Ist unzulässiger Lärm fahrlässiges Handeln?

Mardy2802

Lieutenant
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Hallo,
eine Person hörte mal etwas zu laut Musik (nach 22Uhr) und die Nachbarn ruften die Polizei an. Danach wird ein Geldbußverfahren eingeleitet.

Diese Person wird nicht verwarnt, sie weiß auch nicht, dass sie durch die Musik andere stört, somit unter keinem Vorsatz handelte.

Nun wird ihr vorgeworfen, durch überlautes Abspielen von Musik vorzätzlich unzulässigen Lärm verursacht zu haben, und es wäre ihr dabei bewusst gewesen, dass sie damit die Nachbarschaft erheblich belästigt. Allerdings war sie sich dessen nicht bewusst, da das selbst die Eltern der Person nicht störte.

Verletzte Vorschrift wäre der §117 der OWiG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Nun gibt die Person die Zuwiderhandlung nicht zu, da sie es sich nicht bewusst war. Dabei beruft sie sich in der Anhörung auf den §10 der OWiG:
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

Da kein Vorsatz bestand, ist das keine Ordnungswidrigkeit und kann eigentlich nicht geahndet werden, aber im zweiten Teil steht ja "..., außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht." Im 2. Absatz des §117 der OWiG wird diese Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet und das eben nicht zu knapp.

Ist daher unzulässiger Lärm fahrlässiges Handeln? Wenn nicht, dann wird sie das so in ihrer Anhörung darlegen und ihr dürfte doch eigentlich nichts weiter passieren und sie würde auch das nächste Mal, um die Uhrzeit nicht wieder so laut Musik hören.


Wenn dieser Thread gegen das Rechtsberatungsgesetz/ Steuerberatungsgesetz verstoßen stollte, weil der Text zu individualisiert ist, soll ein Moderator diesen bitte löschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Er wird zahlen müssen, habe ich bereits einige Male hinter mir. Beim ersten Mal wird er mit einer Verwarnung wegkommen, danach 100 €, ab dann wird es teuer. Die können wenn nötig sogar die Anlage beschlagnahmen wenn das öfters passiert. Im schlimmsten Fall wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, was er dann zahlen muss und er könnte als Auflage bekommen, einen Limitter in die Anlage einzubauen. Dann wird es teuer. Aber da wollen wir mal hoffen das es soweit nicht kommt. Wenn er nicht zahlt kommt es zu einer Verhandlung, dabei könnte er seine Eltern als Zeugen laden lassen, aber das wird nicht viel nutzen wenn die Nachbarn ihn auf dem Kieker haben, weil er schon des öfteren unangenehm (durch laute Musik) aufgefallen ist. Unsere Kinder haben im Partykeller fast einmal im Monat die Polizei da gehabt, immer war die Musik zu laut.
Es wird schwer werden da sich rauszumogeln, die Polizei hat ja die laute Musik gehört, sonst hätte sie nicht eingeschritten.
Vorsatz ist es schon, weil er ja die Anlage zu laut gestellt hatte. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, auch wenn es die Eltern nicht stört, weil sie evtl den Fernseher lauter gestellt haben, um die laute Musik nicht zu hören.
 
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Und sind wir mal ehrlich. Wenn man nach 22:00 laut macht hätten mindestens die Eltern des Naiven dies wissen und entsprechend hinweisen müssen, ist ja nun allgemein bekannt und steht bestimmt auch in der Hausordnung o.ä..

Wenn man mal zu Ruhezeiten wirklich laut machen, aber auf Nummer sicher gehen will, dann sollte man dies vorher bei den Nachbarn anmelden bzw. rechtzeitig eine Ankündigung ins Haus hängen.
Und wenn die sich zickig haben und dies eben nicht wünschen: Pech, dann muss man eben auslagern oder umziehen.
 
Relict schrieb:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Und sind wir mal ehrlich. Wenn man nach 22:00 laut macht hätten mindestens die Eltern des Naiven dies wissen und entsprechend hinweisen müssen, ist ja nun allgemein bekannt und steht bestimmt auch in der Hausordnung o.ä..

Wenn man mal zu Ruhezeiten wirklich laut machen, aber auf Nummer sicher gehen will, dann sollte man dies vorher bei den Nachbarn anmelden bzw. rechtzeitig eine Ankündigung ins Haus hängen.
Und wenn die sich zickig haben und dies eben nicht wünschen: Pech, dann muss man eben auslagern oder umziehen.

da kannst du aushängen und anmelden was du willst, solang es nicht bei der stadt angemeldet ist und sich jemand darüber beschwert hast du ein problem.

ciao
tele
 
Erstens wundert es mich doch sehr, das sofort ein Geldbußverfahren eingeleitet wurde.
Das ist sehr untypisch. Normalerweise kommt beim ersten Mal die Verwarnung.
Beim zweiten Mal hätten die die Möglichkeit, deine Anlage mitzunehmen.
Solltest du dann immer noch Radau machen, wirst du mitgenommen.

Und eine Musikanlage nach 22.00 Uhr lautzumachen kann ja wohl nicht fahrlässig sein.
Machst du "aus Versehen" die Anlage laut und bekommst es nicht mit?
(Der Begriff der Fahrlässigkeit versteht sich umgangssprachlich als gehobene Form für Tolpatschigkeit; ein Missgeschick oder ein Versehen). So ein Blödsinn.

Auch wenn du das Gesetz nicht kennst bist du dir sehr wohl bewusst, das deine Musik laut ist, und es spät ist. Dafür musst du kein Gesetz kennen.
Das wird der Richter auch so sehen.

Aber wie gesagt, das alles bereits nach dem ersten eingegangenen Anruf bei der Polizei?
Ungewöhnlich.

Viel Glück für "diese Person".

Allen einen geruhsamen Sonntag noch.
 
televon schrieb:
da kannst du aushängen und anmelden was du willst, solang es nicht bei der stadt angemeldet ist und sich jemand darüber beschwert hast du ein problem.

ciao
tele
Auch wenn es bei der Stadt angemeldet ist, darfst Du die Musik nicht zu laut machen, wenn sich jemand beschwert hast Du genausogut die Arschkarte gezogen. Ausnahmen bestehen nur bei Veranstaltungen die das Brauchtum fördern, z.B. Schützenfeste, aber auch diese Veranstalter müssen sich an gewisse Vorgaben halten, sonst hagelt es Anzeigen.
Zudem muss dann die Veranstaltung auch bei der Gema angemeldet werden und somit sind auch Gemagebühren abzudrücken. Diese fällt auch an bei privaten Feiern in öffentlichen Räumen, einzige Ausnahme wäre wenn auf der Party jeder jeden kennt, was aber bei Feten meistens sehr unwahrscheinlich ist. Sollte die Gema kontrollieren kommen und die Veranstaltung ist nicht angemeldet bei der Gema, zahlt man als Strafe die doppelte Gebühr. Und keine Angst, sie finden Euch.
 
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