Anrecht auf Privatrechnung zum gesetzlichen Satz als eKG/Bildverweigerer ?

Nun, dann muss der TE wohl kreativ werden. Eigenleistung ist bei so einer Thematik ohnehin Voraussetzung. Beharrlichkeit sowieso.

Mir wäre der (unnötige) Stress zu viel, schließlich gehts hier „nur“ um die seltene Identifikation gegenüber wenigen Angestellten des Gesundheitswesens. Die Akzeptanz der eGK ist bei Ärzten, bei allem was ich so mitbekomme ohnehin nicht so hoch, inwiefern das Projekt eGK überhaupt ausgebaut wird bleibt abzuwarten.

Trotzdem Danke für den Hinweis.
 
Um ehrlich zu reich reicht das Foto auf der eGK nicht aus, um eine Identifikation durchzuführen, da bei der Einreichung des Fotos keinerlei Prüfung vorgenommen wird und ich ja auch nicht verpflichtet bin ein Ausweisdokument mitzuführen und Ärzte und andere Mediziner nicht berechtigt sind eine Identitätsfeststellung durchzuführen.

Das Foto soll lediglich ein wenig Missbrauch eindämmen. Wer allerdings mit krimineller Energie daran geht, für den ist das Foto ein zusätzliches Merkmal um seinen Betrug einfacher zu gestalten, sofern das Foto auf der eGK zu der Person passt, die die eGK benutzt.

Was der Aufwand mit der eGK also konkret soll leuchtet mir auch nicht ein. Am Ende ist es aber echt egal. Es ist nur ein Foto.

Grüße
 
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Hallo,

ich bin genau in demselben Dilemma wie Du, Faultier. Das Problem mit dem Foto ist, dass dieses an Dritte weitergereicht wird und man dem auch privatrechtlich zustimmt. Man weiss nicht wer der Dritte ist (in jedem Fall der Passersteller, der immer derselbe ist) und wie er bei Missbrauch haftet. Am Ende steht ein Fotodatenbank die besser organisiert ist wie die der Meldebhörde, die aber nicht dem Privatrecht unterliegt. Ich halte das für sehr zwiespältig, denn man kann sich ja auch mit Reisepass/Perso ausweisen und dort ist das Foto authentifiziert.

Seit zwei Jahren fordere ich meine Krankenkasse auf mir eine eGk ohne Foto auszustellen, aber sie tut es nicht. (Die haben Anweisung von der Kassenärztlichen Vereinigung.) Tatsächlich ist die Abgabe des Fotos freiwillig und keine gesetzliche Pflicht.

Dazu heisst es in § 291a SGB V:
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für
1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie
2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.

(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten

Das Foto fällt unter Punkt 5. Es ist eine Datenangabe und damit freiwillig. (Insbesondere wenn man parallel dazu aufgefordert wird es hochzuladen.)

Dazu ist es auch wichtig folgende Punkte zu verstehen:

§ 291a (3) Satz 4 SGB V:
„⁴Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach Satz 1 erst beginnen, wenn die Versicherten gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben.“

§ 291a (3) Satz 6 SGB V:
„6Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“


Die Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung von Daten über die eGK beginnt also schon mit dem Antrag auf diese (Einreichung des Fotos oder Erklärung eine eGk ohne Foto haben zu wollen), da die Karte zweckgebunden ausgerichtet ist! Es gibt also auch keine Pflicht zur eGk.

Zusätzlich steht (zumindest in meinem Fall) auf den Briefen die man bekommt und zur Abgabe eines Fotos auffordern, folgendes drin:

„Mit der Verwendung meines Lichtbildes zur Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte bin ich einverstanden.“

Wenn das drin steht, hast du in jedem Fall die Wahl. (Man kann dich nicht zur Abgabe einer Willenserklärung zwingen!)

Wenn du dich mit der Krankenkasse anlegen willst, kannst du dazu §§ 273, 321 BGB (Zug- um Zug Zahlung) anführen und die Zahlungen einstellen. (Klappt nur als Freiberufler, nicht als Angestellter.) Dazu würde ich aber erstmal mit mindestens einem Monat in Vorleistung gehen. Ich mache es so und zahle meinen Rechnungen privat. Das setzt natürlich auch einen verständnisvollen Arzt voraus, denn das Schreiben von Rechnungen ist für ihn ein Mehraufwand. Eine einfach Untersuchung kostet nur €12,-. (Rezepte zahlst du natürlich auch.) Das ist aber häufig billiger als der Monatsbeitrag und falls du die nachzahlen musst, kannst du in jedem Fall auf Zahlung der Rechnung bestehen. (Es gilt die reguläre Verjährungsfrist für Rechungen von 3 Jahren.) Gleichzeitig bist du im Extremfall abgesichert und haftest, z.B. bei einer Organverpflanzung, nicht privat.

Wenn du die Zahlung einstellst wird die Kasse die Angelegenheit an das Hauptzollamt weiterreichen. D.h. du musst entweder parallel dazu dein Recht einfordern und klagen oder du ziehst die Typen in eigene, von dir erstellte Schadensersatzverträge und klagst diese dann vor dem Sozialgericht ein. Wenn du Glück hast und die KK den Schachzug nicht erkennt, was häufiger vorkommt als man denkt, kannst du damit richtig Geld machen. (Erfordert aber einiges Feingefühl und Sachverstand.)

Nimm dir einen Anwalt!
 
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Und die bisherige Rechtsprechung ignorierst du gekonnt? Du hast keine Wahl, woher stammt deine Rechtsauffassung? Die Daten sind geschützt und unterliegen dem Sozialgeheimnis und verletzen nicht dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wenn du eine Verletzung des Datenschutzes erkennst, kannst du die melden und dagegen vorgehen, ansonsten ist das, was du abziehst, schon reichlich daneben. Die Zahlung als freiwillig Versicherter einzustellen, ist schon fast dämlich, die Vollstreckung beginnt ziemlich schnell, Du erhältst ein Leistungsruhen und bei beidem entfällt im Widerspruchs- und Klageverfahren die aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird vor Gericht auch schnell der Stecker gezogen, da es meist an Voraussetzungen fehlt...
 
Vielleicht sollte der ein oder andere Reichsbürger auch gleich eine Reichskrankenkasse gründen...
Sorry, bei aller liebe, aber ihr nutzt das Internet.... was gläsernes gibt es garnicht
 
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Geschieht dir recht das du keine neue Gesundheitskarte bekommst. Du willst von Ärzten schnell und zuverlässig behandelt werden, aber Informationen über deinen Gesundheitszustand, vorliegende Erkrankungen oder im Notfall wichtigen Angaben wie z.B. der Blutgruppe oder Verträglichkeit von Medikamenten sollen diese erraten oder zeitraubend recherchieren?
 
Und die bisherige Rechtsprechung ignorierst du gekonnt? Du hast keine Wahl, woher stammt deine Rechtsauffassung? Die Daten sind geschützt und unterliegen dem Sozialgeheimnis und verletzen nicht dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Hallo allerseits,

die vorgenannten Urteile sind nicht pauschal zu verstehen. Es führen immer mehrere Wege nach Rom und man sollte sich schon genau durchlesen, welches Ziel mit welcher Begründung versucht wurde zu erreichen. Im Urteil "L 1 KR 18/14" geht es darum, dass der Kläger die eGk ganz allgemein mit Verweis auf die Datensicherheit zurückweist (also ohne genauer darauf einzugehen) und das Gericht, ganz allgemein, darauf hinweist, dass der Gesetzgeber missbräuchliche Nutzung unter Strafe stellt. (Da stellt sich natürlich vor allem die Frage, wer wann haftet und wie das überhaupt transparent nachzuweisen ist.)

Das Gericht führt dazu aus:
"Bereits das Erheben als auch das Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der eGK ist in den Fällen des § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig, § 291a Abs. 5 Satz 1 SGB V. "

und

"So regelt § 291a Abs 6 SGB V - wie dargelegt - neben der Löschung das Gebot technischer Vorkehrungen für Zwecke der Datenschutzkontrolle."

und

"Der Kläger macht aber selbst nicht geltend, dass die derzeit noch gar nicht voll entwickelte, über das Teststadium nicht hinausreichende Telematikinfrastruktur Sicherheitslücken zeigt."


Das BVerfG (1 BvR 2183/16) machte es sich noch einfacher. Es nimmt immer den ersten Fluchtweg und führt aus, dass der Kläger sein Ziel "die weitere Speicherung des Fotos" auch auf anderem Wege, nämliche durch nachträgliche Erklärung der Löschung, hätte durchsetzen können. Der Kläger hatte hier also vermutlich den Fehler gemacht die Speicherung und nicht die erste Erhebung zu monieren.


"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der „elektronischen Gesundheitskarte“ mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, juris, Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X)."

Beide Urteile stehen nicht im Widerspruch zu meinem vorherigen Beitrag und können sogar angeführt werden. Darüberhinaus sind Ärzte prinzipiell verpflichtet (das steht auch irgendwo), Missbruach zu prüfen. Bei einer unbekannten Person mit einem leerem Fotofeld auf der eGk besteht auch nicht die Pflicht sich den Personalausweis vorlegen zu lassen (was von einem Gericht moniert wurde) aber eben Nachweise einzufordern. Die Vorlage des Perso/Reisepass zur Ausräumung des Missbrauchs ist insofern absolut freiwillig.

Wenn du eine Verletzung des Datenschutzes erkennst, kannst du die melden und dagegen vorgehen,
Dann ist es längst zu spät zumal du das in vielen Fällen gar nicht erkennen wirst. Wer dann haftet steht auch noch auf einem anderen Blatt, denn den Nachweis musst Du führen.
 
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Dein letzter Satz ist grundlegend falsch. Davon ab, welcher konkrete schaden soll dir entstehen?

Wenigstens warst du so ehrlich zuzugeben, das es dir an sich nur ums Geld machen geht.
frogbender schrieb:
Wenn du Glück hast und die KK den Schachzug nicht erkennt, was häufiger vorkommt als man denkt, kannst du damit richtig Geld machen.
Sparen bei den kleinen Sachen und dann die Hand aufhalten bei den großen teuren Sachen. Halt so richtig schön unsozial.
 
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