Gewährleistungsfall, falls automatischer Start der Handykamera den Akku aussaugt?

r7-Jens

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Moin,

ich habe hier ein Problem mit meinem Samsung ZM60 von T-Mobile.

Das Handy hat eine außenliegende Kamerataste, die auch im zugeklappten Zustand funktioniert und sich weder durch Tastensperre noch durch Umstellung der Software abschalten lässt. Die Folge ist, dass das die Kamera im zugeklappten Zustand automatisch angeht, sobald sie sich in einer Tasche oder der Hosentasche befindet, und automatisch schwarze Bilder macht bis der Speicher voll ist.

Die Folge diesen Verhaltens ist jetzt noch, dass der Akku nach etwa einem Jahr ziemlich hinüber ist und nur noch einen Tag etwa hält.

Die Leute vom T-Punkt sagen, dass dies ein Hersteller-Problem sei. Samsung sagt, dass es eine Garantie auf Akkus über höchstens 6 Monate gibt.
Aber wie sieht es in solch einem Fall aus? Im Grunde genommen gelten doch zwei Jahre Gewährleistung und diese Kamerataste, die zweifelsfrei für das frühe ableben des Akkus verantwortlich ist, ist doch ein Defekt seitens des Herstellers? Müsste daher Samsung nicht für die Korrektur dieses Mangels und den Akku aufkommen?

Die Hotline von Samsung war bisher sehr schroff, wie gehe ich da am besten weiter vor? Hat es überhaupt Sinn? Ist Samsung oder T-Mobile der richtige Ansprechpartner hierfür?

Viele Grüße
Jens
 
Für Gewährleistung ist normalerweise nder Händler der richrtige Ansprechpartner, allerdings kann dieser die Gewährleistungspflichten an dritte abgeben, z.B. an den Hersteller.

"Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrenübergang vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war."

"Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 I BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 I Nr.1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 I Nr.2 BGB."

Das von dir beschriebende Problem lässt sich damit ganz sicher abdecken.
Ich würde mich an deinen Händler wenden und eine Wandlung verlangen.

"Wandlung

Die Wandlung ist ein sekundärer Rechtsbehelf (s.o.). Wandlung bedeutet, dass der Vertrag aufgehoben wird. Der Titel fällt nicht rückwirkend weg, sodass dem Übergeber nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Verfügung stehen. Gewandelt kann nur bei nicht geringfügigen Mängeln werden."
 
Akkus werden auch bei Notebooks als Verbrauchsmaterial geführt. Dies gilt übrigens auch bei einigen Herstellern für die Netzteile. Die Rechtslage bei derart als "Verbrauchsmaterial" gekennzeichneten Gegenständen ist hier stellenweise noch sehr unklar bei einigen Teilen, bei Akkus hat sich das allerdings mittlerweile durchgesetzt. Mit der Herstellergarantie ist nichts zu machen (die beträgt nicht mehr als 6 Monate auf Akkus), bei der gesetzlichen Gewährleistung ist nach sechs Monaten bereits die Beweislastumkehr eingetreten. Isoliert für den Akku ist da auch nichts zu machen. Ob der Akku nun schneller ablebt, weil man die Kamera ständig unbeabsichtig auslöst, bleibt eine reine Mutmaßung.

Nun kann man von der Symptomatik natürlich von einem herstellerseitigen Produktmangel ausgehen. Allerdings besteht hier ja nun das Problem, wieso man als Kunde erstmal ein Jahr mit dem Mangel lebt, der von Anfang an Bestand und erst nach einem Jahr meint berechtigte Ansprüche noch durchsetzen zu können. Die Taste funktioniert ja, das ist also kein Mangel. Dass sie sich nicht "inaktiv" schalten lässt ist einfach ein nicht vorhandenes, nerviges Feature. Wäre man wenige Tage nach dem Kauf in den Laden gestiefelt und hätte das Verhalten reklamiert, wäre sicher ein Tausch gegen ein anderes Gerät möglich gewesen.

Ich denke hier ist - wenn überhaupt - nur etwas über Kulanz zu machen. Also freundlichst dem Provider und evtl. auch dem Hersteller das Problem schildern und auf ein attraktives Angebot hoffen, denn als Kunde hat man ganz klar Mitschuld wenn man die Reklamation monatelang selbst verschleppt, schließlich verlieren derartige Geräte rasant an Aktualität und Wert. Dann kann´s ja nicht so schlimm sein....

Ansprechpartner ist der Vertragspartner des Kunden, der das Handy verkauft hat (Shop/Provider). Selbst wenn der Hersteller direkt dafür eintritt über eine Herstellergarantie, obliegt es ihm selbst den Weg dafür zu definieren, also ob der Kunde direkt in Kontakt treten kann oder nur deren Vertragspartner (Provider/Großhandel/Fachhandel) für die Einreichung der Herstellergarantien autorisiert sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja trautig aber wahr, bei Rechtsfragen gibt es so gut wie kein richtig oder falsch und vieles ist Interpretationssache.

Der Mangel muss bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrenübergang vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren

Hiermit würde ich auch den Akku als abgedeckt ansehen, allerdings muss der mangel ersteinmal auftauchen, lediglich die Vermutung, dass der Akku kaputt geht, reicht nicht.
Dann muss man noch beweisen, dass der Cam-Button schuld dran ist.


"Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 I Nr.1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht"

Im Sinn des Erfinders war das bestimmt nichzt (wollen wir mal böse Absicht ausschlie0en), dass sich permanent die kamera anschaltet. Und das ist auch keine übliche Beschaffenheit, verglichen mit Handys des hleichen und auch anderen Herstellern.

Allerdings ohne Rechtsschutzversicherung würde ich mich in diesem Fall auch nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, die Gefahr des Verlierens ist zu teuer und für das eld, dass du dazu aufwenden musst, kannste auch nen neues handy kaufen.
 
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