Nachlieferung gefordert aber Reparatur ohne Angabe von Gründen erhalten

Sannyboy111985

Commander
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Hallo Community

ich habe eine Frage, wie es mit der Rechtslage bei folgender Situation aussieht:

- Ich habe mir Online ein neues Smartphone bestellt.
- Gerät hat eine defekte Kamera --> Sachmangel
- Mein Recht nach §439 Abs 1 BGB ist die Wahl zwischen Reparatur und Nachlieferung (Neugerät)
- Gerät beim Händler reklamiert, zurückgesendet und nachlieferung nach §439 gefordert.
- Zunächst keine Reaktion. Erst auf die zweite Anfrage/Forderung habe ich folgende Antwort bekommen: "Generell können Mobilfunkgeräte nur über den jeweiligen Hersteller reklamiert werden."

Mittlerweile habe ich das Reparierte Gerät vorliegen und Frage mich ob dieses Verhalten zu beurteilen ist. Meines Erachtens hätte der Händler 1. auf etweilige Unverhältnismäßigkeit hinweisen können/müssen und 2. sofort, ohne mehrmalige Aufforderung eine Antwort übermittelen müssen.

Weiterhin handelt es sich um ein IP58 Zertifiziertes Gerät welches zwangsweise geöffnet werden musste, mir liegen aber keine Informationen über die Art und Weise der Reparatur vor noch wer diese Ausgeführt hat. Für mich ist als Käufer nicht nachzuvollziehen, ob diese Zertifizierung nun nach wie vor besteht oder nicht?
An dieser Stelle würde ich den Händler Auffordern wollen, mir nähere Informationen über den Vorgang, stamt Eignung/Zertifizierung des Ausführenden Betriebs zu überseden. Wie sieht es hier mit der Rechtlichten Situation aus.



Nur um es klar zu stellen, ich möchte hier nicht noch wer weiß wie viel Rausschlagen, aber ich finde es unverschämt, dass man keine Antwort bekommt bzw. eine Rechtmäßige Forderung einfach (ohne Angabe von Gründen, die das Gesetzt einräumt) ignoriert wird.

Vielen Dank für die Hinweise und die Unterstützung.
 
Wenn der Austausch entweder absolut oder im Verhältnis zur Reparatur unverhältnismäßig teuer ist, kann der Verkäufer ja ablehnen und die andere Art vornehmen, wenn die wiederum nicht aus anderen Gründen unmöglich ist. Für dieses "Dürfen" ist streng genommen keine weitere Absprache notwendig.

Es steht dir natürlich im Nachhinein frei, zu behaupten, dass eine Reparatur unmöglich ist oder der Austausch nicht unverhältnismäßig. Ich persönlich tendiere sogar zur Annahme, dass die Unverhältnismäßigkeit inflationär als Begründung vorgebracht wird, um die jeweils "genehmere" Art der Nacherfüllung vornehmen zu können. Einige hier wissen, dass ich außerdem prinzipiell zu aggressivem Vorgehen neige, mein Recht zu behaupten - aber in dem Fall, dass die Reparatur nun durch ist.. sei es drum.

Was die Frage angeht, ob die Zertifizierung noch besteht: "Reparatur" in der Gewährleistung bedeutet genau genommen, dass der Verkäufer den Mangel behebt - das wäre schlecht möglich, wenn er dabei eine etwaige Zertifizierung aufhebt, mithin nur einen weiteren Mangel herbeiführt.

Wenn es dir wirklich darum geht, dass du der Reparatur und dem Händler - auch angesichts seines ganzen Gebarens - nicht traust, kannst du vom Vertrag zurücktreten. Im Streitfall würdest du aber ein Gericht davon überzeugen müssen, dass die Gründe wirklich für einen Rücktritt ausreichen; ich wäre nicht sicher, dass das leicht gelingt.
 
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