Tiefighters
Ensign
- Registriert
- Jan. 2008
- Beiträge
- 142
hiho
hoffe mal das es hier richtig ist
nur zur info
§ 312g Absatz 2 BGB
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Am 1. August 2012 tritt die sogenannte "Button-Lösung" in Kraft, die der Bundestag im Mai beschlossen hat. Der Beschluss soll Shopbetreiber dazu verpflichten, Verbrauchern bestimmte Informationen klarer als bisher zur Verfügung zu stellen.
Dabei betrifft die neue Gesetzesänderung nicht nur Betreiber von Online-Shops. Auch Anbieter von Auktionshäusern, Onlinetools oder Premiummitgliedschaften sind betroffen. Damit rücken auch unberechtigte Abmahnungen wieder gefährlich nahe!
Mit der Gesetzesänderung sollen Verbraucher, die online einkaufen, unmissverständlich darüber informiert werden, dass der Kauf mit finanziellen Verpflichtungen vebunden ist. Diese Information muss auf dem Button stehen, auf den der Käufer vor dem Kaufvorgang klickt. Formulierungen wie "Weiter" oder "Jetzt bestellen" sind daher zukünftig nicht mehr erlaubt. Zulässig sind nach den Gesetzänderungen folgende Formulierungen:
- "Kaufen"
- "Kostenpflichtig bestellen"
- "Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen"
Die Beschriftung muss außerdem "gut lesbar" sein, der Button darf keine weiteren Zusätze als die Beschriftung enthalten und darf nicht zu kontrastarm gestaltet sein.
Darüber hinaus wird der Unternehmer verpflichtet, "dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, wesentliche Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen". Der Begriff "unmittelbar" ist sowohl zeitlich als auch räumlich gemeint. Das bedeutet, die wesentlichen Informationen müssen direkt über dem Bestellbutton stehen:
- Genaue Beschreibung des Produkts: "Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung"
- Angabe über den "Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung", inklusive "gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten"
- Die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis
Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflichten kommt kein Vertrag zustande. Außerdem kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, wenn er den Informationspflichten nicht nachkommt oder den Bestellbutton nicht entsprechend beschriftet.
Ausgenommen von der neuen Regelung sind sogenannte B2B-Verträge zwischen Unternehmern. Das Gesetz gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Quelle
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung
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MfG
Tiefighters
hoffe mal das es hier richtig ist
nur zur info
§ 312g Absatz 2 BGB
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Am 1. August 2012 tritt die sogenannte "Button-Lösung" in Kraft, die der Bundestag im Mai beschlossen hat. Der Beschluss soll Shopbetreiber dazu verpflichten, Verbrauchern bestimmte Informationen klarer als bisher zur Verfügung zu stellen.
Dabei betrifft die neue Gesetzesänderung nicht nur Betreiber von Online-Shops. Auch Anbieter von Auktionshäusern, Onlinetools oder Premiummitgliedschaften sind betroffen. Damit rücken auch unberechtigte Abmahnungen wieder gefährlich nahe!
Mit der Gesetzesänderung sollen Verbraucher, die online einkaufen, unmissverständlich darüber informiert werden, dass der Kauf mit finanziellen Verpflichtungen vebunden ist. Diese Information muss auf dem Button stehen, auf den der Käufer vor dem Kaufvorgang klickt. Formulierungen wie "Weiter" oder "Jetzt bestellen" sind daher zukünftig nicht mehr erlaubt. Zulässig sind nach den Gesetzänderungen folgende Formulierungen:
- "Kaufen"
- "Kostenpflichtig bestellen"
- "Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen"
Die Beschriftung muss außerdem "gut lesbar" sein, der Button darf keine weiteren Zusätze als die Beschriftung enthalten und darf nicht zu kontrastarm gestaltet sein.
Darüber hinaus wird der Unternehmer verpflichtet, "dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, wesentliche Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen". Der Begriff "unmittelbar" ist sowohl zeitlich als auch räumlich gemeint. Das bedeutet, die wesentlichen Informationen müssen direkt über dem Bestellbutton stehen:
- Genaue Beschreibung des Produkts: "Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung"
- Angabe über den "Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung", inklusive "gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten"
- Die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis
Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflichten kommt kein Vertrag zustande. Außerdem kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, wenn er den Informationspflichten nicht nachkommt oder den Bestellbutton nicht entsprechend beschriftet.
Ausgenommen von der neuen Regelung sind sogenannte B2B-Verträge zwischen Unternehmern. Das Gesetz gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Quelle
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung
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MfG
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