Ist die Erwähnung von Vorbestitzern/Webshops im eigenen Verkaufstitel erlaubt?

Calziglione

Ensign
Registriert
Nov. 2007
Beiträge
144
Guten Abend,

der Titel sagt das Meiste bereits. Habe etwas von einem Webshop gekauft, dass von außen nicht meinen Vorstellungen entspricht. Die endgültige Antwort steht zwar noch aus, aber der Shop scheint den Artikel nicht zücknehmen zu wollen. Der Kontakt spricht von einem Schönheitsfehler, nachdem ich ein Foto verschickt habe. Der "Fehler" ist tatsächlich nicht groß und bezieht sich auf eine eingedellte Ecke (ca. 5mm) bei einer LP. Ignorieren möchte ich das nicht, weil ich irgendwann in Zukunft, wenn ich die LP wieder verkaufe, bares Geld durch sowas verliere - und das nicht unbedingt wenig. Letzteres habe ich ihm so auch geschrieben.

Sollte die Absage erfolgen, habe ich mir überlegt, dass ich, anstatt den Ärger bei mir zu lassen, die LP über discogs (bekannter Marktplatz für Platte) direkt weiterverkaufe - mit deutlichem Abschlag natürlich. Im Verkaufstitel will ich den Webshop nennen, wo ich die Platte erworben habe. "Neu/verschweißt, bei xxx gekauft, mit Delle", sowas in der Art. Der Verkäufer ist auf demselben Marktplatz aktiv.

Hier ist keine Rechtsberatung, ist mir natürlich klar. Aber vielleicht kennt jemand Fälle in diese Richtung. So wie ich es sehe, behaupte ich nichts Falsches. Klar ist aber auch, dass solche indirekten "Aussagen" in einer Community Wirkung haben.

Wenn jemanden was dazu einfällt... nur zu.
 
Der Schuß wird dann definitiv nach hinten losgehen - Verleumdung, bzw. Rufschädigung.
Lasse es einfach!
Deren Anwälte sind sicher besser als deiner und die Kosten bleiben bei dir hängen.
 
@ woodpeaker

Wo siehst du hier eine Verleumdung bzw. Rufschädigung?
 
Ja, und was soll der Link sagen? Ich kann dich jetzt auch auf Schadensersatz in Höhe von 5 Billionen Euro verklagen, nimmst du dann einen eventuell darüber erscheinenden Bericht als Grund dafür, nicht mehr im Internet zu schreiben? Wichtig sind Ergebnisse, also Urteile, Vergleiche etc., nicht die reine Klage.

Ich wiederhole meine Frage gerne: Wo genau siehst du in obiger Ausführung des TEs Verleumdung (§ 167 StGB) bzw. Rufschädigung (Korrekt: Üble Nachrede, § 186 StGB)? Als Jurist erwarte ich dabei keinen Link zu irgendeinem völlig ungeklärten und anders gelagerten Fall, sondern eine Subsumtion der beiden einschlägigen Normen.


Die meisten mir bekannten Shops haben übrigens schlechte bzw. mittelmäßige juristische Ansprechpartner, denn auch dort lässt sich viel Geld sparen. Grundsätzlich sage ich ja nicht, dass ich nicht auch von einem derartigen Vorgehen abraten würde - aber halt kaum aus den von dir genannten Gründen. Sondern vor allem deshalb, weil ich meine Rechte gegenüber dem Händler geltend machen und durchsetzen würde.
Schönheitsfehler, lol! Die Argumentation hätte ich denen sofort um die Ohren gehauen - sofern die Widerrufsfrist überhaupt schon abgelaufen wäre.


PS: Dein letzter Satz erfüllt übrigens u. U. zumindest einen der beiden von dir genannten Tatbestände. Aber keine Sorge, ich ziehe nicht wegen eines Forenposts in den Krieg nur um etwas zu beweisen. ;)
 
Vorbesitzer impliziert Privatperson und das ist definitiv nicht ok, sofern es sich dabei nicht um eine Person öffentlichen Interesses etc handelt. Bei Firmen bin ich mir nicht ganz sicher, Formulierungen wie z.b. "mit Rechnung von Alternate" usw. sind ok, das ganze aber indirekt zu einer Art Händlerwertung umzubauen... ich würde es lassen.
 
Die Frage dürfte sein, wie sehr dies "mit Delle" direkt im dem Händler verbunden ist, die Delle könnte auch später entstanden sein. Wenn man es so formuliert das klar wird, dass der Händler dies mit Delle geliefert hat, sollte man im Zweifel auch mit Konsequenzen rechnen und dafür gerichtsfeste Beweise haben, dass die Delle bei der Lieferung vorhanden war, nur wenn man die hat, kann man auch gleich direkt gegen den Händler vorgehen um Schadenersatz / Nacherfüllung / Rückabwicklung zu erwirken.
 
LPs sind doch zum Hören da - so lange dem Vinyl selber nix fehlt wäre mir persönlich ne Delle in der Hülle/Verpackung egal.
Sofern noch keine 2 Wochen seit Kauf vergangen sind --> Widerrufsrecht nutzen und zurück schicken, im Anschluss kannst du die LP ja bei nem anderen Shop nochmals kaufen - in der Hoffnung dass diese dann i.O.
 
Grundsätzlich bin ich auch vorsichtig und kann sogar die Händlerseiten verstehen. Ich habe bei dem Händler gekauft, weil der in der Regel bei seiner Lagerung etwas besser zu machen scheint als hhv oder Amazon. Das Label der Platte druckt aber nur in den USA. Es scheint nur einen Spediteur zu geben und da ist Platz viel Geld. Hatte schon 2 Mal Probleme bei dem Label. Die Händler müssen verkaufen was geliefert wird und reichen das Problem an die Kunden weiter.

Die Frage für mich war, inwiefern man mir Rufschädigung unterstellen kann. Die reine Aussage ist ja nicht verleumderisch. Nur: Was hätte ein Käufer "meiner" LP am Marktplatz davon zu wissen, woher diese stammt, wenn mir die Zustandsbeschreibung selber obliegt? Ich verkaufe die LP ja "wegen" der Delle. das brauche ich nicht explizit zu erwähnen, kann sich jeder denken, der dort unterwegs ist. Das Internet ist ohne Grenzen "interpretationsfreudig", weswegen es zu Szenen wie in dem von Woodpeaker verlinkten Artikel kommt. Alle Seiten sind beißfreudig wie nie und Gelgenheiten zum Aufregen gibt es beliebig viele. Die Händler sind angespannt wie sonst was.

Ich kann also nicht ausschließen, den Händler zu schaden, ohne einen Grund für mich oder dem Käufer für die Nennung der Firma zu geben. Der Vorschlag mit der "mit Rechnung von" ist sehr gut, bin mir aber nicht sicher, ob dies bei dieser Art von Artikeln zutrifft. Klar, wenn mein vermeintlicher Käufer die LP entsiegelt und sieht, dass die Platten starke Kratzer aufweisen, würde ihm die Rechnung evtl. weiterhelfen. Als zweitkäufer aber wahrscheinlich auch eher nicht.

So eine LP ist sowieso "komisch" weil ja die Verpackung wichtiger Teil des Produktes ist. Eine Herabsetzung von Mint zu VeryGood+ (wie hier) halbiert den Wiederverkaufswert in Zukunft um die Hälfte. Von daher fand ich "Schönheitsfehler" als Ausdruck auch dreist. Diese Einschätzung kann nur von jemanden getroffen werden, der sich mit Kriterien für Verkaufs und Wiederverkaufswerten nicht auskennt, was bei einem Plattenhändler nicht der Fall sein sollte. Aber auch da lässt sich wieder nicht trennen, weil der Händler ja nicht am Wiederverkaufswert verdient. Ich wüsste nicht wie er für meinen Wiederverkaufwert Sorge tragen muss. Daher vielleicht der Ausdruck "Schönheitsfehler". Da würde ich dann in Richtung Antiquitäten denken, wo die Wertsteigerung klar ist.

Die LP liegt im Übrigen noch innerhalb der Frist von 2 Wochen. Ich habe nur leider den "Fehler" gemacht, ihn den Grund anzugeben, den ich gar nicht hätte erwähnen brauchen. Aber ich wollte ja einen Umtausch und nicht einfach mein Geld zurüc. Inwieweit sich das darauf auswirkt, dass ich mein Geld zurückbekommen muss, kann ich nicht sagen. Wäre mal interessant zu wissen (anyone!?). Ich weiß, dass Online-Händler, wenn man direkt bei denen in der Filiale kauft, das Produkt vor einem auspacken. Durch diese Begutachtung verfällt das 2-Wöchige Umtauschsrecht. Hier wäre es aber so gewesen, dass ich die LP für den Fall nicht angenommen hätte.

Und nochmal zurück auf Anfang, Erwähnung des Händlernames im Titel. Er hat mir Rabatt angeboten, aber einen Austausch unter Beteiligung an den Versankosten abgelehnt. Jetzt geht es darum, dass ich einfach nur mein Geld zurückbekomme und dafür die Versandkosten übernehme. Aßerdem: Würde ich die LP über discogswirklich zu dem Abschlagspreis verkaufen, stünde mein Angebot direkt über seinem. Das wäre von mir nicht gewollt gewesen, was einem Leser wohl aber egal sein würde. Und selbst wenn nicht, stünde ich in dem Fall in direkte "Konkurrenz" zu dem Händler bei der LP.

Das war jetzt weitläufig... würde mich trotzdem interessieren wie der "Fall" sich jetzt darstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Fall entwickelt sich leider deutlich in eine Richtung, in der es um konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ginge.


Der Händler selbst spricht laut dir von einem Schönheitsfehler, die Schuld dafür hat er dir (bisher) nicht zugesprochen? Bei einer LP gehört auch die Hülle zum üblichen Bestandteil der (Gesamt)Sache, weil sie z.B. erheblich den Wert bestimmt? Das wusste ich nicht. Der Händler bietet dir weiterhin einen Nachlass auf den Kaufpreis an? Macht er das immer? Also auch bei Ware, die unbeschädigt zu dir kam?
Und du bist noch innerhalb der 2-Wochen-Widerrufsfrist?

Ich jedenfalls wüsste, was ich mache. Und was ich tun würde, würde der Händler dann auch noch Geld von mir (z. B. für gezogene Nutzung) haben wollen.
 
Das Label der Platte druckt aber nur in den USA.

Welches Recht kommt da jetzt zur Anwendung? Hiesiges oder US Recht?

@TE
Ich weiß um deine Problematik. Da ist manchmal das Cover mehr wert als der Inhalt und der Preis entsteht aus dem Gesamtbild.
Da reicht es wirklich schon, dass die Verpackungsfolie beschädigt ist und es gibt massive Preisabschläge.

Ist so ähnlich wie bei Münzen. Nur eingeschweißte und makellose Münzen bekommen Toppreise.
 
Ich habe das so verstanden, dass der Händler in Deutschland sitzt und der TE als Verbraucher ebenfalls.
 
Zurück
Oben