Frage zum Steuerrecht & Abschreibung von Laptops

cr4zyiv4n

Captain
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Mahlzeit.

Buchführung & co. ist bei mir jetzt schon eine Weile her und ein Bekannter brauch Rat. Vielleicht koennt ihr mir auf die Sprünge helfen.

Mein Bekannter ist Student und ist in einer GmbH angestellt( DIese GmbH gehört einem bekannten von ihm). Er Verdient dort ~ 450 Euro.

Jetzt möchte mein Bekannter gern ein Laptop kaufen und zw rüber die GmbH, sodass man ihn Abschreiben kann. Er würde gern wissen, was für Ersparnis dabei rauskommen würde.

Angenommen der Laptop kostet 700-1000 €, geht nach dem Kauf als Betriebsmittel in die GmbH ein und wird über 3 oder 4 Jahre abgeschrieben. Die Abschreibung schmällert der Gewinn der GmbH uns somit die Steuern. Aber was ergibt das effiktiv (in € ausgedrückt) an Ersparnis?

Vermutlich wäre es noch sinnvoll zu wissen was die GmbH für ein Jahres Umsatz/Gewinn macht?, oder kann man das auch so kalkulieren?
 
Ich denke es sind 3 Jahre laut AfA.

Die Ersparnis ergibt sich aus der Senkung der Bemessungsgrundlage.
d.h. gehen wir mal von 900€ Laptop aus.
Nach 1 Jahr = 300€ Abschreibung

300€*steuersatz ergibt die Ersparnis.

Ob das FA das so einfach akzeptiert(wegen der nutzung) ist eine andere Frage.
 
wie kommst du auf 19%?
 
dachte man nimmt die gesetzliche Mehrwertsteuer :). Was für ein Steuersatz muss ich den verwenden?
 
Abseits vom steuerrechtlichen ist dir schon klar, dass wenn die GmbH Eigentümerin werden soll, sie auch nach Belieben mit der Sache verfahren darf? Denn das Verhältnis zw. GmbH und Angestelltem kann sich durchaus mal verschlechtern...
 
Der durchschnittliche Steuersatz für Kapitalgesellschaften beträgt ca. 30%. Das schwankt jedoch von Gemeinde zu Gemeinde, da jede Gemeinde andere Hebesätze hat. Aber kannst mit ca. 30% rechnen.

Wenn er ein Laptop für 900€ kauft, dann kann die GmbH noch die Umsatzsteuer abziehen, d.h. das Notebook würde netto 756,30 € kosten. Das Unternehmen bekommt die Umsatzsteuer in Form der Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
 
Abseits vom steuerrechtlichen ist dir schon klar, dass wenn die GmbH Eigentümerin werden soll, sie auch nach Belieben mit der Sache verfahren darf? Denn das Verhältnis zw. GmbH und Angestelltem kann sich durchaus mal verschlechtern...

Die stehen in einem sehr sehr engen Verhätlniss ;) da sollte nichts passieren. Aber danke für den hinweis.

@ goldjunge den UST Abzug hab ich ja noch gar nicht bedacht. Somit würde man bei einem 900,- Notebook also folgendes Sparen

- Vst Abzug = ~ 150 €
- Abschreib ü. 3 Jahre = ~ 240 € (750 / 3 = 250 --30%-->> = ~80)
= ~ 400 Euro, was in etwa fast der Hälfte (sagen wir lieber 1/3) des kaufpreises entspricht
 
Das ist hier aber nicht ganz sauber.

So wie du das darstellst, soll der PC nicht zum Betriebsvermögen gehören und wird dort auch nicht genutzt. D. h. eine Abschreibung des PC im Vermögen der GmbH würde einem Betriebsprüfer nciht gefallen... Auch ein VSt-Abzug entfiele in diesem Fall.

Die hier geschätzten 30 % kann man als Näherungswert für die Steuerbelastung nehmen. 15 % Körperschaftssteuer plus darauf 5,5 % SolZ macht 15,825 %. Dazu dann die individuelle Gewerbesteuer.

Aber warum das ganze? Kommt er als Student denn über den Grundfreibetrag mit seinem Einkommen?
 
Ich werfe mal versuchte Steuerhinterziehung bzw. Anstiftung zur selbigen in den Raum...
 
Aber warum das ganze? Kommt er als Student denn über den Grundfreibetrag mit seinem Einkommen?

Das weiss ich gar nicht.

Betrieblich soll das Gerät schon genutzt werden, weil er dort die Buchführung macht und die EDV betreut.

Inwiefern ist der Grundfreibetrag relevant? Evtl. weil er könnte den Laptop auch selbst kaufen könnte und ihn als Werbekosten absetzen?
 
Die Frage nach dem Sparen ist schon recht fragwürdig.
Ohne Abschreibung würde das laptop das Ergebnis in einem jahr in vollen Betrag reduzieren. Bei einer Abschreibung über drei Jahre wird der Gewinn jedes jahr um ein drittel des Anschaffungspreises gemindert. Bei einem proportionalen Steuersatz, so wie es die "Unternehmensbesteuerung" ist, bringt eine Abschreibung keine zusätzliche Ersparnis, mal davon ausgegangen, dass Unternehmen bewegt sich durchweg in der Gewinnzone.
Kleine Zinzeszinseffekte bleiben jetzt mal außen vor.
Als Student kann er das Notebook als Sonderkosten für die Ausbildung absetzen. Da die Einkommenssteuer progressiv ist, ist hier das Hebelmoment größer.

Aber hier scheint es mir eh eher um eine Hausaufgabe zu gehen, oder?
 
dogio1979 schrieb:
...bringt eine Abschreibung keine zusätzliche Ersparnis, mal davon ausgegangen, dass Unternehmen bewegt sich durchweg in der Gewinnzone.
Kleine Zinzeszinseffekte bleiben jetzt mal außen vor.
Als Student kann er das Notebook als Sonderkosten für die Ausbildung absetzen. Da die Einkommenssteuer progressiv ist, ist hier das Hebelmoment größer.

Genau, man macht nichts weiter als die Steuerbelastung hinauszuzögern. Aber im aktuellen Jahr Steuern zu "sparen" ist ja wohl schon immer so ein Sport in diesem Land gewesen... :freaky:

Wenn er unterhalb des Grundfreibetrags von 7.664 € (kann mir den nicht merken) liegt, dann bringen ihm die Werbungskosten auch nichts. Ansonsten hat man ja einen Pauschbetrag von 920 € im Jahr und die könnte er wohl nicht auf einmal ansetzen wegen der längeren Nutzungsdauer.

Und wenn er bereits darunter liegt, bringt ihm auch der Ansatz als Sonderausgaben nichts, da man damit soweit ich weiß keine negativen Einkünfte generieren und die dann vortragen kann. Also ein Nullsummenspiel. So war es während meiner Studienzeit auch, zumindest habe ich da nirgendwo Spielraum gesehen.
 
Aber hier scheint es mir eh eher um eine Hausaufgabe zu gehen, oder?

Ne, Hausaufgaben warens nicht. Er wollt nur Beratung beim Notebook kauf und hat nebenbei erwähnt was er beruflich. Darauf hin hat mich das ganze interessiert und deshalb die Frage(n). Danke für die Aufklärung.

Btw. Ich selbst bin auch noch Student und mein Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags. Würde ich mir ein neues Notebook holen, so würde es also nichs bringen, wenn ich es als Sonderausgaben Ansetze?
 
richtig. Du bezahlst dann ja eh schon keine Steuern, also ist es sinnlos, die Bemessungsgrenze noch weiter abzusenken.
Für den Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Grundfreibetrag 8004 Euro.
 
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