Amtsgericht Weimar: „Es gab keine epidemische Lage von nationaler Tragweite“

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KWMM

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Im April letzten Jahres hat jemand mit einigen Bekannten seinen Geburtstag gefeiert,
was einen Verstoß gegen die zu dem Zeitpunkt gültige Coronaverordnung darstellte.

Das ganze wurde am 11. Januar 2021 am Amtsgericht Weimar verhandelt und geurteilt,
wobei die Verordnung quasi vernichtend zerlegt wurde.

Auszüge aus dem Urteil ( Aktenzeichen 6 OWi – 523 Js 202518/20 ) sind zBsp.:

Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2
und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Es gab keine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies
der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.

Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.

Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.

Dass der Lockdown seit dem 23. März keinen messbaren Effekt hatte, ist auch insofern nicht überraschend, als die WHO erst in einer im Oktober 2019 veröffentlichten Metastudie zur Wirksamkeit von sog. nicht-pharmazeutischen Interventionen (non-pharmaceutical interventions = NPI) bei Influenzaepidemien zu dem Ergebnis kam, dass es für die Wirksamkeit sämtlicher untersuchter Maßnahmen (Arbeitsstättenschließungen, Quarantäne, social distancing u.d.) nur geringe oder gar keine Evidenz gebe.

Inzwischen gibt es mehrere wissenschaftliche Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass die in der Corona-Pandemie in verschiedenen Ländern angeordneten Lockdowns nicht mit einer signifikanten Verringerung von Erkrankungs- und Todeszahlen verbunden waren.


Das gesamte Urteil habe ich angehängt.
 

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Sagen wir so:
Was ein Amtsgericht in Thüringen entscheidet, hat keinerlei Auswirkungen auf die Rspr. in Deutschland. Förderalismus und so. Auch wenn die Entscheidung gut begründet sein mag, ist es als Fachgericht tendenziell schwierig, über solche Fragestellungen zu urteilen. Dies resultiert eben auch in der Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG bei Gesetzen.

Ich bin auf die Rechtsbeschwerde gespannt :D
 
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Falsch:

Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.
 
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@KWMM
Das ist mir durchaus bewusst^^

So steht es auch im Beitrag oben.
 
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Das Urteil sollte den Stein ins Rollen bringen, andere Gerichte dem Urteil folgen,
damit der ganze Unsinn endlich ein Ende nimmt - es ist höchste Zeit.
 
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OK, dann ist der Thread hier dicht in 3,2,1....
 
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Acdcrocker schrieb:
Ich bin auf die Rechtsbeschwerde gespannt

Und wie lange es dauert bis der / die Richter als Covidioten/Nazis/Verschwörungstheoretiker
abgestempelt werden ? ^^
 
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Done

Zusatz aus vertrauenswürdiger Quelle 😉

"Es handelt sich um die Einzelmeinung eines Richters bzw. einer Kammer. Das spiegelt weder die Sicht des gesamten Amtsgerichts Weimars wider, noch bedeutet es, dass es sich hierbei um eine anerkannte Rechtsauffassung handelt. Richter in Deutschland sind frei in Ihren Urteilen - egal wie unsinnig und dumm manches Urteil erscheinen mag. Dafür gibt es Kontrollinstanzen, in diesem Falle das Landgericht Erfurt bzw. das OLG Jena."
 
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