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Anonymous
Gast
Vorüberlegung: Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung der Berechtigte seine anfechtbare Willenserklärung nach § 142 mit Rückwirkung (ex tunc) nichtig machen kann. Anfechtungsberechtigter ist, von dem die anfechtbare Erklärung stammt (Ausnahme: §§ 318 II, 2080)
Problem: Kann ein nichtiges (ob's das ist werden wir später klären) Rechtsgeschäft überhaupt angefochten werden?
hierzu OLG München NJW 1953, 424; Flume: Die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist möglich, weil es zulässig sein muss, neben einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund einen zweiten, dessen Beachtung von der Willenserklärung des Erklärenden abhängt, geltend zu machen.
Problem: Muss Anfechtung begründet werden?
hierzu RGZ 65, 86, 88 - Eine Begründung der Anfechtungserklärung ist unnötig.
§ 143 I - Anfechtungserklärung muss gegenüber Anfechtungsgegner (hier Ebay-Verkäufer) erfolgen.
Lösungsweg Nr. I (für den "dummen" Käufer versteht sich
)
§ 123 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Problem: Liegt diese vor?
Lösung: Täuschungsverhalten, d.h. Verhalten, dass darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestätigen oder zu unterhalten. Dieses kann geschehen durch:
a) Tun, z.B. durch Behaupten wahrheitswidriger Umstände
b) Unterlassen, nämlich dann, wenn Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.
-> Widerrechtlichkeit: Täuschender darf kein „Recht auf Lüge“ haben (Bsp: § 51 BZRG)
Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung - Hervorrufen eines Irrtums,
unerheblich ist hierbei, ob der Getäuschte seinen Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können
dazu: für die Ursächlichkeit ist ausreichend, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung mitbestimmend war
Problem: Es ist ausgeschlossen, wenn der Getäuschte
den wahren Sachverhalt kannte. (Hier explizit draufhingewiesen, dass es nur die Verpackung sei!)
ERGO Lösung I: Liegt im Ermessen des Gerichts - Chancen laut aktueller Rechtsprechung ca 80:20 für den Käufer!
Lösung II (die bessere):
Nach unserem "Wenn sonst nix geht, dann das"-Paragraphen 138 (hier insbesondere Satz II - Wucher)
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, bei 200€ für ein Stück bedruckte Pappe wohl eindeutig gegeben (Sammlerargumentation bringt hier nichts, da Verkäufer dann nachweisen muss, dass dieser Wert tatsächlich existiert - und das ist schwer, weil falsch!
)
Problem: Versprechen muss unter Ausbeutung der Zwangs-
lage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche erlangt worden sein. Die Umstände müssen objektiv vorliegen und subjektiv ausgebeutet worden sein. Laut laufender Rechtsprechung ist dies jedoch in diesen extremen Fällen immer gegeben (bei 10-20€ muss man es schonmal als Lebenserfahrung verbuchen
)
ERGO Lösung II: Käufer bekommt Recht, Verkauf ist nichtig! (Ausnahme: kleine Differenzbeträge - Dann ists ja eigentlich auch kein Wucher, nicht wahr.
)
theoretische Lösung III nach § 119 I lasse ich mal gleich weg, da man da die Beweislast hat und diese Beweise nur im eigenen Kopf bestehen, also nicht zu beweisen sind (in der Praxis völlig bedeutungsloser Paragraph *g* - wie so oft
)
Problem: Kann ein nichtiges (ob's das ist werden wir später klären) Rechtsgeschäft überhaupt angefochten werden?
hierzu OLG München NJW 1953, 424; Flume: Die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist möglich, weil es zulässig sein muss, neben einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund einen zweiten, dessen Beachtung von der Willenserklärung des Erklärenden abhängt, geltend zu machen.
Problem: Muss Anfechtung begründet werden?
hierzu RGZ 65, 86, 88 - Eine Begründung der Anfechtungserklärung ist unnötig.
§ 143 I - Anfechtungserklärung muss gegenüber Anfechtungsgegner (hier Ebay-Verkäufer) erfolgen.
Lösungsweg Nr. I (für den "dummen" Käufer versteht sich
§ 123 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Problem: Liegt diese vor?
Lösung: Täuschungsverhalten, d.h. Verhalten, dass darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestätigen oder zu unterhalten. Dieses kann geschehen durch:
a) Tun, z.B. durch Behaupten wahrheitswidriger Umstände
b) Unterlassen, nämlich dann, wenn Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.
-> Widerrechtlichkeit: Täuschender darf kein „Recht auf Lüge“ haben (Bsp: § 51 BZRG)
Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung - Hervorrufen eines Irrtums,
unerheblich ist hierbei, ob der Getäuschte seinen Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können
dazu: für die Ursächlichkeit ist ausreichend, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung mitbestimmend war
Problem: Es ist ausgeschlossen, wenn der Getäuschte
den wahren Sachverhalt kannte. (Hier explizit draufhingewiesen, dass es nur die Verpackung sei!)
ERGO Lösung I: Liegt im Ermessen des Gerichts - Chancen laut aktueller Rechtsprechung ca 80:20 für den Käufer!
Lösung II (die bessere):
Nach unserem "Wenn sonst nix geht, dann das"-Paragraphen 138 (hier insbesondere Satz II - Wucher)
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, bei 200€ für ein Stück bedruckte Pappe wohl eindeutig gegeben (Sammlerargumentation bringt hier nichts, da Verkäufer dann nachweisen muss, dass dieser Wert tatsächlich existiert - und das ist schwer, weil falsch!
Problem: Versprechen muss unter Ausbeutung der Zwangs-
lage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche erlangt worden sein. Die Umstände müssen objektiv vorliegen und subjektiv ausgebeutet worden sein. Laut laufender Rechtsprechung ist dies jedoch in diesen extremen Fällen immer gegeben (bei 10-20€ muss man es schonmal als Lebenserfahrung verbuchen
ERGO Lösung II: Käufer bekommt Recht, Verkauf ist nichtig! (Ausnahme: kleine Differenzbeträge - Dann ists ja eigentlich auch kein Wucher, nicht wahr.
theoretische Lösung III nach § 119 I lasse ich mal gleich weg, da man da die Beweislast hat und diese Beweise nur im eigenen Kopf bestehen, also nicht zu beweisen sind (in der Praxis völlig bedeutungsloser Paragraph *g* - wie so oft