Nach Garantie tausch Schlechtere Karte erhalten! Was nun?

Deejaymotz

Ensign
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Hallo CB Community

ich habe nach dem defekt meiner grafikkarte diese zum händler zurückgeschick und von diesem ein Baugleiches model mit einem schlechteren speichertakt bekommen!:confused_alt:


ist das legal?

alte GK hercules 9800 se aiw(sp takt 337)
ausgetauschte Sapphire 9800 se aiw(sp takt 297)

ich wäre für eine schnelle antwort dankbar
 
Wie kommst du auf die Speichertaktraten?
Bist du dir sicher, dass die Zahlen korrekt sind?

Von den verbauten Bausteinen sind die Karten nämlich identisch - beide verwenden 3,3 ns Samsungspeicher, 128 MB DDR-1 mit 256 bit Anbindung.

Bei der Sapphire werden manchmal sogar 2,8 ns Samsungspeicher verbaut.

Ich würde es lieber zweimal überprüfen bzw. schauen, dass keine Übertaktungssoftware (oder ähnliches) läuft, die mit der neuen Karte inkompatibel ist. Dass die Karte defekt ist, halte ich bei der "geringen" Abweichung für unwahrscheinlich.
 
erstmal danke für die ersten antworten!

@ Tunguska ich sage nicht das die GK defekt ist!

den takt habe ich über den omega treiber nach der installation ausgelesen und ich denke nicht das dieser von alleine hand anlegt... auch die alte karte hatte ich mit dem omega treiber ausgelesen, die die angegebene taktung anzeigte (337)

wenn du mal bei ebay schaust dort laufen gerade ca. 50 auktionen der 9800 se und du wirst sehen das die standardkarten ob sapphire oder hercules in ihrer speichertaktung variieren. was auf die verschiedenen erscheinungs termine ende 2003 zurückzuführen ist.

@ Noxman ich werde heute noch dort anrufen!
 
Ich hatte das gleiche Problem. Ich habe den Speichertakt per Hand hinaufgesetzt und alles läuft problemlos. Ich hatte keine Lust nocheinmal zu reklamieren.
 
ja das wäre natürlich einfach aber bei mir wäre das den die dritte reklamation und rein rechtlich würde mir nun eine wandlung zustehen.

ist jetzt die Frage ist dies ein grund zur reklamation oder nicht?

darf das ausgetauschte produkt schlechter sein oder nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, natürlich darf das getauschte Produkt nicht schlechter sein. Kann ja nicht sein, dass wenn man einen Ferrari reklamiert, man zum Austausch einen VW Polo bekommt.:lol:
 
wann hast du sie denn gekauft?

hercules katen werden ja schon laenger nicht mehr produziert, was sollte der haendler da deiner meinung nach tun? dir eine gebrauchte schicken? dazu waere er meines wissens sogar berechtigt, dein kauf muesste ja schon laenger zurueckliegen. da kann man dann naemlich auch mit einer "reparierten" karte beglueckt werden. du hast eine neue erhalten.

rueckerstattung ist soviel ich weiss erst moeglich wenn die dritte ausbesserung fehlgeschlagen ist. ob du wirklich anspruch auf genau die gleiche karte hast ist eine andere frage, vor allem weil der haendler nur etwas mit der gewaehrleistung zu tun hat und nicht mit der garantie! er kann dir naemlich auch aufbuerden zu beweisen dass der fehler deiner karte von anfang an da war, und dann bekommst du deine defekte alte zugeschickt. ein solcher beweiss ist normal nicht zu erbringen, da du vermutlich be der letzten beschwerde genau gesagt hast, wann der fehler aufgetreten ist. garantieansprueche werden ja ueber den hersteller abgewickelt.

ob hercules noch garantiefaelle fuer karten bearbeitet ... ?? das glaube ich eher nicht, sonst haettest du ganz sicher keine sapphire karte geschickt bekommen. frage einfach mal nett nach, rumstinkern wuerde ich an deiner stelle nicht..., zumal eine ati se karte eh kraftlos ist, egal wie hoch der speichertakt ist.


greetz nenrik
 
Du hast da Garantie und Gewährleistung verwechselt. Garantie wird innerhalb der ersten 6 Monate vom Händler übernommen, danach gilt die Gewährleistung vom Hersteller. Tatsächlich kehrt sich beim Übergang von der Garantie- zur Gewährleistungszeit die Beweispflicht um, und es verhält sich so wie nenrik es schildert.
Offensichtlich wurde in diesem Fall bereits eingestanden dass ein Fehler vorlag. Daher muss eine Behebung des Fehlers erfolgen. Wichtig ist in der Tat wie lange der Kauf zurückliegt, ich ging oben mal ganz blauäugig von einem Garantiefall aus. Wenn das ganze als Kulanzfall vom Händler ausgelegt wird, kann man da wohl nicht viel mehr verlangen als seine alte kaputte Karte.
 
http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm schrieb:
Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm schrieb:
Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm schrieb:
Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.
Demnach ist es innerhalb der ersten 6 Monate praktisch egal ob eine freiwillige Garnatie versprochen wurde. Aber du hast natürlich recht, mir wars wohl nicht mehr ganz so klar. :)
 
danach gilt die Gewährleistung vom Hersteller

So ist es , kannst die Glücklich schätzen das du noch Ersatz bekommen hast , da diese Karte ja nicht mehr hergestellt werden , entweder sie haben noch Restbestände ( Rückläufer die auch mal Defekt waren) oder du bekommst eine Gutschrift, habe meine Pro 9800 kürzlich wegen defekt zurückgeschickt über meinen Händler , der meinte ganz klar , dass Ich mir keine große Hoffnungen machen soll, genau die selbe Karte wieder zubekommen ( hatte den besseren Chip drauf XT Standart mit Temp auslesen ) , eine Gutschrift ist Realtisch , da sie fast keine Restbestände mehr haben und wenn dann nur Rückläufer Karten, dass gemeine ist ja, auch, dass die Restgarantie von der Defekten Karte nun auch für den Ersatz gilt.
 
Hallo CB community

erst mal ein goßes lob für die schnelle hilfe
und einen riesen danke für die super informationen zu diesem Problem!

ich habe heute mit dem händler telefonniert und er hat meiner meinung entsprochen so das er mir erneut eine baugleiche sapphire karte zuschickt, nur diesmal in der gold edition(anstadt silber) die den daten der hercules entspricht.

noch mal ein grosses dankeschön an alle!:daumen:
 
Mei ist hier viel zu lesen, vor allem viel Stuss :evillol:

1. Gewährleistung ist ein rechtlicher Anspruch der sicherstellen soll, daß ein Käufer eine mangelfreie Sache bekommt. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht dauert 2 Jahre und die richtige Adresse dafür ist IMMER der Verkäufer als Vertragspartner. Da dieser allerdings dann beim hersteller reklamiert haben viele Hersteller als Service eigene Anaufstellen eingerichtet. das hat mich als Verbraucher aber nicht zu interessieren, dadurch wird der Verkäufer NICHT von seiner Leistungspflicht befreit. Sich also an den Hersteller verweisen zu lassen ist nicht nötig. Die gesetzliche Gewährleistung umfasst die Lieferung einer magelfreien Sache und die Geeignetheit der Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Selbst herbeigeführte Mängel, auch durch unsachgemäßen Gebrauch sind nicht durch die gesetzliche Gewährleistung gedeckt. Anders bei der Garantie. Diese ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers und nimmt, soweit sie nicht eingeschränkt wurde, keine Rücksicht auf die Entstehung eines Schadens. Legt Ihr z.B. ein Zippo vor einen Panzer und schickt es ein, bekommt Ihr ein Neues. Die garantie kann immer nur gegenüber dem Garantiegeber eingefordert werden.

2. Der hier geschilderte Fall:

Käufer und Verkäufer haben einen Kaufvertrag über die Karte X. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist tritt ein Mangel auf, der unter die Gewährleistungspflicht fällt. Das hat für den Käufer zunächst einmal die Folge, daß das Recht des Käufers auf eine mangelfreie Sache verletzt wurde. Nach § 437 BGB hat er prinzipiell drei Möglichkeiten zu verfahren:

§ 437

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Nr. 3 wird bei einem privaten Verbraucher selten eine Rolle spielen.

Bleiben Nr1 und Nr2

Zu Nr. 1 Nacherfüllung, verweis auf § 439 BGB

§ 439

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


Ich habe mich auf die hier relevanten Abs 1 und 2 beschränkt.

Die Nacherfüllung bedeutet also Lieferung einer mangelfreien Sache ( also einer Neuen ) oder Beseitungung des Mangels ( also Reparatur )

Da die Karte ja angeblich nicht mehr lieferbar ist, und sich der Händler auch kaum mit einem Lötkolben hinsetzen wird, ist eine Nacherfüllung ausgeschlossen. der Händler muß sich auf § 275 BGB berufen

§ 275

Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.


Das ist hier eindeutig zu bejahen. was ist dann aber mit der bezahlten Kohle?

§ 326

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

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(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.


Auf gut Deutsch also, der Kaufvertrag wird rückabgewickelt, man hat Anspruch auf Erstattung des bezahlten Kaufpreises, ein recht, das man nach § 437 Nr2 BGB sowieso gehabt hätte.

Daß man anderweitigen Ersatz akzeptieren muß, ist niergendwo im Gesetz zu finden. Allerdings meinen einige findige Unternehmer, sie könnten das Problem über die AGBs lösen und bauen dort eine entsprechende Klausel ein. Denen würde ich folgender maßen begegnen.

1. Ein normaler Mensch reechnet mit einer solchen Klausel nicht.

§ 305c

Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.



2. Eine teleologische Auslegeung legt den Schluß nahe, daß der Gesetzgeber nicht möchte, daß ein Verbraucher durch einen Sachmangel schlechter gestellt wird

§ 307

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist



3. Eine derartige Klausel ist sogar explizit verboten

§ 308

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

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4.


(Änderungsvorbehalt)


die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;


Ich hoffe damit sind alle Klarheiten beseitigt. :evillol: Wenn Ihr also eine sache X kauft habt Ihr auch Anspruch auf eine manglefrie Sache X. Ihr müsst keine Sache Y akzeptieren. Allerdings könnt Ihr das, was durchaus zu empfehlen ist, wenn man dadurch besser gestellt wird. Die meisten Händler machen das dann eh, weil es meistens billiger ist, als den KP zurückzuerstatten, allerdings kann mans ja mal auf die andere Tour versuchen.

in diesem Sinne

Schrott- und Bullenfreie Saison
 
Teddy3000 schrieb:
Hier stand ein völlig überflüssiges Komplettzitat!

Wer eine Gutschrift akzeptiert ist selber Schuld. Rechtlich hat man einen Anspruch auf Erstattung des kaufpreises, und damit ist Bargeld oder als gleich anzusehende Mittel ( Banküberweisung, Scheck etc ) gemeint.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Man hat keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises sondern nur Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes.
 
kisser schrieb:
Man hat keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises sondern nur Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes.

yep genau, wenn überhaupt wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert ausgezahlt.
Kann ja net sein das ich vor 1 Jahr 11 Monaten ne Graka für 500 € kaufe und heute die 500 € wieder bekomme und mir ne Graka kaufe die das 4fache an Leistung hat.....
 
kisser schrieb:
Man hat keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises sondern nur Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes.

Das ist falsch. Wir sind hier nicht im Versicherungsrecht sondern im Schuldrecht, und das heisst, bei Rücktritt oder Rückabwicklung müssen die gegenseitig gewährten Leistungen zurückerstattet werden --> die mangelhafte Sache muß dem Käufer zurückgegeben werden und dieser muß den vollen Kaufpreis erstatten. Das bedeutet Rückabwicklung, beide Parteien müssen so gestellt sein, als ob das Geschäft nicht stattgefunden hätte. Diese Sache mit Zeitwert spielt hierbei keine Rolle, auf so etwas wird z.B. bei deliktischen Ansprüchen zurückgegriffen, wenn ein tatsächlich entstandener Schaden bemessen werden muss. Wenn also jemand widerrechtlich das Eigentum des anderen zerstört, dann wird nicht der Kaufpreis sondern der tatsächliche Schaden ( i.d.R. der Wiederbeschaffungswert ) angesetzt.

adil1984 schrieb:
yep genau, wenn überhaupt wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert ausgezahlt.
Kann ja net sein das ich vor 1 Jahr 11 Monaten ne Graka für 500 € kaufe und heute die 500 € wieder bekomme und mir ne Graka kaufe die das 4fache an Leistung hat.....

Bei einem Jahr und elf Monaten wirst eh Schwierigkeiten haben, einen Gewährleistungsfall anzunehmen. Man geht hier von der sogenannten Beweislastumkehr aus. In den ersten sechs Monaten wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, der Mangel sei bereits bei Gefahrübergang der Sache vorhanden gewesen. Es liegt dann am Verkäufer zu beweisen, daß die Sache mangelfrei war. Nach sechs Monaten muß der Käufer nachweisen, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Kann er das, bekommt er den vollen Kaufpreis erstattet, unter den Voraussetzungen der §§ 437, 439 BGB oder § 326 I i.V.m. 275 I BGB. Bei einer Garantie stellt sich die Frage nicht, da bei einer Garantie die Ursache des Mangels keine Rolle spielt und immer der volle Kaufpreis erstattet wird, sofern eine Nachlieferung nicht möglich ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Doppelpost zusammen geführt)
kynologe schrieb:
Das ist falsch. Wir sind hier nicht im Versicherungsrecht sondern im Schuldrecht, und das heisst, bei Rücktritt oder Rückabwicklung müssen die gegenseitig gewährten Leistungen zurückerstattet werden

Wie kommst du drauf, dass er hier Anrecht auf eine Rueckabwicklung hat?
 
kisser schrieb:
Wie kommst du drauf, dass er hier Anrecht auf eine Rueckabwicklung hat?

Ich habe nicht gesagt, daß es in diesem speziellen Fall ein Rücktrittsrecht hat, dazu hab ich zuwenig Informationen. Allerdings habe ich den Verlauf des Threads so gedeutet, daß eine Lieferung der Originalkarte nicht mehr möglich ist, da nicht mehr hergestellt. Allerdings habe ich hier ja auch generell den Gewährleistungsfall angesprochen. Wenn er einen Gewährleistungsfall hat und der Händler kann oder will nicht Nacherfüllen kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, was eine Rückabwicklung zur Folge hat. Nacherfüllen kann er z.B. nicht, wenn die Karte nicht mehr lieferbar wäre. In keinem Fall muß man bei einer Gewährleistungssache eine andere oder gar schlechtere Karte akzeptieren. Ist die defekte Karte nicht mehr lieferbar, liegt es am Käufer zu entscheiden, ob er ein anderes Angebot annimmt oder nicht. Er kann auch Rückabwicklung verlangen und hat dann Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises.

Was ich speziell zu diesem Fall mit den wenigen Informationen sagen kann ist, daß er die Lieferung der anderen Karte nicht hinnehmen muß. Wird er durch die neue Karte besser gestellt wäre er blöd, er würde es nicht annehmen. Wird er schlechter gestellt kann er auf Lieferung der Originalkarte bestehen. Kann der Verkäufer damit nicht dienen ( Unmöglichkeit ) hat er die Wahl die Alternativkarte anzunehmen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
 
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