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Devops Engineer Icinga2 betriebsbedingte kündigung mit Autism und ADHS.
- Ersteller Rokuda
- Erstellt am
Sofort Arbeitssuchend melden und dann am 1. Tag der Arbeitslosigkeit ALG1 beantragen.
Ich weise darauf hin, dass du eine Sperrzeit von 3 Monaten bekommen kannst wenn du dich darum nicht zeitnah kümmerst. (Arbeitssuchend melden muss man sich 3 Monate vor Arbeitsende oder zeitnah wenn man gekündigt wurde. Arbeitslos erst am 1. Tag der Arbeitslosigkeit.
Da gehts es wenn du einige Monate arbeitslos bist schnell mal um 5 stellige Beträge. Ebenfalls ist davon Krankenversicherung etc abgedeckt. Geht alles schmerzarm online mittlerweile. Das gute Geld würde ich nicht einfach liegen lassen. Da hast du es dann relativ enstpannt mit der Jobsuche. Sofern der neue Job innerhalb von 3 Monaten ist bekommst du dann entspannt ALG1 bis dahin. Ist auch ne gute Gelegenheit einfach mal ein paar Monate für sich zu haben bevor es weitergeht mir wörk.
Jobsuche ist gerade generell vermutlich eher kein Zuckerschlecken. Ist halt die Frage was du gerne machen möchtest. Ich würd mich auf Stellen fokussieren die deine Zertis und Berufserfahrungen vorraussetzen falls du in dem Bereich bleiben möchtest.
Ich weise darauf hin, dass du eine Sperrzeit von 3 Monaten bekommen kannst wenn du dich darum nicht zeitnah kümmerst. (Arbeitssuchend melden muss man sich 3 Monate vor Arbeitsende oder zeitnah wenn man gekündigt wurde. Arbeitslos erst am 1. Tag der Arbeitslosigkeit.
Da gehts es wenn du einige Monate arbeitslos bist schnell mal um 5 stellige Beträge. Ebenfalls ist davon Krankenversicherung etc abgedeckt. Geht alles schmerzarm online mittlerweile. Das gute Geld würde ich nicht einfach liegen lassen. Da hast du es dann relativ enstpannt mit der Jobsuche. Sofern der neue Job innerhalb von 3 Monaten ist bekommst du dann entspannt ALG1 bis dahin. Ist auch ne gute Gelegenheit einfach mal ein paar Monate für sich zu haben bevor es weitergeht mir wörk.
Jobsuche ist gerade generell vermutlich eher kein Zuckerschlecken. Ist halt die Frage was du gerne machen möchtest. Ich würd mich auf Stellen fokussieren die deine Zertis und Berufserfahrungen vorraussetzen falls du in dem Bereich bleiben möchtest.
Löschknecht
Lieutenant
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- März 2025
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- 742
Yogi666 schrieb:Sofort Arbeitssuchend melden und dann am 1. Tag der Arbeitslosigkeit ALG1 beantragen.
Ich weise darauf hin, dass du eine Sperrzeit von 3 Monaten bekommen kannst wenn du dich darum nicht zeitnah kümmerst. (Arbeitssuchend melden muss man sich 3 Monate vor Arbeitsende oder zeitnah wenn man gekündigt wurde. Arbeitslos erst am 1. Tag der Arbeitslosigkeit.
Quelle bitte für 3 Monate Sperre wenn man sich nicht zeitnah meldet?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Ebenda Absatz 1 Punkt 9
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Und der besagt:
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden
Die Dauer muss man dann nach Absatz 3 berechnen, sie beträgt maximal 12 Wochen.
@Rokuda
Ich würde über einen Antrag auf Schwerbehinderung nachdenken. Wenn Du 30% erreichst kann das zukünftig deinen Kündigungsschutz erheblich verbessern.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Und der besagt:
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden
Die Dauer muss man dann nach Absatz 3 berechnen, sie beträgt maximal 12 Wochen.
@Rokuda
Ich würde über einen Antrag auf Schwerbehinderung nachdenken. Wenn Du 30% erreichst kann das zukünftig deinen Kündigungsschutz erheblich verbessern.
Löschknecht
Lieutenant
- Registriert
- März 2025
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- 742
Madcat69 schrieb:Ebenda Absatz 1 Punkt 9
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Und der besagt:
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden
Die Dauer muss man dann nach Absatz 3 berechnen, sie beträgt maximal 12 Wochen.
Und wie soll der TE sich 3 Monate vorher melden wenn er es kurzfristig erfahren hat? Es gibt auch kürzere Kündigungsfristen.
Der Absatz ist in der Regel für Befristungen gedacht.
Zudem gibt es einen Unteschied zwischen Arbeitssuchen und Arbeitslos.
Sollte sich der TE zu spät melden kriegt er eine Sperre von 2 Wochen das wird regelmäßig verhängt, vor allem bei "Ersttätern"
schasi
Lieutenant
- Registriert
- Sep. 2018
- Beiträge
- 608
Wenn man sich arbeitslos meldet, muss man nicht "jeden Job machen". Und wenn man mit seinem Arbeitsberater redet, halten die Vorschläge sich auch in Grenzen. Dann bekommt man nicht so viel unpassenden Schrott bzw. teilweise garnichts. Vor allem, wenn man eine nachweislich schwere persönliche Situation hat.
Und aktuell ist es nicht ganz leicht, einen Job zu finden. Ein Freund von mir hust sucht gerade als Software Entwickler und die Firmen sind sehr vorsichtig. Vor drei Monaten wurde er von einer Firma abgelehnt, die aktuell immer noch jemanden für die Stelle sucht. An anderer Stelle wurde es mit einem Recruiter probiert und die Firma kam dann mit so schlechten Gehaltsvorstellungen um die Ecke, dass sogar der Recruiter enttäuscht war. Der meinte dann, dass er es sehr gut versteht, wenn der Freund die Stelle ablehnt. Und dann natürlich einige Direktabsagen bzw. Firmen, die einfach garnicht antworten.
Die Arbeitsberater wissen das auch und sind entsprechend kulant(er).
Ich hab auch schon mal einen Arbeitslosenantrag abgebrochen, weil es mir zu doof war mit der Bürokratie und ich genug Rücklagen hatte und dachte, dass ich schnell genug wieder einen Job finde. In der aktuellen (Wirtschafts)Lage würde ich es aber machen.
Das Arbeitslosengeld gibt einem Zeit, eine passende Firma zu finden. Vor allem, wenn man sich damit schwer tut bzw. da besondere Anforderungen hat.
Und noch zum Thema "man muss sich bewerben": Wenn man wirklich wo antreten muss, kann man es auch so drehen, dass man eben abgelehnt wird.
Und aktuell ist es nicht ganz leicht, einen Job zu finden. Ein Freund von mir hust sucht gerade als Software Entwickler und die Firmen sind sehr vorsichtig. Vor drei Monaten wurde er von einer Firma abgelehnt, die aktuell immer noch jemanden für die Stelle sucht. An anderer Stelle wurde es mit einem Recruiter probiert und die Firma kam dann mit so schlechten Gehaltsvorstellungen um die Ecke, dass sogar der Recruiter enttäuscht war. Der meinte dann, dass er es sehr gut versteht, wenn der Freund die Stelle ablehnt. Und dann natürlich einige Direktabsagen bzw. Firmen, die einfach garnicht antworten.
Die Arbeitsberater wissen das auch und sind entsprechend kulant(er).
Ich hab auch schon mal einen Arbeitslosenantrag abgebrochen, weil es mir zu doof war mit der Bürokratie und ich genug Rücklagen hatte und dachte, dass ich schnell genug wieder einen Job finde. In der aktuellen (Wirtschafts)Lage würde ich es aber machen.
Das Arbeitslosengeld gibt einem Zeit, eine passende Firma zu finden. Vor allem, wenn man sich damit schwer tut bzw. da besondere Anforderungen hat.
Und noch zum Thema "man muss sich bewerben": Wenn man wirklich wo antreten muss, kann man es auch so drehen, dass man eben abgelehnt wird.
Nazrael
Lieutenant
- Registriert
- Juli 2024
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- 551
Eine starre 24h Regel existiert nicht, auch ist die Verwaltungspraxis bezüglich ALG1 eben nicht so wie du es dir vorstellst, das du dich auf jede Stelle bewerben musst. Grob zusammengefasst: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll vorrangig eine der bisherigen Qualifikation entsprechende Beschäftigung vermittelt werden. Danach kann auch eine niedrigqualifizierte Tätigkeit zumutbar sein, wenn eine adäquate Vermittlung nicht gelungen ist.Rokuda schrieb:Man muss sich nicht Arbeitslos melden, wenn man in unter 24h einen AV für irgendeinen Job bekommen könnte. Darum geht es mir... eben nicht irgend einen Job zu finden. Denn ALG1 ist auch an die Bedingung gekoppelt sich auf jede vorgeschlagene Stelle bewerben zu müssen.
Ich verstehe sowieso nicht, wie es im IT-Bereich sein kann, dass es Leute gibt die Monate oder gar Jahre auf Jobsuche sind.
Es macht also tatsächlich Sinn sich arbeitslos zu melden, du brauchst nicht zu "befürchten" das man dir nächste Woche einen Vermittlungsvorschlag zur Reinigungskraft in einem Altenheim unterbreitet (ohne das jetzt als wertend zu setzen).
Dazu hast du dann Anspruch auf Weiterbildungen und dergleichen, auch durchaus längerfristige, insofern sie natürlich deiner Vermittlung nützlich sind und du dem Sachbearbeiter das auch gut verkaufen kannst
Nicht ganz, ein Grad von 30% reicht noch nicht aus um in den § 168 SGB IX zu rutschen, dazu braucht es eigentlich 50%, man muss hier erst eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit bewilligt bekommen. Dazu ist es auch kein Geheimnis das man als "168er" größere Schwierigkeiten hat eine neue Anstellung zu finden, wenn wir den ÖD mal ausblenden.Madcat69 schrieb:Ich würde über einen Antrag auf Schwerbehinderung nachdenken. Wenn Du 30% erreichst kann das zukünftig deinen Kündigungsschutz erheblich verbessern.
Löschknecht schrieb:Zudem gibt es einen Unteschied zwischen Arbeitssuchen und Arbeitslos.
Ja der Arbeitslose hat keine Arbeit, sucht aber auch keine. Insofern ist er auch nicht Kunde beim Jobcenter.
Löschknecht schrieb:Sollte sich der TE zu spät melden kriegt er eine Sperre von 2 Wochen das wird regelmäßig verhängt, vor allem bei "Ersttätern"
Die Sperrzeit ist in §159 klar geregelt. Für die Sperre nach verspäteter Meldung gibt es keinen Ermessensspielraum des Sachbearbeiters.
Absatz 6 sagt da übrigens in diesem Fall:
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Das sollte hier ja zutreffen.
Nazrael schrieb:Nicht ganz, ein Grad von 30% reicht noch nicht aus um in den § 168 SGB IX zu rutschen, dazu braucht es eigentlich 50%, man muss hier erst eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit bewilligt bekommen. Dazu ist es auch kein Geheimnis das man als "168er" größere Schwierigkeiten hat eine neue Anstellung zu finden, wenn wir den ÖD mal ausblenden.
Die Gleichstellung ist doch i.d.R. gut zu begründen und zu erhalten. Man muss die Schwerbehinderung ja auch bei einer Bewerbung nicht angeben. Klar, hat man mind. 50% und gibt die nicht an, gibts auch keinen Zusatzurlaub. Man hat ja aber auch keine Nachteile wenn man es im Zweifel eben nicht angibt. Und bei Bewerbungen im ÖD hat man sogar Vorteile.
Nazrael
Lieutenant
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- Juli 2024
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- 551
Das richtig, nur hat der TE eben keinen Schutz des "168er" wenn er diesen nicht auch im Bewerbungsverfahren angibt. Theoretisch kann er im laufenden Arbeitsverhältnis den AG davon in Kenntnis setzen, von so einer Vorgehensweise würde ich aber eher abraten, insofern man beim persönlichen Karriereweg nicht schon am Ende angekommen ist.Madcat69 schrieb:Die Gleichstellung ist doch i.d.R. gut zu begründen und zu erhalten. Man muss die Schwerbehinderung ja auch bei einer Bewerbung nicht angeben. Klar, hat man mind. 50% und gibt die nicht an, gibts auch keinen Zusatzurlaub. Man hat ja aber auch keine Nachteile wenn man es im Zweifel eben nicht angibt. Und bei Bewerbungen im ÖD hat man sogar Vorteile.
Löschknecht
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Madcat69 schrieb:(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Das sollte hier ja zutreffen.
Die Gleichstellung ist doch i.d.R. gut zu begründen und zu erhalten. Man muss die Schwerbehinderung ja auch bei einer Bewerbung nicht angeben. Klar, hat man mind. 50% und gibt die nicht an, gibts auch keinen Zusatzurlaub. Man hat ja aber auch keine Nachteile wenn man es im Zweifel eben nicht angibt. Und bei Bewerbungen im ÖD hat man sogar Vorteile.
Aber auf jeden Fall 3 Monate wie weiter oben behauptet.
Und auch im nicht ÖD hat ein Schwerbehinderter Vorteile bei einer Bewerbung.
Man muss es nicht angeben das ist richtig, aber wenn man die Tätigkeit nicht machen kann dann muss man es angeben, wenn es der AG unbedingt wissen muss. (überspitzt gesagt ein Blinder der Farben erkennen müsste)
Kommt eben auf den Einzelfall an
Nazrael
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Tatsächlicher hat er das, nach § 165 Satz 3 SGB IX muss ein Schwerbehinderter zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, solange die fachlichen Vorraussetzungen erfüllt sind, wobei das fachliche hier besonders großzügig auszulegen ist.Löschknecht schrieb:Und auch im nicht ÖD hat ein Schwerbehinderter Vorteile bei einer Bewerbung.
Generell aber glaube ich entfernen wir uns mit der Debatte um Schwerstbehinderung im ÖD bezogen auf die Lebenssituation des TE doch erheblich, er wird hier aus den 168er keinen wirklichen Nutzen ziehen können, bezüglich seiner Situation.