NobodysFool schrieb:Das ist ganz gängige Praxis. Der Händler bzw. der Hersteller ist bei Mängeln gemäss Gewährleistung zur Nachbesserung verpflichtet. Ob diese Nachbesserung der Tausch gegen ein Neugerät, Reparatur, oder der Tausch gegen ein gleichwertiges überholtes Gebrauchtgerät ist, das ist ihm jedoch in der Regel freigestellt. Er darf die Möglichkeit wählen, die für ihn logistisch und von den Kosten her am ehesten vertretbar ist.
Deine Aussage trifft leider so nicht zu. Der Verkäufer kann zwar die Nacherfüllung verweigern, das Wahlrecht hat aber der Käufer.
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