Onlinekauf; Artikeldetails falsch beschrieben-Anspruch

log11

Captain
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Feb. 2007
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Hallo,

ich habe mal eine Frage an Euch. Angenommen man kauft beispielsweise Online ein Fahrrad und dort werden die einzelnen Bauteile unter Spezifikationen genau angegeben. Nun kommt die Spedition und nach dem Auspacken stellt man fest, dass beispielsweise ein deutlich preiswerterer Laufradsatz montiert ist.
In den AGB's des Shops steht nichts von "keine Haftung bei falschen Artikelbeschreibungen" oder ähnliches.

Hat man in einem solchen Fall Anspruch, den Differenzbetrag zwischen dem teureren angegebenen LRS und dem günstigeren LRS erstattet zu bekommen? Also quasi eine Minderung der Rechnung. Oder besteht da nur die Möglichkeit vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen?

Vielen Dank.
 
ich Bin da rechtlich nicht so firm, glaube aber so einfach können es sich die Firmen nicht machen, sich als nicht haftbar zu erklären bei falscher Produktkennzeichnung.

Wenn es im Internet gekauft wurde, würde ich widersprechen, so fern die 14 Tage nicht schon rum sind. Die Frist beginnt nicht automatisch erst mit Lieferung.
 
@knoxxi, eigentlich habe ich eher Interesse an einer Preisminderung wegen falscher Artikelbeschreibung. Widerrufsrecht hat man ja so oder so, das hat nichts mit dem beschriebenen Fall zu tun. (meiner Meinung)
 
Den Händler auffordern, das zu liefern, was auch in der Beschreibung sowie Kaufvertrag vereinbart wurde!

Wenn eine Preisminderung in Frage kommt, dann versuche es damit! Hier muss dann der Händler auch mitspielen ;-)
 
Ribery88 schrieb:
Den Händler auffordern, das zu liefern, was auch in der Beschreibung sowie Kaufvertrag vereinbart wurde!

Wenn eine Preisminderung in Frage kommt, dann versuche es damit! Hier muss dann der Händler auch mitspielen ;-)
Ich habe den Händler per Mail mit dem Thema konfrontiert und ihm angeboten den Differenzbetrag vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Damit könnte ich leben. Mal sehen wie er sich äußert, ich befürchte er wird das mit einem Irrtum in der Artikelbeschreibung abtun wollen.
 
Kann er nicht solange dieses Fahrrad in dieser genannten Beschreibung im Handel zu erwerben ist!

Wenn er keine Preisminderung möchte, dann fordere ihn auf das Fahrrad zu liefern was vereinbart wurde!
 
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Eben ich würde auf Nacherfüllung bestehen, denn wenn der Laufradsatz von dem in der Artikelbeschreibung abweicht, dann liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Sachmangel vor. Zumindest dann, wenn der gelieferte Satz nicht als gleichwertig zum beworbenen Laufradsatz angesehen werden kann.
 
Er kann nicht sagen, dass das ein Irrtum war und dann ist die Sache erledigt.
Wäre ja noch schöner.

Der Händler kann den Kaufvertrag wegen eines Irrtums anfechten, dann muss er dir aber das Geld zurück geben und das Fahrrad abholen. Das will er bestimmt nicht.

Für den Händler wird ein Preisnachlass die Wirtschaftlichste Option sein.
 
Es ist ein großer Onlinehändler für Fahrräder. Diesen habe ich gestern früh angeschrieben und den Sachverhalt erklärt.
Bisher noch keine Antwort, ich lass mich mal überraschen was da kommt.
 
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