Letztlich beginnt das Missverständnis schon mit der Verwendung missverständlicher Begriff wie -Gewährleistung gewähren müssen-, -die Gewährleistung dauert 24 Monate- etc...
Der Verkäufer muss gewährleisten, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei ist, nicht mehr, nicht weniger.
Deshalb ist es zunächst besser, von der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu sprechen.
Die in § 437 bezeichneten Rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, im Zweifel hat er also die Voraussetzungen seines Anspruches auch zu beweisen.
Von diesem Grundsatz wird hinsichtlich der Frage, ob ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, bei einem Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher (=Verbrauchsgüterkauf, 474 I BGB) zu Gunsten des Verbrauchers insoweit abgewichen, als dass bei einem Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Kauf zeigt, gesetzlich vermutet wird, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, vgl. § 476 BGB (=Beweislastumkehr).