Rechnung für Beratung per email bekommen

HolyDreamz

Lieutenant
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Ich habe heute eine Rechnung bekommen, mit der ich nicht gerechnet habe.
Es geht um Anfragen an ein Büro um eine Zulassung für eine entwickelte Ware zu erhalten.
Ich habe dort mit insgesamt ca. 30 emails Schriftverkehr angefragt, welche Zulassungen nötig sind, wie das gehandhabt wird , Kostenvoranschlag etc.
Jetzt wollen die eine Bezahlung, da es sich um eine von Ihnen erbrachte Dienstleistung, nämlich Beratung handelt.
Ich habe dort nie angerufen, irgendetwas zugestimmt oder unterschrieben.
Nur Schriftverkehr per email.
Ich habe per email zwar deren Kostenkatalog bekommen wo Beratung gelistet ist, aber das war es auch schon.
Keine AGBs bekommen oder unterschrieben, nichts.

Jetzt behauptet das Büro, ich habe mich einverstanden erklärt, indem ich weitere Anfragen gemacht habe, nachdem man mir den Kostenkatalog geschickt hat und mir mitgeteilt hat, dass ich bei weiterer Interesse an Beratung interessiert bin, ich mich telefonisch wegen eines Termines melden soll, was ich aber nie gemacht habe.
Danach ging der emailverkehr weiter.
Seit dieser email verlangt das Büro für die emails eine Bezahlung, und wenn kein Auftrag folgt auch für die emails davor.

Kann mir hier jemand einen Tipp geben inwieweit diese Pseudoaufklärung rechtens ist und ich zahlen muss?
Ich habe natürlich erstmal widersprochen da ich das nicht einsehe.
Kosten ergeben sich aus ein paar Stunden Beratung, wobei ich mich hier Frage, wie man wissen soll, wieviele emails 1 Stunde Beratung sind?

Ich hoffe mir kann jemand helfen.
 
HolyDreamz schrieb:
...
Ich habe per email zwar deren Kostenkatalog bekommen wo Beratung gelistet ist, aber das war es auch schon.
Keine AGBs bekommen oder unterschrieben, nichts.

Jetzt behauptet das Büro, ich habe mich einverstanden erklärt, indem ich weitere Anfragen gemacht habe, nachdem man mir den Kostenkatalog geschickt hat und mir mitgeteilt hat, dass ich bei weiterer Interesse an Beratung interessiert bin, ich mich telefonisch wegen eines Termines melden soll, was ich aber nie gemacht habe.....

Korrekt.

Der Kostenkatalog ist als deren Angebot zu verstehen, welches du durch eine sogenannte "konkludente Handlung" angenommen hast. In dem du weiter Email mit Anfragen geschrieben hast hast du deren Angebot angenommen zu den Preisen im Katalog.
Ein schriftlicher Vertrag muss nicht mal vorliegen, das Angebot und deine Mails reichen zur Beiweislage.

Jetzt ist die Frage, ob der Katalog Preise expliziet für Telefonunterstützung nennt oder auch für Mailanfragen oder ob es allgemeine Preise für jede Art der Unterstützung sind.

Aber wenn ein Angebot (Preislisten mit Produkten/Dienstleistungen) vorliegt und du darauf hin reagierst (Anfragen, Emails) nimmst du das Angebot an. So kommt ein Vertrag zustande. Das Büro hat erfüllt durch Antworten, du musst durch Zahlung deinen Teil erfüllen.

Außer: du bist jünger als 18 Jahre, dann ist der Vertrag unwirksam ;).

Ich sehe aber Spielraum in der Höhe der Kosten. Wurden nicht Beträge pro Email oder Thema genannt, kann man sich streiten, welchen Aufwand eine Email rechtfertigt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hi,
bist du vom Fach :D
Naja, hier geht es um ein paar hundert Euro und es kommt noch was dazu, wenn ich denen den Auftrag nicht gebe...
Naja, Pech gehabt...
Aber wegen der Höhe werd ich mal nachhaken...

Wegen den kosten:
Beratung ist einer von 6 Punkten unter dem gleichen Stundensatz.

Also ist ohne Zusendung eines Kostenkataloges in dem Beratung angeführt ist so etwas nicht möglich?
Muss mich also in Acht nehmen vor so was...
 
Zuletzt bearbeitet:
Lol @ pandam,
ich möchte nach diesem Ratschlag jetzt gerne mal die Stelle sehen, wo geschrieben steht, daß ein Vertrag immer der schriftlichen Form bedarf. Da bin ich sehr gespannt.

Ich nehme an, du unterschreibst beim Bäcker auch jedes Mal wenn du dir ein Brötchen kaufst? Oder Brötchen nehmen, reinbeissen und dann weggehen, du hast ja nichts unterschrieben. :rolleyes:
Und für was soll er eine Gegenrechnung stellen? Hat er auch eine Leistung erbracht? Und wenn ja, wie sah die aus? Wenn man für das Fragenstellen Geld bekommen würde, dann wäre ich auch schon reich.

Ich denke Fu Manchu hat es schon sehr schön dargelegt. Ich würde versuchen mich über die Höhe der Rechnung zu einigen. Du hast eine Leistung in Anspruch genommen (Beratung) und nun bekommst du dafür die Rechnung.
 
Nunja, evtl. kannst du geltend machen, dass du einem Irrtum unterlegen bist. Wenn du normalerweise kein Geschäftsmann bist, kannst du nunmal nicht wissen, dass auch in so einem Fall ein Vertrag zustande gekommen ist.

Aber da wird dir dein Rechtsanwalt bestimmt helfen können.
 
Hi,
ich sollte erwähnen, dass ich kaufmännisch tätig war...
Muss mal nen Rechtsanwalt anfragen, aber ich glaube 1 Stunde gewerbliche Beratung wird ca. gleichviel Kosten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Vertrag muß nicht schriftlich erfolgen. Das Stimmt.
Aber bei einem Vertragsabschluß bzw. der Erzielung einer Kostenpflichtigen Leistung bedarf es einer entsprechenden Willens des Vertragsnehmers , die Leistung in Anspruch zu nehmen und auch diese zu bezahlen.
#siehe auch Problematik Tricky.at# auch wenn das etwas abschweift.

Der Vetragsgeber muß beweisen, das du willens warst die angebotene Leistung zu nutzen und zu bezahlen. Ich für würde an deiner Stelle bezüglich der geschilderten Sache nichts bezahlen.
 
masteruser schrieb:
...

Der Vetragsgeber muß beweisen, das du willens warst die angebotene Leistung zu nutzen und zu bezahlen. Ich für würde an deiner Stelle bezüglich der geschilderten Sache nichts bezahlen.

Wenn er NACH Zugang der Preisliste weiter Anfragen stellt ist das die Willenserklärung und eine Annahme des Angebotes. Sie kann durch konkludente Handlung entstehen. Die Bezahlung der Leistung muss dann durch §433 Abs.1 BGB gemacht werden, weil der Anbieter per §422 Abs. 2 BGB seine Leistung erfüllt hat.

(PS: kann sein das ich Abs 1 udn 2 verwechselt habe, hab hier kein BGB zur Hand)
 
Fu Manchu schrieb:
Wenn er NACH Zugang der Preisliste weiter Anfragen stellt ist das die Willenserklärung und eine Annahme des Angebotes. Sie kann durch konkludente Handlung entstehen. Die Bezahlung der Leistung muss dann durch §433 Abs.1 BGB gemacht werden, weil der Anbieter per §422 Abs. 2 BGB seine Leistung erfüllt hat.

(PS: kann sein das ich Abs 1 udn 2 verwechselt habe, hab hier kein BGB zur Hand)


Letztendlich kommt es auf den Willen des Antragsnehmer einen Vertrag abzuschließen und dies muss der Vertragsgeber beweisen.

"Ich habe dort nie angerufen, irgendetwas zugestimmt oder unterschrieben."

Letztendlich muss zwar keines dieser 3 Dinge zutreffen, aber au den Beweis des Vertrags willens kommt es an , und auf das Wissen das und wie hoch für die entstandene Gegenleistung der Kostenbetrag ist.

Bekannter (RA V-Recht)hatte ähnlichen Fall (kann man mit dem hier vergleichen) und das Gericht hat der Klage des Auftragsnehmers nicht entsprochen.

Also Threadersteller nicht bezahlen , und lass dich nicht irre machen
 
masteruser schrieb:
Letztendlich kommt es auf den Willen des Antragsnehmer einen Vertrag abzuschließen und dies muss der Vertragsgeber beweisen....

Lies noch mal das Eingangsposting: er hat Emails geschrieben. ;)

Und damit kann die Firma beweisen, das er weiter Anfragen gestellt hat, nachdem der die Preisliste bekommen hat.


masteruser schrieb:
...und auf das Wissen das und wie hoch für die entstandene Gegenleistung der Kostenbetrag ist....

Sollte wohl alles in der Preisliste stehen ;)

masteruser schrieb:
...
Also Threadersteller nicht bezahlen , und lass dich nicht irre machen

Vorsicht vor solchen Aussagen, denn Gerichte entscheiden von Fall zu Fall, ein Urteil kann nicht auf ein anderes angewandt werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zitat:
Zitat von masteruser
...und auf das Wissen das und wie hoch für die entstandene Gegenleistung der Kostenbetrag ist....

Sollte wohl alles in der Preisliste stehen

Naja. da steht nur XX€ pro Stunde Beratung.
Nix von email oder Kostenvoranschlägen...
Der Begriff Beratung wird hier weit getreten.
 
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