hast du deine Sicherheit. Ich habe mitbekommen das bei Abo´s (besonders im Internet) die Emails manchmal nicht ankommen weil der Postbote diese unterwegs verliert.
 
ist halt die Frage, ob du schon Leistungen genutzt hast, dann endet die Widerrufsfrist mMn nämlich sofort
 
methadron schrieb:
ist halt die Frage, ob du schon Leistungen genutzt hast, dann endet die Widerrufsfrist mMn nämlich sofort

Das stimmt natürlich nicht.

Bestenfalls könnte das Widerrufsrecht erlöschen, was aber nur dann der Fall wäre,

"wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.". (§ 312d III BGB).
 
Ich finde es ganz witzig, wie viele Leute hier noch das Einschreiben als sichere Sache empfehlen. Ein Einschreiben belegt nämlich nur, DASS eine Sache angekommen ist, NICHT aber deren INHALT. Aber das nur am Rande.

@topic
Ich gehe mal davon aus, dass Du noch keine Leistungen in Anspruch genommen hast. Dann ist Dein Widerruf so vollkommen okay und ausreichend. Ggf. würde ich nach 2-3 Tagen nochmals freundlich nach Bestätigung fragen.

Hoch anzurechnen ist Dir, dass Du sehr schnell hier im Forum fragst und nicht erst, wenn es zu spät ist. So ist genug Zeit, die Bestätigung abzuwarten. Weitere Schritte kommen erst, wenn diese nun nicht kommt.
 
Doc Foster schrieb:
Das stimmt natürlich nicht.

Bestenfalls könnte das Widerrufsrecht erlöschen, was aber nur dann der Fall wäre,

"wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.". (§ 312d III BGB).
Vor dem 04.08.2009 hätte er damit sogar noch richtig gelegen (abgesehen der sprachl Ungenauigkeit) :). Bei den ganzen Verbraucherrechtsnormen muss man echt jedesmal ins Gesetz gucken. Andauernd wird da was geändert. Sauerei ;)
 
In dem Falle aber zu Gunsten der Verbraucher, denn die alte Regelung hat zum Missbrauch geradezu eingeladen.

Und eigentlich ist es doch begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber auf Missstände zeitnah reagiert, das war ja nicht immer so.
 
Ja, ist auf jeden Fall positiv. War ja auch nicht ganz ernst gemeint. Dass bei Verbraucherschutzgeschichten mittlerweile relativ zügig reagiert wird, liegt wohl auch an europarechtlichen Verpflichtungen. Umsetzungspflicht von Richtlinien EuGH-Urteilen usw...
 
Ich finde es ganz witzig, wie viele Leute hier noch das Einschreiben als sichere Sache empfehlen. Ein Einschreiben belegt nämlich nur, DASS eine Sache angekommen ist, NICHT aber deren INHALT. Aber das nur am Rande.

besser ich habe irgendwas in der Hand als gar nichts. Wie weit das vor Gericht als Beweis gilt, ist dann eine andere Frage. Zumindest kann ich im Zweifelsfall nachweisen einen "leeren Umschlag" an den Empfänger geschickt zu haben, statt gar nichts.
 
Zumindest kann ich im Zweifelsfall nachweisen einen "leeren Umschlag" an den Empfänger geschickt zu haben, statt gar nichts.

Was aber nichts bringen würde. Wenn ein Streit vor Gericht absehbar ist, sollte daher natürlich auch beweisbar sein, was genau zugegangen sein soll.
 
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