Zunächst einmal solltest Du Dich sputen, das Gerät zum Händler zu bringen, wenn es jetzt knapp ein halbes Jahr alt ist, denn nach einem halben Jahr kehrt sich die Beweislast bei der Gewährleistungspflicht des Händlers um, und Du müsstest Beweisen, dass der eingetretene Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat; bis zum Erreichen des halben Jahres trägt der Händler die Beweispflicht und für den ist es praktish unmöglich, das Gegenteil zu beweisen.
Allerdings musst dann mit der Reparatur zurfrieden sein; zumindest, wenn die gelingt. Nur wenn die nicht gelingt, hast Du das Recht, das Gerät zurükzugeben.
Wenn Du das Gerät abgibst, unbedingt deutlich machen, dass Du die Gewährleistung des Händlers in Anspruch nimmst, nicht etwa die Garantie des Herstellers ! Die Inanspruchnahme der Gewährleistung solltest Du Dir am besten schriftlich auf dem Empfangsbeleg bestätigen lassen odr dem Händer in einem separaten Schreiben bekanntgeben, das Du Dir von diesem bestätigen läßt !