Nur eigenes Gelände darf gefilmt werden
Erlaubt ist eine Videoüberwachung grundsätzlich nur, wenn das eigene Grundstück gefilmt wird. Reichen die Aufnahmen über den persönlichen oder familiären Bereich hinaus, beispielsweise weil die Straße oder ein Grundstück des Nachbarn von der Kamera gefilmt wird, gilt die Datenschutz- Grundverordnung. In aller Regel ist der Betrieb einer Kamera unzulässig, wenn diese (auch) öffentlich zugängliche Bereiche erfasst.
Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Kameras auf Gemeinschaftsflächen in Mehrfamilienhäusern, zum Beispiel Treppenhaus, Keller oder Hof, nicht betrieben werden dürfen (LG Essen Urteil vom 30.1.2019 – 12 O 62/18; AG Köln, Urteil vom 22.09.2021 – 210 C 24/21). Denn durch diese können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden. Dies beeinträchtigt die Betroffenen erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten.
Wer von einer Videoüberwachung betroffen ist, hat gegenüber den Betreiber:innen einen Unterlassungsanspruch. Nachbarn oder Mieter können auch gerichtlich durchsetzen, dass Kameras wieder abgebaut werden müssen. Übrigens muss sich niemand auf die Behauptung verlassen, dass keine Videos aufgenommen werden. Denn es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine „echte“ Kamera handelt oder um eine Attrappe. Schon der Umstand, dass der Anschein erweckt wird, dass Bilder aufgenommen werden, löst einen unzulässigen Überwachungsdruck aus.