Neues iPhone kommt stark beschädigt bei der Käuferin an. Händler beruft sich auf § 447 BGB.

kleineridefix

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Eine Arbeitskollegin von mir hat sich ein neues iPhone bei einem kleinen Händler bestellt.
Das iPhone ist mit einem Displaybruch bei ihr angekommen? Der original Apple iPhone Karton war schon geöffnet.

Nun beruft sich der Händler auf § 447 Abs. 1 BGB.

Wir kannten § 447 Abs. 1 BGB gar nicht.

Aber tatsächlich, unter § 447 Abs. 1 BGB steht:

"Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."

Das hat der Händler leider auch vor dem Kauf in seinen AGBs so angegeben. Sie hat die ABGs nur nicht richtig gelesen, wie es die meisten Kunden nicht machen.

Jetzt ist die Frage: Was ist der "Erfüllungsort"? Ist der Erfüllungsort der Ort an den die Ware normalerweise geschickt werden sollte, also die Anschrift der Kundin oder des Kunden?

Oder ist der Erfüllungsort der Ort des Händlers. Dann hätte der Händler Recht und kann sich darauf berufen, dass die Kundin die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versenden lassen hat.

So etwas habe ich bis gestern noch nie gehört. Ich dachte immer der Händler ist dafür verantwortlich, dass die Ware ordentlich beim Kunden ankommt.
 
Du hast so etwas bis gestern noch nie gehört, weil der Händler Quatsch erzählt.

Eigentlich redundante Regelung, war vorher schon nicht so, wie der Händler andeutet, aber jedenfalls: § 475 II BGB. Die Gefahr geht nur dann nach 447 I auf den Käufer über, wenn der den Spediteur (…) beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer den Spediteur (…) nicht vorher benannt hat.
 
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Die Antwort kann man doch recherchieren. Z.B. hier:

https://www.enviropack.de/magazin/transportschaden/

Neu heißt nicht immer originalverschlossen. Je nach dem wie beworben.

Was immer gut wäre, wenn man einen neutralen Zeugen hat, der beim Auspacken anwesend ist. Ich mache es tatsächlich auch nur bei wertvollen Sendungen. Kommt der Nachbar rüber. Beweise und Fakten zählen, falls aus der Angelegenheit ein Zivilrechtsverfahren wird. Ein neues Smartphone kann auch währends des ersten Auspackens beim Käufer heruntergefallen sein und nun soll der Verkäufer Ersatz leisten. Alle Möglichkeiten sind offen.
 
Vieles, was in AGB steht und weh tut, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Vieles, was von Leuten behauptet wird, ist schlicht gelogen.

Ohne Verbraucherrechte zu berücksichtigen, nur mal zum allgemeinen Überlegen:
Wer hat denn den Versand angeboten? Der Verkäufer, indem er z. B. ein Versandadresse hat auswählen lassen? Oder habt ihr jemanden, der nur im Geschäft vor Ort verkaufen wollte so lange genervt, bis irgendwann doch ein Versand angeboten wurde?
 
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