OT: Mietrecht

todde1987

Lieutenant
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Aug. 2010
Beiträge
513
Ich weiß, dass dies natürlich ein Computer-Forum ist. Allerdings habe ich mich bisher bei keinem panderen Forum angemeldet, daher versuche ich es mal hier:
ALSO:
Mein Problem ist die Kündigungsfrist meines Mietvertrages. Die Frist ist so zu deuten:
Mieter A zieht zum 01.09.2009 ein. Mieter A kann NUR mit einer Frist von 3 Monaten am 01.09.2010 kündigen. Mit Ablauf der Frist verlängert sich der Vertrag um 1 Jahr.

Im Klartext: Ich kann pro Jahr nur an einem bestimmten Tag kündigen, mit einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten. Also wie bei einem Handyvertrag.
Ich habe jetzt aber gelesen, dass diese Klauseln seit der Mietreform vom 01.09.2001 nicht mehr gültig sind und man zu jedem Zeitpunkt kündigen kann, mit einhaltung der 3 Monate.
Gibt es einen bestimmten §, der diese Klausel für nichtig erklärt?
 
Solche Vertragsverlängerung sind, auch wenn sie vom Vermieter vertraglich festgelegt wurden, unwirksam.

Du kannst zu jedem Zeitpunkt fristgerecht kündigen.

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung.


(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4)Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
Super. Danke dafür erstmal
Ergänzung ()

Das habe ich gerade gefunden
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
§ 549 Abs. 3
Da hat sich der Vermieter gut abgesichert, denn es wird als Studentenwohnheim vermietet. Oder ist dies nichtig, wenn arbeitstätige Personen Wohnräume dieses Hauses mieten?
 
Zumal BGB §549 (3) den BGB §573c gar nicht aufhebt... (oder habe ich mich verguckt?!)
 
Jo, 573c hat trotzdem Bestand! Du kannst jederzeit mit der genannten Frist kündigen. 549 macht es nur für den Vermieter schwerer Studenten zu kündigen ;)
 
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