Anwaltskosten bei Hausübertragung beim Notar

ultravoire

Lt. Commander
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Hi,

weiß zwar dass dies ein Computerforum ist, aber der ein oder andere Jurist wird dabei sein.

Hintergund

Bin mit meiner Frau in der Scheidung. Glucklicherweise haben wir ein Gemeinsames Haus (50/50)

Nun möchte sie mich auszahlen, hierfür habe ich mich bei meinem Anwalt beraten lassen, dieser wollte fur den Notar ein Schreiben aufsetzen, welcher nebst der Überschreibung des Hauses an sie, u.a. auch den Verzicht des Zugewinnausgleichs regeln soll.

Da für zweiteres für mich klar war, dass ich eh mit dem Anwalt zum Notar gehen muss, dachte ich halt dass er auch das Schreiben für die Überschreibung des Hauses erledigen kann. (Anwalt ist bereits wegen der Scheidungssache involviert)

Nun wurde ich von meiner Nochfrau darauf aufmerksam gemacht, dass der Betrag der mir ausgezahlt wird im Gegenzug zur Überschreibung an sie zusätzlich hohe unnötige Anwaltskosten erzeugen würde und sie darauf verzichten möchte.

Das mit dem Haus hatten wir schlussendlich untereinander geklärt und den Anwalt hatte ich einfach für mehr rechtssicherheit involviert. mit einer pauschalen Summe wäre ich auch klarkommen.

Fragen ;

1. Wird dass dann zum "Gesamtstreitwert" gerechnet? Mein Anwalt sagte mal dass die Anwaltskosten sich an dem Gesamtstreitwert orientieren würde.

Oder werde ich einen Pauschalbetrag zahlen müssen für das Schreiben für den Notar, wie ich es ursprünglich angenommen habe?

2. Wie wird das schlussendlich berechnet? Das das ganze nach dem Trennungsgeld teuer wird ist mir klar. Aber habe ich jetzt und sie auch die Abwaltskosten damit unnötig gesteiegert?

Der Bertrag den ich erhalten soll beträgt 100.000€, was verdient der Anwalt an der obigen Aktion schlussendlich daran? Ca.? Prozentual am Gesamtstreitwert?

Kann mir wer helfen? Morgen werde ich danach gezielt Fragen.

Aber den eigenen Anwalt diesbezuglich fragen ist halt auch naja...

Unabhängige, wenn auch unverbindliche Antworten sind mir lieber.

Danke!
 
Laut rvg-tabelle orientiert sich die Vergütung an der Höhe des Gegenstandswert. Fraglich ob hier die 100.000 Euro angesetzt werden oder der tatsächliche Gesamtwert des Hauses.

Ggf. kannst du auch eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung mit deinem Anwalt abschließen. Den Vor- und Nachteile werden hier erklärt.
 
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Lipovitan schrieb:
Laut rvg-tabelle orientiert sich der Streitwert an der Höhe des Streitwerts.
Klingt nach der perfekten Endlosschleife. :lol:

Denke mal eins davon sollte Sachwert sein?
 
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außergerichtlich ist RVG nicht verbindlich. Du kannst mit deinem Anwalt vereinbaren, was du willst. Außerdem kannst du den Anwalt natürlich fragen. Dafür ist er da. Über Kosten redet man immer offen.
 
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Ich bin jetzt maximal verwirrt :-) Aber trotzdem vielen Dank für die Antworten. Morgen werde ich nochmal schlauer sein.
 
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