Beweisbarkeit von P2P Urherberrechtsdelikten

c0mpu

Lt. Junior Grade
Registriert
Nov. 2014
Beiträge
273
Hi zusammen.

a) Nein, ich habe keine Abmahnung o.ä. bekommen, habe nur gerade darüber nachgedacht.

b) Worum es geht:

Wie beweisen die Abmahnanwählte, dass man einen Urheberrechtsvertoß begangen hat? Welche Beweise haben bzw. brauchen sie?
Gut sie werden eine IP-Adresse + Datum/Uhrzeit haben und dazu einen Dateinamen, von der Datei die man geladen hat. Aber das kann nicht reichen oder täusche ich mich da?
 
Im Grunde läuft es tatsächlich im Eingang über diese Daten. Vor allem wichtig ist dabei aber, dass bislang hauptsächlich Uploads verfolgt werden; nicht Downloads.

Gerne mal kommt es übrigens vor, dass über diese Daten der wahre Verursacher nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann und somit die Abmahnung ins Leere geht.
 
Kossem schrieb:
Im Grunde läuft es tatsächlich im Eingang über diese Daten. Vor allem wichtig ist dabei aber, dass bislang hauptsächlich Uploads verfolgt werden; nicht Downloads.
Liegt schlichtweg daran, dass das Strafmaß bei reinen Downloads so gering ist, dass es die Mühe nicht lohnt. Die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschütztem Materials (also: Uploaden) sieht da ganz anders aus.

Aber ja, IP+Datum/Uhrzeit sorgen schon mal dafür, dass du (Gerichtsbeschluss vorausgesetzt) an den Anschlussinhaber kommst. Der kriegt dann eins mit der Störerhaftung vor den Latz geknallt udn darf jetzt herausfinden, wer in seinem Netzwerk der tatsächliche Übeltäter ist.
 
Im Strafrecht mag jemand dafür was vor den Latz kriegen. Im Zivilrecht aber hat der Abmahner ein Problem, wenn nicht der Anschlussinhaber der Uploader ist; dafür steht er auch nicht als Störer ein.
 
Die benutzen ja ein Programm für die Suche nach Verstössen. Und das wird von Gutachtern überprüft und für zuverlässig erklärt. Und damit haben die einen ziemlich sicheren Beweis das über deinen Anschluss etwas betrieben wurde. Und ich meine es fällt einem dann schwer einen Gegenbeweis zu erbringen. Kannst ja mal nachdenken wie das möglich wäre
 
Der Anschlussinhaber lässt sich ermitteln, weiter kommt man aber nicht ohne Weiteres. Wird der Inhaber, A, abgemahnt, und war A aber nicht der Uploader, sondern vllt seine Frau oder sein Kind oder sein Besuch, ist A aus der Geschichte raus.
 
Für mich ist die Frage, wie es sich beweisen lässt? Nur weil die Datei "inserRandomFilmTitleHere-BRrip1080p.mkv" heißt, heißt es doch nicht, dass es sich auch darum handelt? Nur weil auf der Kiste "Vorsicht Leichenteile!" steht, heißt es nicht, dass da auch welche drin sind Oo
 
Vor Gericht scheint das aber zu reichen. Eigentlich sollte man sowieso nur mehr über VPN (im Ausland) ins Internet gehen, egal ob man nur auf Facebook surft oder sich ins Pentagon einhackt.
 
Und genau das kann ich nicht glauben ;)
 
Ich hab mich 2005 (da war ich noch jünger..) mal bei Usenext für einen Testaccount angemeldet, mit meinen echten Daten (Name/Adresse/Telefonnummer/etc.). Anfang 2007 kam dann von der Staatsanwaltschaft ein Brief, dass ein Verfahren wegen 36-fachen Betrugs gegen mich eröffnet wurde. Was die von Usenext behauptet haben, ist dass ich mich 36x angemeldet hätte mit falschen Kontodaten und falschem Namen, aber mit meiner richtigen Telefonnummer und mit meiner richtigen E-Mail-Adresse (die sie ja von der echten Anmeldung hatten).

Sie hatten dann behauptet, dass ich ihnen 3600€ (oder sowas) schulde. Alles was die hatten als Beweise waren ein paar Logfiles, wo irgendwelche Zufallsdaten unter Name/Adresse/Kontonr. standen und meine richtige Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Das Verfahren wurde weder eingestellt, noch wurde ich freigesprochen. Ich wurde zwar nur zu ein paar Sozialstunden verurteilt und Usenext hat kein Zivilrechtliches Verfahren gegen mich eröffnet, aber es war alles in allem eine Sauerei, weil keinerlei Beweise gegen mich vorlagen und ich das auch nicht gemacht hatte (wer ist bitte so blöd, und meldet sich mit falschen Kontodaten und der richtigen Telefonnummer an?!).

Das alles, obwohl die Firma schon damals einen extrem zweifelhaften Ruf hatte. Glaub also was du willst..

Also: Wenn du ein Anwalt bist und irgendjemandem eins auswischen willst, dann reichen ein paar (gefälschte) Logfiles als Beweis.

Es kommt ja auch nichtmal darauf an, ob du das tatsächlich gemacht hast, sondern ob es über deinen Anschluss lief. Es wurde ja auch schon ein Rentner glaube ich mal verurteilt, weil über sein offenes WLAN Unfug getrieben wurde (Störerhaftung).
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, aber es ist ja kein Beweis. Wenns danach geht, kann man ja jeden "dran kriegen".
 
c0mpu schrieb:
Ja, aber es ist ja kein Beweis.

Die Richter sehen das anders.

c0mpu schrieb:
Wenns danach geht, kann man ja jeden "dran kriegen".

Kann "man".

Nach meinem Verständnis sind Logfiles auch bestenfalls ein Indiz dafür, dass jemand irgendeine Tat begangen haben könnte. Dadurch, dass sie allerdings leicht zu fälschen sind, kein stichfester Beweis. Ich bin allerdings kein Jurist..
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, so ist es nicht. Wie oben schon gesagt, ist man nicht "garantiert" dran; auch dazu gibt es massenhaft Urteile und Beiträge. Und das ist auch gut so^^ aber es mag sein, dass dazu früher mal andere Ansichten vorherrschten.
 
Der Rechteinhaber hat den Film selbst gezogen und besitz auch den entsprechenden Hash-Wert. Somit ist der Name der Datei die man herunterlädt egal.

Einigen Richtern ist aber auch wichtig, dass der Rechteinhaber den Urheberrechtsverstoß über für mehrere Zeitpunkte nachweisen kann. Also mehrmalige IP-Adressermittlung bei dem gleichen Film. So dass am Ende nicht ein "versehentliches" Klicken schon als Vergehen geandet wird.
 
c0mpu schrieb:
Für mich ist die Frage, wie es sich beweisen lässt? Nur weil die Datei "inserRandomFilmTitleHere-BRrip1080p.mkv" heißt, heißt es doch nicht, dass es sich auch darum handelt? Nur weil auf der Kiste "Vorsicht Leichenteile!" steht, heißt es nicht, dass da auch welche drin sind Oo

Der Dateiname ist praktisch völlig egal. Als Beweis zählt wie du schon ahnst der Inhalt sowie der Hashwert der Datei. Und was du wohl nicht wusstest, dieser Beweis wird in der Regel erbracht.
 
Der Knackpunkt liegt wohl weniger in der Beweisbarkeit sondern vielmehr in der Tatsache, dass die Urheberrechtsverletzung meist vom Rechteinhaber oder dessen Beauftragten selbst initiiert wurde.

Sprich in den meisten Fällen wurde eine entsprechende Datei absichtlich ins Netz gestellt, um seitens Dritter eine Urheberrechtsverletzung zu provozieren, damit man diese abmahnen kann.

Dieses Vorgehen wurde schon mehrfach als Anstiftung zu einer Straftat angesehen.
 
@Supermoto
Die Frage wäre ja, wie man den Abmahnern nachweisen möchte, dass sie die Datei mit Absicht reingestellt haben um abmahnen zu können *g*
 
Habe in meiner Branche regelmäßig damit zu tun: Client/Service Logfiles alleine reichen nicht.
Hierfür muss man über den Provider die Verbindungsdaten bestätigen. Ganz davon abgesehen ist das derzeit in DE nicht erlaubt, esseidenn man stimmt dem explizit zu ...

Natürlich kann Gemeinling #1 auch ohne konkrete Beweise etwas anstoßen, aber stichhaltig und rechtens ist das nicht ;)

mfg,
Max
 
Zurück
Oben