@Xcalibur
Rücktrittsrecht im Fernabsatzgesetz ( gültig seit 1 Juni 2000 )
Verbrauchern wird das Recht eingeräumt, innerhalb von 7 Werktagen (Samstag zählt nicht) ab Einlangen der Ware beim Verbraucher bzw. ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungsverträgen vom Vertrag zurückzutreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb die der Frist abgesendet wurde. Der Rücktritt selbst - im Gegensatz zum Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften – offenbar an keine bestimmte Form gebunden. Werden allerdings Informationspflichten , insbesondere also auch der Hinweis auf das Rücktrittsrecht, nicht eingehalten, beträgt die Rücktrittsfrist 3 Monate!
Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer eine allfällig schon erfolgte Zahlung zu erstatten bzw. der Unternehmer eine allfällig schon erfolgte Zahlung zu erstatten bzw. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen. Der Verbraucher hat für eine eventuelle Benützung oder Wertminderung der Gelieferten Sachen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Darüber hinaus dürfen dem Verbraucher keine Kosten vorgeschrieben werden, die Rücksendekosten dürfen dem Verbraucher lediglich angelastet werden, wenn dies vorher vereinbart wurde. Ist die Rücksendung unmöglich oder untunlich, ist dem Unternehmer der Wert insoweit zu ersetzen, als der Verbraucher aus der Lieferung einen klaren, überwiegenden Vorteil zieht.
Das Rücktrittsrecht wiederum gilt nicht bei Verträgen über:
Dienstleistungen, mit deren Ausführung innerhalb von 7 Tagen an Vertragsabschluss vereinbarungsgemäß begonnen wird;
Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Finanzmarktentwicklungen (z.B. Börsen) abhängt;
Waren, die individuell für Kunden angefertigt werden, die rasch verderblich (z.B. Verfallsdatum innerhalb Rücktrittsfrist( oder für eine Rücksendung auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht geeignet sind;
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn vom Verbraucher entsiegelt;
Zeitungen, Illustrierte oder dgl. mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Abonnemonts);
Wett- und Lotteriedienstleistungen;
Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Verträge die Freizeitgestaltungbetreffend, wenn mit dem Unternehmen die Zeit der Leistungserbringung genau festgelegt wurde.
Diese Rücktrittsrecht gilt nur bei einer Bestellung z.B. übers Internet. Wenn ein Kunde bei Dir einen Rechner bestellt, der nach seinen Wünsche gefertigt wird, hat er dieses Recht nicht. Wenn Du den Rechner trotzdem zurück nimmst, können die Kosten die bisher verursacht wurden dem Kunden in Rechnung gestellt werden, dazu gehören z. B. die Kosten die Du tragen mußt um den Rechner Deinem Großhändler zurück zu senden und die Wiedereinlagerungsgebühr, die der GH von Dir nimmt, (bis zu 40 % des EK), auch die Kosten für die Bank, die Dir dadurch entstehen, weil Du den Rechner an den GH zurückschickst, den Du ja erst mal bezahlen mußt (Vorkasse, Nachnahme oder Einzug) und Zinsen, die Du bekommen würdest, wen das Geld noch auf Deiner bank wäre, bis Du das Geld vom GH wieder bekommst. Meist wird es mit der nächsten Lieferung verrechnet, kann aber auch schon mal ein halbes Jahr dauern, liegt am GH. Der GH ist aber nicht verpflichtet den Rechner zurückzunehmen, da ein Kaufvertrag zwischen Kaufleuten zustande gekommen ist. Den Fall den Du schilderst ist ein Vertrag zwischen privat Person und Kaufmann.