Gerichtsvollzieher beauftragen

DerNiemand

Lt. Commander
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Dez. 2012
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1.184
Hi,

ich habe da mal eine rein fiktive Frage.
Sagen wir mal, es liegt ein Titel von einem Gerichtsvergleich von 2008 vor. Die gegnerische Partei ist "Firma XY e.K. - Inh. Person A".
Firma XY ist aber seit Ende 2008 insolvent. Da ein e.K. mit seinem Privatvermögen haftet, bestehen also die Ansprüche gegen "Inh. Person A", richtig?

Wenn das korrekt ist, wie würde man nun weiter vorgehen um die Forderung inkl Zins und Zinseszins einzufordern? Aktueller Wohnort von Person A ist nicht bekannt.

Grüße
 
Dem dem örtlichen Gerichtsvollzieher reden und ihn mit der Vollstreckung beauftragen.
Sprechzeiten werden aktuell recht schwer sein, aber ein Anruf beim GV sollte helfen das Vorgehen zu klären.

Ein. e.K haftet haftet unbeschränkt - also mit seinem privaten Vermögen.
 
die "firma" ist nur der name, unter dem der kaufmann sein gewerbe betreibt. sie ist keine eigenständige juristische person und keine personengesellschaft. die firma eines einzelkaufmannes kann daher (mWn., korrigiert mich, wenn ich falsch liege) nicht unabhängig und selbstständig vom inhaber insolvent sein.

wenn der inhaber insolvent ist, ist - grundsätzlich, ausnahmen sind möglich - eine einzelvollstreckung in dessen vermögen unzulässig. du solltest dich also, wenn keine ausnahmen bestehen, an den insolvenzverwalter wenden (da gibts dann allerdings, wenn überhaupt, nur die quote).

ansonsten stellt sich die frage nach dem zuständigen vollstreckungsorgan, gerichtsvollzieher oder vollstreckungsgericht. ersterer ist insb. für die vollstreckung in das bewegliche vermögen zuständig, das vollstreckungsgericht für pfändungen von forderungen.

zinseszins kannst du nach deutschem recht nicht verlangen.


(zur info: ich bin allerdings rechtslaie)
 
Wie ist der Stand des Insolvenzverfahrens? Ist eine Restschuldbefreiung erfolgt? Dann kannst du den Vergleich vergessen und keine Forderungen mehr geltend machen.
 
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelvollstreckung nicht mehr möglich. Du bist aber auch ein Held. Du hast einen Titel gegen die "Firma" und meinst er haftet jetzt mit dem Privatvermögen. Wieso soll das Insolvenzverfahren dann nur die "Firma" betreffen? Wäre ein bisschen sinnbefreit.
 
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Und was ist, wenn er wieder solvent wird? Besteht dann nicht die Forderung fort?
 
Nein, nach einer Insolvenz ist er von jeglichen Ansprüchen, die vor der Insolvenz entstanden sind, befreit. Genau das ist ja der Sinn des Ganzen.
 
Und wie bekomme ich meinen vierstelligen Betrag, den die genannte Person mir schuldig ist?
 
Gar nicht? Die Schuld existiert nicht mehr. Einen Anspruch darauf hast Du nicht.
 
Solange ich meinen Part erfüllt habe und der Gegenüber nicht, ist die Schuld doch nicht aufgehoben?! :volllol:

Wer überlegt sich denn solchen Schmarn?
 
Kurze frage @DerNiemand -

Wenn der Vergleich seit 2008 bestand und das Insolvenzverfahren ebenfalls in dem Jahr eröffnet wurde warum hast du dich nicht damals an den Insolvenzverwalter gewendet?

Ich nehme ja mal an dass du einen Anwalt bei diesem gerichtlichen Verfahren mit dabei hattest? Hat der dir da nichts zu gesagt?
 
Um was ging es denn bei dem Vergleich? Handelte es sich da ggf um eine vorsätzlich unerlaubte Handlung (Betrug, Unterschlagung, …)?

Diese wäre von der PI ausgenommen, die VUH muss aber festgestellt werden. Sowas steht dann im Urteil, kann aber auch nachträglich „eingefügt“ bzw festgestellt werden. Auch dazu beträgt die Frist btw 30 Jahre.

Wäre ja noch schöner, wenn man zb bewusst Leute prellt und dann PI anmeldet, um nichts zahlen zu müssen.

Dagegen spricht imo aber der geschlossene Vergleich. Am Besten lässt du das von einem Anwalt prüfen. Einen anderen Strohhalm sehe ich leider nicht.
 
DerNiemand schrieb:
Solange ich meinen Part erfüllt habe und der Gegenüber nicht, ist die Schuld doch nicht aufgehoben?! :volllol:

Doch klar. Deswegen prüft man im Geschäftsverkehr auch, mit wem man Verträge abschließt.
 
uincom schrieb:
Doch klar. Deswegen prüft man im Geschäftsverkehr auch, mit wem man Verträge abschließt.
Was sich heute garnicht mehr als leicht erweist. So Firmen heutzutage wie Pilze aus dem Boden wachsen und wieder schließen. Heute gehört Person" A" die Firma, morgen wieder Cousin "B", 4 wochen Später wieder Bruder "C" und und und =)
 
Dafür gibt es im Zweifel ja die berühmte Vorkasse und je nach Warenwert Bankbürgschaften.
 
Nein, nach einer Insolvenz ist er von jeglichen Ansprüchen, die vor der Insolvenz entstanden sind, befreit. Genau das ist ja der Sinn des Ganzen.
Falsch. Wenn keine Restschuldbefreiung erfolgt ist, besteht die Forderung weiterhin. Es sei denn die Forderung richtet sich gegen eine juristische Person/Kapitalgesellschaft (UG, GmbH usw.) die mit Insolvenzende aufgelöst ist.

Nach Ende des InsO Verfahrens oder Versagung der Restschuldbefreiung kann wieder vollstreckt werden. Wurde die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, kann ein vollstreckbarer Tabellenauszug vom Amtsgericht angefordert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
knoxxi schrieb:
Dafür gibt es im Zweifel ja die berühmte Vorkasse und je nach Warenwert Bankbürgschaften.
Bei Vorkasse haste doch im Prinzp das gleiche Problem. Unterschied ist nur Person B rennt Person A nach. =) Wenn Geld weg und Leistung nicht erbracht.......
Und was soll die Bankbürgschaft bringen?
 

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