Bank erwartet 13.000€ Ersatz für Kreditkündigung vor Kredit-Inanpruchnahme

F

Fu Manchu

Gast
Folgendes Problem meines Schwagers:

Ende der 90er wurde für die Anschlussfinanzierung eines Einfamilienhauses ein Kreditvertrag abgeschlossen, der die Auszahlung von 80.000 Euro für Anfang 2014 vorsieht (Geld also noch nicht ausgezahlt), um die letzte Kredittranche bei der finanzierendenen Bank (eine andere Bank) abzulösen für Anfang 2014.

Das Haus wurde nun Anfang 2013 aus finanzieller Not heraus verkauft, so dass die Anschlussfinanzierung nicht mehr benötigt wird.

Der Kreditgeber/Bank hätte für die nächsten 18 Jahre insg. 43.000 Euro Zinsen eingenommen (ja, fragt nicht, ein ganz beschissener Kredit) so das insgesamt 123.000 über die nächsten 18 Jahre fällig wären.

Jetzt wurde bei der Bank angefragt den Kredit Anfang 2014 nicht in Anspruch zu nehmen und den Vertrag aufzulösen, dafür will die Bank 13.000 Euro Schadensersatz haben.

Das sind 30% von den Zinsen die über die Jahre gezahlt worden wären, ist das eine adäquate Summe für die Auflösung des Vertrages? Mir scheint das zu hoch, evtl. sogar sittenwidrig. Wie gesagt, es ist noch kein Geld geflossen und die Bank wird durch die Auflösung des Vertrages auch kein Geld auszahlen und keine Leistung erbringen. Auf der anderen Seite verlieren sie ihre Zinsen, das ist klar, aber 13.000 Euro als Ersatz zu verlangen erscheint mir sehr hoch.

Hat jemand hier Erfahrungen mit der Auflösung solcher Verträge? Weiß jemand wie hoch solche Schadensersatzzahlungen normalerweise sein sollten? Zumal ja auch kein Schaden entstanden ist, sondern die Bank Einkünfte der Zukunft verliert, kann sie dafür 30% verlangen?

Heute wird noch ein Anwalt befragt, aber ich wollte mal persönliche Eindrücke hören und evtl. einige Erfahrungen.
 
Hi,

​die Möglichkeit von Sondertilgungen wurde im Vertrag nicht festgehalten?
Sonst wäre es ggfs. günstiger den Vertrag laufen zu lassen und schnellstmöglich durch Sondertilgungen zurück zu bezahlen.
Müsste man dann eben durchrechnen.

Gruß
 
Den Kredit laufen lassen ohne ihn zu benötigen und 43.000 Euro Zinsen in den nächsten 18 Jahren zahlen? Und die 80.000 ebenfalls zurückzahlen, die man nicht benötigt? Den Nachteil hebt keine Sondertilung auf.
Die Möglichkeit zur Sondertilgung gibt es 2x, zu je 5%. Aber das ist nicht der Rede wert.
 
Sag bloß du hast den Ombudsmann noch nicht kontaktiert aber fragst in einem - AUFGEPASST - Computerforum nach?

P.S. Hand aufs Herz, wusstest du bis eben was ein Ombudsmann ist?
 
@frager
also ist es günstiger, schnellstmöglich 80.000 € + Zinsen zurückzuzahlen, als 13.000 € Vertragsstrafe zu zahlen?

O_o

@te
schau mal nach einer schlichtungsstelle für deine bank, ggf. auch die verbraucherzentrale
 
Warte was der Anwalt sagt. Andererseits wird wohl auch dazu etwas in dem Vertrag stehen den dein Schwager unterzeichnet hat oder nicht?

Banken sind ja auch nicht auf den Kopf gefallen. Jedenfalls kann dir dazu hier meiner Einschätzung nach keiner etwas genaues sagen.


Ich glaube dass es so gemeint war, dass die den Kredit annehmen und dann halt sofort (wenn das Geld da ist) den Kredit durch Sondertilgungen begleichen. In der Rechnung wurde halt nur vergessen dass die Zinsen ja in der Zurückzuzahlenden Summe schon von der Bank eingerechnet worden sind und somit kein Leistungsvorteil bzw. nur ein sehr geringer Leistungsvorteil entsteht. 80 000 > 13 000
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay, bei 2x max. 5% lohnt das natürlich nicht.
Der Weg zum Anwalt ist auf jeden Fall die richtige Entscheidung, alles andere wird wohl nicht zielführend sein.
Von der Seite der Bank aus musst du es mal so sehen:
Geben Sie den Kredit an dich heraus, dann bekommen Sie in Zukunft Zinserträge die so wohl aktuell bei keiner Hausfinanzierung wieder erreichen können da aktuell einfach ein anderes Zinsniveau herrscht.
Die Banken können durch solche Verträge langfristig planen und diese Planung weicht eben ab wenn der Vertrag gekündigt wird, daher tritt hier schon ein Schaden auf, wenngleich auch erst in den nächsten Jahren.
Die Höhe der Forderung ist hierbei wohl strittig, aber 30% der eigentlichen fälligen Zinslast hört sich jetzt nicht soooo verkehrt an, das wird dann aber wohl der Anwalt besser beurteilen können.

@Heretic Novalis
Ich bin davon ausgegangen, das keine feste Zinslast vereinbart wurde sondern einfach x% jährlich auf die offene Summe.
Zahlt man das sehr zeitnah zurück, dann sinkt ja auch die Zinslast. Daher meinte ich ob und wenn ja in welchem Umfang Sonderzahlungen möglich sind.
Rein rechnerisch ist dann ja durchaus eine geringere Zinssummer als die Vertragsstrafe möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Heretic Novalis schrieb:
schau mal nach einer schlichtungsstelle für deine bank, ggf. auch die verbraucherzentrale...

Das ist eine gute Idee, ich wusste gar nicht, dass es solche Schlichtungsstellen für Kunden und Banken gibt.
 
Okay das beantwortet meine frage :-)
 
Für meinen Teil würde ich sagen "zum Glück", sonst hätte ich bereits miese Erfahrung mit Banken gemacht. :D

Danke :schluck:
 
Halte uns mal auf dem Laufenden.
Mich würde auch mal die genaue Begründung der Bank interessieren, da der Sicherungsgegenstand (das Haus) ja nicht mehr als .. nunja ... Sicherheit dienen könnte...

Ggf. steht auch was im Kreditvertrag zum Thema "Kündigung vor Inanspruchnahme"?
 
Der Kreditvertrag ist ja schon abgeschlossen und hat eine Laufzeit von 18 Jahren. Wenn man den heute bei erstklassiger Bonität abschließt, würde man bei Volltilgung in 18 Jahren Zinszahlungen gesamt: 23.753,64 EUR an der Backe haben. Dies entspricht 2,88%. Also entsprechen die 43.000 ungefähr 5,21% . Eigentlich nicht schlecht für ein Ende der 90er abgeschlossenes Darlehen als Forwaddarlehen für 2014. Gute Konditionen (zu der Zeit, aber niemand konnte Ende der 90er wissen wohin der Zins geht).

So nun muss man wissen, dass die Bank sich refinanziert. Sie hat also selber schon Darlehen Ende der 90er aufgenommen um das Darlehen in 2014 auszahlen zu können. Aus dieser Nummer kommt die Bank nicht raus. Damit haben wir schon mal den Schaden der Bank. Heute rechnet man mit 2% Marge für eine bank, wie das in den 90er war keine Ahnung, gehen wir mal davon aus, dass die Bank sich für 3% refinanziert. Macht also ca. 26.487 Zinsaufwand für die Bank. Jetzt kann sie natürlich die 80.000 die Sie auszahlt wo anderes anlegen.

Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Ein Schaden entsteht auf jeden Fall dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Ersatzgeschäft liegt. Ersatzgeschäfte können die Neuausleihung („Aktiv-Aktiv-Methode“) oder die Anlage in Hypothekenpfandbriefen („Aktiv-Passiv-Methode“) sein.

So in der Regel wählt die Bank, die Anlage in Hypothekenpfandbriefe. Die Zinsen darauf sind die sogenannte Umlaufrendite, die langfristigen sind gerade auf 2% rauf. Somit entsteht der Bank ein echter Schaden von 1% (3% geliehen nur noch 2% bekommen) macht 8.829 Euro und eigentlich würden ihr 2% Gewinnschaden entstehen, das wären alleine 17.600, also vom rechnerischen ist 13.000 Vorfälligkeitsenschädigung echt günstig.

Diese Berechnungen beziehen sich auf laufende Darlehen, ob man aus einem Forwarddarlehen besser rauskommt, da musst du den Anwalt, Obmann oder wen auch immer fragen.
 
Heretic Novalis schrieb:
Halte uns mal auf dem Laufenden.
Mich würde auch mal die genaue Begründung der Bank interessieren, da der Sicherungsgegenstand (das Haus) ja nicht mehr als .. nunja ... Sicherheit dienen könnte...

Ggf. steht auch was im Kreditvertrag zum Thema "Kündigung vor Inanspruchnahme"?

Mache ich.
Der Witz ist, das der Kreditgeber niemals im Grundbuch stand und auch keine Einigung darüber imVertrag steht, das ein solcher Eintrag vorgenommen wird. Das heißt, selbst bei Inanspruchnahme wäre kein Sicherungseintrag im Grundbuch vorhanden.

Es gibt eine Passage zur Kündigung vor Inanspruchnahme, da heißt es aber nur, das Kosten entstehen können, aber keine Nennung von Höhe oder ein Art der Berechnung. Evtl kann man hier ansetzen, das bei Abschluss des Vertrages die Kosten für eine Kündigung dem Kreditnehmer nicht bekannt bzw. transparent waren und daher nicht erhoben werden können. Ähnliche Fälle gab es ja bei anderen Vertragsarten auch.

Marvin_X schrieb:
...Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).....

Ist dieser § denn anwendbar?

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Ich habe mal die Dinge gemarkert die nicht zutreffen:

- es liegt kein Grundpfandrecht vor, ein Eintrag ins Grundbuch liegt nicht vor und ist laut Darlehensvertrag nicht Bestandteil
- das Darlehen wurde noch nicht empfangen, Auszahlung soll Februar 2014 sein.



Edit: interessanter Weise hat sich die Bafin für diesen Fall interessiert und alle Infos angefordert und will das prüfen - erste Aussage war, dass sie erstaunt sind über die Forderung der Bank.

Ein Anwalt meinte ebenfalls, das die Forderung ungerechtfertigt sein könnte, weil bei Vertragsabschluss für den Kreditnehmer keine Infos über Höhe einer solchen Forderung bekannt waren, da hierüber keine Infos im Vertrag enthalten sind.

I keep you posted, das ist wirklich interessant.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich geb mal meinen Senf dazu ;)

Im Kreditvertrag der "neuen" Bank wird sicher eine Abtretung der bisherigen Grundschulden der "alten" Bank mit aufgeführt sein. Die "neue" Bank möchte ja auch entsprechende Sicherheiten haben.

Im §490 (3) BGB findest du ja auch, dass die §§ 313 & 314 unberührt bleiben. In §314 (4) BGB heißt es, dass die Berechtigung Schadensersatz zu verlangen nicht ausgeschlossen wird. (wobei ich kein Jurist bin, keine Ahnung was die Bank am Ende für Rechte herleiten kann)

In Deutschland ist die Vorfälligkeitsentschädigung schon juristisch erprobt. Zweck - Zinsbindung für den Kreditnehmer bedeutet Sicherheit - die Bank hat ebenfalls eine sichere Kalkulationsbasis und beschafft sich langfristig Geld um bei steigenden Zinsen keine Verluste zu machen.

Zinsniveau 90iger Jahre - hoch, heute niedrig. Die Bank hat sich damals gegen Zinssteigerung abgesichert (Caps, SWAPs etc.) und per heute sind diese Sicherungsgeschäfte negativ im Wert, die Zinsen sind ja gefallen und nicht gestiegen.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VE) muss dann anhand der Bundesbankkurven vorgenommen werden.

PS die Verbraucherzentralen prüfen gerne gegen eine kleine Gebühr die VE Berechnungen ... Banken "verrechnen" sich hier gerne mal.
 
_killy_ schrieb:
?..Im Kreditvertrag der "neuen" Bank wird sicher eine Abtretung der bisherigen Grundschulden der "alten" Bank mit aufgeführt sein. Die "neue" Bank möchte ja auch entsprechende Sicherheiten haben.

Nein, das steht nicht drin, der alte Kredit und der neue sind nicht verbunden, die Grundschuld wird nicht übertragen bzw. wäre nicht übertragen worden. Der neue Kredit hätte laut Vertrag keinerlei Sicherheit gehabt, keine Ahnung ob das vergessen worden ist.
Die alte Bank hatte nur seinerzeit erwartet, das die Restschuld beglichen wird, wie war denen egal, die hatten ja ihre Sicherheit im Grundbuch.

Im neuen Kreditvertrag steht zwar das damalige Haus drin, aber es existiert keine Verbindung zum alten Kredit bzw. zur alten Bank.

_killy_ schrieb:
...PS die Verbraucherzentralen prüfen gerne gegen eine kleine Gebühr die VE Berechnungen ... Banken "verrechnen" sich hier gerne mal.

Ja, wird auch geprüft und kontaktiert.
 
Ombudsmann wurde bereits genannt. Müßte eigentlich auch irgendwo im Vetrag mitangegeben sein wer zuständig ist.
 
Gut aber das kann man trotzdem raus bekommen.
 
@TE

Du hast den Sachverhalt wahrscheinlich nicht vollständig und korrekt hier wiedergegeben!
Trotzdem sieht es in der Sache für Deinen Schwager prinzipiell gut aus.

Einen Kredit ohne Grundbuchsicherung wird Dein Schwager spätestens 6 Monate nach Auszahlung wieder entschädigungslos los. Für die 6 Monate muss er natürlich die Zinsen zahlen, darf das Geld aber auch anlegen und damit die Zinsdifferenz drücken.

Einen Kredit kündigen bevor man ihn ausgezahlt bekommen hat, geht aber auch, dann wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig, die vom Prinzip her genau wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Für die Berechnung des Schadens der Bank ist es natürlich wichtig, ob ein besicherter oder unbesicherter Kreditvertrag vorliegt, wann dieser rechtsverbindlich (individualvertraglich) abgeschlossen wurde und die Laufzeitlänge und daraus ergeben sich dann auch unterschiedliche Schadensberechnungsansprüche und -zeiträume.
Gezielt ist zu prüfen, ob wirklich eine rechtsgültige Abnahmeverpflichtung für Deinen Schwager vorgelegen hat oder ob nicht vielmehr nur ein "Kreditangebot zum Jahr 2014" bestand. Die rechtssicherste Form einer Kreditkündigung ist grundsätzlich vor Valutierung möglich. Es sollte also jetzt zügig gehandelt werden, um eine evtl. 6 Monatsfrist bis zur geplanten Valutierung noch zu erreichen.

Die Sache gehört zügig in die Hände eines Fachanwaltes für Kreditrecht oder zu einem Spezialisten der Verbraucherzentrale!


Ich gehe aber davon aus, dass es entgegen Deiner Schilderung doch ein grundbuchbesicherter Kredit ist. Dafür sprechen die Wortwahl bestimmter Begriffe und anderes.
 
Zurück
Oben