Kleiner Tip am Rande: Man sollte sich mal den Wikipedia-Artikel zum
UhrG durchlesen. Ein "technisch wirksamer" Kopierschutz darf zum Erstellen einer Privatkopie nicht umgangen werden.
Aber:
- Ein "technisch unwirksamer" Kopierschutz darf zum Erstellen einer Privatkopie umgangen werden, wobei das mangels vernünftiger Definition im UhrG vor Gerichten ausgekämpft wird. Ich habe volles Verständnis dafür, wenn sich CB - anders als z.B. der Heise-Verlag - nicht an teueren Prozessen auf diesem Gebiet beteiligen möchte und seine Foren entsprechend moderiert.
- "
Analoge Kopien" dürfen z.B. am Ausgang einer Soundkarte oder mit Hilfe eines Mikrofones erstellt werden.
- Das UhrG greift keinesfalls gegenüber dem Inhaber von Urheber- + Vervielfältigungsrecht. In diesem Fall kann ich eine Datei legal von jeglichen DRM - Maßnahmen befreien. Arbeitgeber dürfen somit Dateien, die Angestellte im Dienst auf Dienst-PCs erstellt haben, im Regelfall wie auch immer entschlüsseln und in zur Weiterverarbeitung geeignete Dateiformate überführen. Hier ist z.B. die Anwendung der Tools von Elcomsoft, mit denen sich diverse Office-Dateien vom Passwort-Schutz befreien lassen, völlig legal.
- Die Möglichkeit, für den Adobe-Reader das Ausdrucken oder das Kopieren von Textpassagen ins Windows-Clipboard zu unterbinden, ist kein "Kopierschutz", denn die Datei lässt sich z.B. auf Windows-Dateiebene ohne jegliche Hilfsmittel von technischen Laien beliebig vervielfältigen. Bei Privatkopien von .pdf - Dateien ist das Rücksetzen der zugehörigen Schalter mit einem Tool somit in Deutschland derzeit wohl legal, solange nicht anderslautende Verträgen rechtsgültig zugestimmt wurde. Das entspricht nicht ganz den feuchten Träumen der Medien-Industrie.
Klar ist, dass eine derart "entschützte" .pdf - Datei nur von jemandem ins Netz gestellt werden darf, dem die Vervielfältigungsrechte gehören.
Zitate bleiben natürlich erlaubt. Ausnahmen regelt das Gesetz im Verein mit den Gerichten ...