Mei ist hier viel zu lesen, vor allem viel Stuss
1. Gewährleistung ist ein rechtlicher Anspruch der sicherstellen soll, daß ein Käufer eine mangelfreie Sache bekommt. Die
gesetzliche Gewährleistungspflicht dauert 2 Jahre und die richtige Adresse dafür ist IMMER der Verkäufer als Vertragspartner. Da dieser allerdings dann beim hersteller reklamiert haben viele Hersteller als Service eigene Anaufstellen eingerichtet. das hat mich als Verbraucher aber nicht zu interessieren, dadurch wird der Verkäufer NICHT von seiner Leistungspflicht befreit. Sich also an den Hersteller verweisen zu lassen ist nicht nötig. Die gesetzliche Gewährleistung umfasst die Lieferung einer magelfreien Sache und die Geeignetheit der Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Selbst herbeigeführte Mängel, auch durch unsachgemäßen Gebrauch sind nicht durch die gesetzliche Gewährleistung gedeckt. Anders bei der
Garantie. Diese ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers und nimmt, soweit sie nicht eingeschränkt wurde, keine Rücksicht auf die Entstehung eines Schadens. Legt Ihr z.B. ein Zippo vor einen Panzer und schickt es ein, bekommt Ihr ein Neues. Die garantie kann immer nur gegenüber dem Garantiegeber eingefordert werden.
2. Der hier geschilderte Fall:
Käufer und Verkäufer haben einen Kaufvertrag über die Karte X. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist tritt ein Mangel auf, der unter die Gewährleistungspflicht fällt. Das hat für den Käufer zunächst einmal die Folge, daß das Recht des Käufers auf eine mangelfreie Sache verletzt wurde. Nach § 437 BGB hat er prinzipiell drei Möglichkeiten zu verfahren:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nr. 3 wird bei einem privaten Verbraucher selten eine Rolle spielen.
Bleiben Nr1 und Nr2
Zu Nr. 1 Nacherfüllung, verweis auf § 439 BGB
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ich habe mich auf die hier relevanten Abs 1 und 2 beschränkt.
Die Nacherfüllung bedeutet also Lieferung einer mangelfreien Sache ( also einer Neuen ) oder Beseitungung des Mangels ( also Reparatur )
Da die Karte ja angeblich nicht mehr lieferbar ist, und sich der Händler auch kaum mit einem Lötkolben hinsetzen wird, ist eine Nacherfüllung ausgeschlossen. der Händler muß sich auf § 275 BGB berufen
§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Das ist hier eindeutig zu bejahen. was ist dann aber mit der bezahlten Kohle?
§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
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(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
Auf gut Deutsch also, der Kaufvertrag wird rückabgewickelt, man hat Anspruch auf Erstattung des bezahlten Kaufpreises, ein recht, das man nach § 437 Nr2 BGB sowieso gehabt hätte.
Daß man anderweitigen Ersatz akzeptieren muß, ist niergendwo im Gesetz zu finden. Allerdings meinen einige findige Unternehmer, sie könnten das Problem über die AGBs lösen und bauen dort eine entsprechende Klausel ein. Denen würde ich folgender maßen begegnen.
1. Ein normaler Mensch reechnet mit einer solchen Klausel nicht.
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
2. Eine teleologische Auslegeung legt den Schluß nahe, daß der Gesetzgeber nicht möchte, daß ein Verbraucher durch einen Sachmangel schlechter gestellt wird
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist
3. Eine derartige Klausel ist sogar explizit verboten
§ 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
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4.
(Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Ich hoffe damit sind alle Klarheiten beseitigt.

Wenn Ihr also eine sache X kauft habt Ihr auch Anspruch auf eine manglefrie Sache X. Ihr müsst keine Sache Y akzeptieren. Allerdings könnt Ihr das, was durchaus zu empfehlen ist, wenn man dadurch besser gestellt wird. Die meisten Händler machen das dann eh, weil es meistens billiger ist, als den KP zurückzuerstatten, allerdings kann mans ja mal auf die andere Tour versuchen.
in diesem Sinne
Schrott- und Bullenfreie Saison