Handyreperatur verzögert sich... Rabatt fordern?

M.(to_the)K.

Lieutenant
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Hallo Leute, ich habe mein Honor 7 am 19.05.2016 abgegeben, um das Displaytauschen zu lassen, denn ich hatte einen Sprung im Glas (der Klassiker :D)

Mir wurde gesagt die Reperatur würde ca. 5 Werktage dauern. Das hat offenbar nicht funktioniert. Kann ich jetzt einen Rabatt für die Reperatur fordern? Immerhin dauert das jetzt schon 17 Tage...

Wie würdet ihr dabei jetzt verfahren und worauf kann ich mich berufen? :mad:

Vielen Dank schonmal für die Hilfe :)
 
Auf die Angaben im Auftrag zur Reparatur und die werden sicher auch die AGBs des Unternehmens enthalten oder darauf verweisen und dort dürfte stehen wie verbindlich die genannten Termine sind (meist unverbindlich) was in deren Überschreiten wann passiert.
 
Abgegeben oder versendet? Es sind 11 Werktage, keine 17. Je nachdem ob bei der Firma der Samstag mitzählt.

​Übe dich in Geduld ;-)
 
Wie lange hast du das Hand schon. Wenn nicht länger als 6 Monate dann hast du auch das recht auf einen Austausch (Gewährleistung). Nachdem es schon 17 Tage in der Reperatur ist würde ich eingeschrieben eine Frist setzen ich denke 1 Woche ist angemessen wenn sie darauf auch nicht reagieren kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
Was hat er? Ein RECHT auf Austausch?
Da du das so gerne machst:
Hast du einen BELEG oder einen BEWEIS für deine Behauptung?
 
BernardSheyan schrieb:
Was hat er? Ein RECHT auf Austausch?
Natürlich hat er das aber nur in den ersten Sechs Monaten der Gewährleistung:
http://europakonsument.at/de/page/gewaehrleistung-und-garantie-im-eu-raum
Der Konsument kann kostenlose Reparatur oder Ersatz der Ware innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wenn das nicht möglich ist, sollte der Verkäufer den Kaufpreis rückerstatten oder vermindern (unter gewissen Voraussetzungen).
Was verlangt wird das entscheidet der Verbraucher.
Und:
http://www.channelpartner.de/a/der-unterschied-zwischen-garantie-und-gewaehrleistung,2593115
Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer
 
Bei einem Displayschaden sicher nicht, da zu 99% selbstverschuldet.
 
Quatsch. Und schon gar nicht bei besagtem Sprung im Glas. Und es dürfte dem Verkäufer mitnichten schwer fallen nachzuweisen, dass der Sprung nicht bereits bei Auslieferung bestanden hat, denn das hätte der Käufer sofort reklamiert.
Es ist auch beileibe nicht auszuschließen, dass der Sprung durch unsachgemäße Handhabung aufgetreten ist, dann würde nicht einmal die Gewährleistung greifen, da der Schaden dann durch das Verschulden des Käufers zustande gekommen ist.

Deine generelle Aussage es bestünde ein Recht zum Austausch innerhalb von sechs Monaten ist also falsch.
 
@
BernardSheyan
In einem hast du recht, bei einem Sprung im Glas ist es schwer nachzuweisen das man es nicht selbst verschuldet hat. Der TO hat aber nicht gepostet ob der Händler die Reperatur abgelehnt hat. Wir können da nur spekulieren Bei Selbstversschulden greift weder die Gewährleistung noch die Garantie. Ansonsten gilt das was ich gepostet habe.
 
Auch denn greift der Austausch nicht in jedem Fall. Der Händler kann dies ablehnen, wenn die Kosten des Austauschs nicht im Verhältnis zur Reparatur stehen.
Als kleines Beispiel:
Hält der Akkudeckel nicht richtig weil etwas an ihm gebrochen ist wird der Käufer sicher kein neues Gerät bekommen, dann wird einfacherweise der Deckel ausgetauscht.
 
BernardSheyan schrieb:
Auch denn greift der Austausch nicht in jedem Fall. Der Händler kann dies ablehnen, wenn die Kosten des Austauschs nicht im Verhältnis zur Reparatur stehen.
.
Dun meinst die Unverhältnissmaßigkeit. Das trifft aber auch Smartphones, Computer usw. nicht zu, die Unverhältnismäßigkeit gilt zum Beispiel für, Autos, Küchen Möbel, usw. da hat man natürlich kein Recht auf einen Austausch da wird nachgebessert.. Und wenn der Händler einen Austausch in den ersten sechs Monaten ablehnt hat er vor Gericht ganz schlechte Karten. Ich habe bis jetzt immer noch einen Austausch durchgesetzt manchmal war allerdings ein Einschreiben notwendig.
 
Kronos60 schrieb:
Dun meinst die Unverhältnissmaßigkeit. Das trifft aber auch Smartphones, Computer usw. nicht zu, die

Aber sicher tut es das.

Und was du in Ö "durchgesetzt" hast ist hier in D irrelevant
 
BernardSheyan schrieb:
Aber sicher tut es das.
Und was du in Ö "durchgesetzt" hast ist hier in D irrelevant
Nein sonst wäre das Gesetz für die Katz.
Und ich habe ja auch einen Deutschen Link gepostet.
Und was fällt den deiner Meinung nach drunter etwa ein Kaugummi?;)
Und die Gewährleistung in Österreich ist mit der in Deutschland gleich.
Die Diskussion ist auch sinnlos weil wir immer noch nicht wissen wie alt das Handy ist und es könnte sich ja auch um Selbstverschulden handeln.
Es wäre auch nett wenn du deine Aussagen belegen würdest ich habe es getan.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die frage ist eher wo es abgegeben wurde, wenn beim klein an- und verkauf laden leben an gemacht wird, der wird dich auslachen wenn da nach rabatt fragst
 
Das Recht des Verkäufers, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wird von der Allgemeinheit wirklich gern vorschnell bejaht. Ähnlich wie die Frage mit der Beweisführung nach den ersten sechs Monaten, nebenbei erwähnt.. ;)

Tatsächlich gehört schon einiges dazu, damit der Verkäufer einfach etwas anderes tun kann. Und jedenfalls ändert das nichts daran, dass das Recht erst einmal dem Käufer zusteht; ganz recht.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass auch die Displayschäden von Verbraucherseite viel zu zaghaft angegangen werden. Tatsächlich ist es doch nämlich so, dass die Hersteller es am Ende wahrscheinlich noch ziemlich toll finden, dass ihre Displays so schnell kaputt gehen ;) Also im Ernst: es handelt sich immer noch um einen Gebrauchsgegenstand, den ich gerne am Mann und in der Hand habe. Irgendwann ist der Zug abgefahren und die typischerweise erwartbaren Eigenschaften sind abstrakt "dahin", aber solange es geht, würde ich mich darauf berufen, dass so ein Handy wenigstens ein bisschen was aushalten muss.

Nachdem sich ein paar Jahre aber niemand darüber beschwert, wird man leider wohl doch langsam sagen müssen: ja, ein teures Handy hat man eben mit Samthandschuhen anzufassen und bitte nicht in die Hosentasche zu stecken >.<
Ergänzung ()

Ach, freilich wäre langsam noch interessant, in welchem Rahmen der TE zur Zeit reparieren lässt. Dann kann man auch seine Frage beantworten. Möglicherweise hat er sich ja überhaupt nicht an seinen Verkäufer gewandt, weil er sich selbst für den Schaden verantwortlich fühlt, und ging statt dessen zu einem unabhängigen Reparateur.
 
Droitteur schrieb:
Tatsächlich ist es doch nämlich so, dass die Hersteller es am Ende wahrscheinlich noch ziemlich toll finden, dass ihre Displays so schnell kaputt gehen ;)
Natürlich kann es sich bei einem Displayschaden um einen Mangel handeln, zum Beispiel wenn die Scheibe unter Spannung eingebaut wurde und dann irgendwann zerspringt.
Aber wenn der Händler behauptet es wäre ein Selbstverschulden und der Schaden sei aufgrund eines Sturzes zustande gekommen wird die Sache natürlich schwieriger man muss ihm dann das Gegenteil beweisen. Bei Selbstverschulden greift weder die Gewährleistung noch die Garantie.
Aber wir haben zur Zeit keine Informationen vom TO über eine Stellungnahme des Händlers wir wissen nur das das Handy 17 Tage in Reperatur war, und weiters wissen wir auch nicht wie alt das Handy überhaupt ist.
 
Kronos60 schrieb:
Es wäre auch nett wenn du deine Aussagen belegen würdest ich habe es getan.

Wieso sollte ich das? Du stellst doch Behauptungen auf, belege doch du sie erst mal bevor du das von Anderen forderst.
DU meinst, dass es beim Handy keine Verhältnismäßigkeit gibt, also beweise es auch.

Und es ist nach wie vor für D wurst was DU persönlich in deinem Land meinst durchgesetzt zu haben.
 
BernardSheyan schrieb:
Wieso sollte ich das? Du stellst doch Behauptungen auf, belege doch du sie erst mal bevor du das von Anderen forderst.
Das habe ich auch du liest dir meine Post nicht durch und gehst auf Fakten und eine Argumentation in keinsterweise ein.
DU meinst, dass es beim Handy keine Verhältnismäßigkeit gibt, also beweise es auch
Nein Du musst es beweisen du hast die Behauptung zuerst aufgestellt.
Ich frage dich nocheinmal für was gilt die Gewährleistung deiner Meinung nach, Handy`s, Smartphones usw. hast du ja ausgeschlossen und du behauptest das wäre unverhältnissmäßig dieser Begriff war dir ja gar nicht geläufig das geht aus dem Thread hervor. In meinen Augen bist du ein Dilletant.
Und es ist nach wie vor für D wurst was DU persönlich in deinem Land meinst durchgesetzt zu haben
Ich habe einen deutschen Link gepostet also die Deutsche Gewährleistung.
 
Stellt mal euren Kleinkrieg um euer Halbwissen bzgl. Garantie und Gewährleistung in D und AT ein.
Vor allem da die Informationen des TE eindeutig zu gering sind, um irgendwelche Aussagen zu treffen.
Bevor er hier nicht die notwendigen Informationen gibt, herrscht Funkstille.
 
So nochml zu Klärung des ganzen Sachverhaltes...

Ich habe mir das Honor 7 am 14 Oktober 2015 für 299Euro im Honor-Shop gekauft.

Am 18.05.2016 ist mir das gerät runter gefallen und hatte einen Sprung im Glas... Also bin ich zu meinem lokalen Handyreperaturdienst um die Ecke gegangen und habe am 19.05.2016 die reperatur des Gerätes in Auftrag gegeben.

Ich habe eine Anzahlung in höhe von 20 Euro geleistet und mir wurde zugesichert das dieses Gerät nach ca. 5 Werktagen wieder einsatzbereit ist. Den Rest des Betrages soll ich nach Fertigstellung zahlen.

Heute haben wir den 05.06.2016, womit Mittlerweile 12 Werktage vergangen sind (Samstag ist in Deutschland ein WERKTAG!) und daher ist meine Frage ob ich hier vllt so etwas wie einen Rabatt fordern kann und das deutsche Recht auf meiner Seite ist? Immerhin wurde der Angegebene Termin mittlerweile recht WEIT überschritten. :/

Ich hoffe das hilft euch hier etwas weiter :D
 
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