Onlinekauf - Gutschrift wegen Mangek

log11

Captain
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Feb. 2007
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Hallo,

ich kaufte vor kurzem in einem großen Onlineshop ein Tablet. Aufgrund von 2 kleineren optischen Mängeln habe ich den Händler angeschrieben, der mir einen Preisnachlass anbot. Diesem habe ich zugestimmt und ging davon aus, dass mir dieser Betrag zurückerstattet wird. Fehlanzeige, folgende Antwort bekam ich:

"Die Gutschrift wurde zur Verrechnung mit einer Ihrer nächsten Bestellungen erstellt.
Eine Auszahlung ist leider nicht möglich."

Ist das rechtens? Eine Retour bei 14tägigen Widerruf muss auf Kundenwunsch ja auch ausgezahlt werden, warum soll sich das bei Preisnachlässen anders verhalten?

Vielen Dank für Eure Meinung.
 
Tag :)

So etwas lässt sich höchstens im Rahmen einer Vereinbarung annehmen. Der Verkäufer hätte grundsätzlich ja bezweifeln können, dass er für die Mängel haften muss (etwa weil sie der Käufer selbst verusacht hat).

Man kann nun entweder Angebot auf Preisnachlass und dessen Annahme "auslegen". Oder rein gesetzlich vorgehen und dieses Angebot-Annahme-Masche ignorieren.

Wir landen dann klar dabei, dass der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung hat, und nach ua Verweigerung auf Rücktritt und Minderung, je nach Kundenwunsch. Vor diesem Hintergrund kann man sich natürlich auch direkt auf Minderung einigen - das bedeutet selbstverständlich Bargeld. Kommt solch eine Einigung nicht zustande, muss der Kunde eben doch erst die Nacherfüllung verlangen und kommt dann ggf erst über den Umweg zur Minderung.

Muss man sich als Kunde überlegen, wie viel Aufwand man richtig findet und wie man den Gegner einschätzt, wie viel Aufwand er wohl einzugehen bereit ist. Der angebotene Preisnachlass kann aber schon ein - wenn auch wirklich kleines - Argument dafür sein, dass er das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles anerkannt hat.
 
@Kossem, besten Dank für Deine Meinung. Ich habe den Händler natürlich geantwortet, dass ich damit nicht einverstanden bin. Vor allem der Satz "...zur Verrechnung mit einer Ihrer nächsten Bestellungen" finde ich schon fast frech. Vielleicht ist es die 10te oder 13te Bestellung, bei der dann mal der Betrag gegengerechnet wird.
Falls der Nachlass nicht ausgezahlt wird, dann werde ich einfach das 14tägige Rückgaberecht in Anspruch nehmen. Wobei die Masche mit der Gutschrift auf das Kundenkonto ja nicht ganz neu ist. Damit versucht man das Geld zu binden und einen erneutes Geschäft zu generieren.
 
Gern :)

Ja, der Hintergrund der Gutschriftenmasche ist wohl klar^^ Wenn man ohnehin wieder dort einkauft, kann man dies ja in die Aufwandsabwägung einfließen lassen. Man kann natürlich auch Prinzipien höher stellen; ich finde das auch nicht grundsätzlich verkehrt.

Beim Widerrufsrecht kann problematisch sein, dass die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu tragen sind. Man kann sich natürlich darauf berufen, dass gar nicht geliefert wurde, was vereinbart war (eine *mangelfreie* Sache), aber insofern stünde man vor demselben Problem, wie wenn man einfach das normale Kaufrecht durchzieht: Frist zur Nacherfüllung, dann Minderung; alternativ direkt Einigung auf Minderung in bar.

Nachtrag: Sich darauf zu berufen, dass nicht das richtige geliefert wurde, war zumindest nach altem Widerrufsrecht möglich. Im neuen ist mir eine entsprechende Norm nicht bekannt; ich will aber nicht ausschließen, dass man noch irgendwie zum selben Ergebnis kommen kann. Allerdings erscheint es mir nicht zwingend notwendig, dieses Ergebnis herbeizuführen - es bleibt ja immer noch das gewöhnliche Kaufrecht.
 
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