Kündigungsschutz innerhalb einer Unternehmensppe

methadron

Commander
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2.078
Moin,
folgender Fall:
Person A ist in einer Unternehmensgruppe eingestellt. Dieser Teil ist eine eigenständige Gesellschaft mit 7 Mitarbeitern, die sich um die Verwaltung kümmern.
Diese GmbH ist wiederum (Teil-) Gesellschafter von vier weiteren GmbHs, die das operative Geschäft übernehmen.
Jetzt wurde Person A gekündigt, greift hier die Kleinunternehmenregelung oder besteht Kündigungsschutz?
 
Besteht denn eine Durchgriffsregelung zwischen den Unternehmen?

Grundsätzlich empfiehlt sich bei Fragen zu Kündigungen immer das Aufsuchen eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht. Ansatzpunkte existieren nämlich fast immer, nur weiß man vorher eben oft nicht, in welche Richtung.
 
Was verstehst du unter Durchgriffsregelung?
Termin beim Anwalt ist gemacht, allerdings kann ich mir den schenken, wenn die Kleinunternehmenregelung gilt. Deshalb ja die Frage
 
Durchgriffsregelung (z. B. bei Haftung) ist eines der Indizien, ob es sich um Einzelunternehmen oder um einen Unternehmensverbund (Konzern) handelt.

Da es praktisch nur wenige saubere Kündigungen gibt lohnt sich meines Erachtens ein Anwaltstermin immer.
 
@TE
Deine GmbH zählt als 1 und einzigstes Unternehmen, denn Person A wurde bestimmt nicht von der Unternehmensgruppe (mit Abordnung) angestellt.
Die lediglich Teil-Mitgesellschaft an weiteren Geselschaften ist ein weiteres Indiz hierfür.
 
Und wie genau sollen die beiden hingerotzten Urteile deinen Standpunkt stützen?
 
Da möchte ich erst die Antwort des TE bezüglich des genauen AG abwarten.
Weiterhin hat er ja wohl kein Arbeitsangebot von einem etwaigen anderen Konzernbetrieb erhalten.
Die anderen Mindestanforderungen für Kündigungsschutz innerhalb von Konzernunternehmen stehen in den links. Lesen kannst Du schon selber und so viel Lektüre ist es auch nicht.

Durchgriffshaftung ist nicht wichtig und kann es bei Mitgesellschafterstruktur auch kaum geben.
Wichtiger wäre da der Hinweis auf die Jahresabschlüsse in Richtung eines Beherrschungsvertrag o.ä. gewesen.
 
Es ist doch noch gar nicht klar ob es sich um einen Konzern handelt.

Durchgriffshaftung und Beherrschungsvertrag gehen regelmäßig Hand in Hand.
 
ThomasK_7 schrieb:
Da möchte ich erst die Antwort des TE bezüglich des genauen AG abwarten.
Weiterhin hat er ja wohl kein Arbeitsangebot von einem etwaigen anderen Konzernbetrieb erhalten.
Die anderen Mindestanforderungen für Kündigungsschutz innerhalb von Konzernunternehmen stehen in den links. Lesen kannst Du schon selber und so viel Lektüre ist es auch nicht.

Durchgriffshaftung ist nicht wichtig und kann es bei Mitgesellschafterstruktur auch kaum geben.
Wichtiger wäre da der Hinweis auf die Jahresabschlüsse in Richtung eines Beherrschungsvertrag o.ä. gewesen.



Dem TE geht es offensichtlich um §23 KschG. Dieser regelt ob überhaupt das KschG anwendbar ist auf den jeweiligen Arbeitnehmer. Deine Links beschreiben die Versetzungsmöglichkeit bei einer betriebsbedingten Kündigung im jeweiligen Konzern. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nämlich nur zulässig, wenn das KschG anwendbar ist und kein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten werden kann. Hierbei kann man dann schauen ob eine Weiterbeschäftigung im Konzern zu berücksichtigen ist.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes liegt dagegen vor, wenn mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden.
Das sind zwei verschiedene Themen.
 
Was ich schon mit Beitrag #5 aus meiner Sicht beantwortet habe!
 
Dein Beitrag #5 ist schwer verständlich geschrieben. Keine Ahnung was du da sagen wolltest.
§23 KSchG spricht eindeutig von Betrieb. Du erzählst irgendwas von GmbHs, Unternehmen, Unternehmensgruppe und Gesellschaften.
 
Ich wollte sagen: Unternehmen = Betrieb.
Da war ich wohl nicht ganz korrekt bei der Bezeichnung.
 
Die Worte sind juristisch nicht synonym zu verwenden, aber sei es drum.

Der Knackpunkt am Ende ist doch: Handelt es sich um einen Firmenverbund, einen Konzern, oder um Einzelfirmen. Und das kann nur der TE beantworten, wahrscheinlich auch nur mit Hilfe eines (Fach-)Anwaltes.
 
Genau darum geht es mir. Was eine Kündigungsschutzklage ist und wann sie greift ist mir völlig klar, meine einzige offene Frage ist ob sämtliche Beschäftigte als eins zählen.
Dazu kommt, dass wirtschaftliche Gründe angeben wurden, allerdings wurden am Donnerstag zwei neue Firmenwagen angeschafft, sowie diverse Bonuszahlungen geleistet.
Es geht in der Firma seit längerem das Gerät um, dass der Chef die Firma verkaufen möchte und somit die Bilanzen nach oben ziehen möchte. Mein momentaner Plan ist eine Abfindung heraus zu handeln, um etwas Luft bei der Suche zu haben. Dieses wurde dem Chef auch so in einer Mail mitgeteilt.
 
Auf die Frage, ob der Betrieb oder die Unternehmensgruppe als AG im Arbeitsvertrag steht, kannst Du nicht antworten?
 
Die von dir gestellte fiktive Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an.
 
Schritt 1: du googelst die Definition eines "Betrieb(s)" (im Sinne des §23 KschG).
Schritt 2: du überlegst dir ob du drunter fällst.
Schritt 3: du gehst zum Anwalt, weil auch andere Gründe als die soziale Rechtfertigung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können.
 
ThomasK_7 schrieb:
Auf die Frage, ob der Betrieb oder die Unternehmensgruppe als AG im Arbeitsvertrag steht, kannst Du nicht antworten?

Natürlich steht der Betrieb nicht als Unternehmensgruppe im Vertrag, sonst wäre meine Frage obsolet, da in der Gruppe mehr als 10 Mitarbeiter arbeiten.

Ich habe eine klare Frage gestellt:
Wenn eine GmbH unter 10 Mitarbeitern hat, aber teil einer Unternehmensgruppe ist und diese GmbH sämtliche Verwaltung übernimmt und 100% an den anderen GmbHs hält gilt diese Gruppe dann als "ein" Unternehmen hinsichtlich des Kündigungsschutz? An dieser Frage gibt es nun wirklich nicht viel zu interpretieren. Aber wir gehen Dienstag zum Anwalt.
 
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