Rechtsfrage bei Vertrag (Schweiz, Internet)

M--G

Lieutenant
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Dez. 2006
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Hallo,
bin seid Ende letzten jahres in der Schweiz und habe im November einen Internetangebot über das Fernsehkabel von der EBM bestellt.

Problem ist, dass das Internet teilweise Wochenlang nicht verfügbar ist und ansonsten so langsam, dass es nichtmal für Youtubevideos in 144er Auflösung reicht.
(sollte 8000er Internet sein)

Die EBM ist weder bereit einen Teil der Gebühren zu erstatten, oder mich früher (12 Monate Laufzeit) aus dem Vertrag zu lassen, da das Problem vermutlich irgendwo zwischen Anschlusskasten und Wohnung liegt.

Ich selbst sehe das ganze anders, da ich vor Vertragsabschluss nicht prüfen konnte, ob Produkt in meiner Wohnung verfügbar ist und ich die Leistung des Produktes nicht erhalte.

Habt ihr Tipps oder Meinungen dazu für mich?
Vielen Dank schonmal.
Martin :)
 
Also in Deutschland ist es so, dass Du Deinen Vertragspartener bei einer Schlechtleistung (so wie hier von Dir beschrieben), anmahmen musst und Abhilfe fordern musst. Also die Beseitigung der Störung /des Mangels.
Nachdem Du dies nachweislich 2x unter Fristsetzung (je 3 Wochen reichen vollkommen) getan hast darfst Du außerordentlich ohne weitere Frist kündigen.

Ob diese Regelung in der Schweiz genau so Gültigkeit hat, müsstest Du jedoch vorher zur Sicherheit in Erfahrung bringen. Deine Stichworte sind hier "Gewährleistung" und "Mangelbeseitigung".

Grüße
Fallaxia

PS: Dies ist keine rechtliche Beratung - ich gebe hier lediglich meinen Kenntnisstand wieder, welcher weder vollständig noch richtig sein muss. Eine verbindliche rechtliche Beratung muss durch einen Rechtspfleger, z.B. Anwalt erfolgen.
 
Fallaxia schrieb:
PS: Dies ist keine rechtliche Beratung - ich gebe hier lediglich meinen Kenntnisstand wieder, welcher weder vollständig noch richtig sein muss. Eine verbindliche rechtliche Beratung muss durch einen Rechtspfleger, z.B. Anwalt erfolgen.

Schon klar, dass du's im übertragenen Sinne gemeint hast, aber: Anwälte sind keine Rechtspfleger und Rechtspfleger sind keine Anwälte ;)

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspfleger
 
Und darüber hinaus gehört der Rechtspfleger auch nicht zu den rechtsberatenden Berufen.
 
Schon klar, dass du's im übertragenen Sinne gemeint hast, aber: Anwälte sind keine Rechtspfleger und Rechtspfleger sind keine Anwälte

Danke für das aufmerksame Lesen.
Das Rechtspfleger nicht selbst eine beratende Tätigkeit ausüben, sondern zumeist Bedienstete an Gerichten und ähnlichen Einrichtungen sind ist mir bekannt, mit der einzigen Ausnahme der Beratungshilfe - welche durch Rechtspfelger eben gewährt wird und dann beim Anwalt ausgeführt wird. Ich schrieb also eine Halbwahrheit die jeder mit Wikipedia oder Google schnell erkennt. Und genau das ist es auch was es bezwecken soll.

Viele Leser hier im Forum nehmen Empfehlungen bei rechtlichen Fragen einfach als "gegeben, garantiert richtig" an. Und genau das soll eben nicht passieren. Ich möchte Niemandem durch unvollständige oder sogar falsche Annahmen meinerseits einen Nachteil bereiten, von daher versuche ich jedem im Nachsatz eine Portion Skepsis oder das Einholen eigener Infos zu erleichtern.
Wie ich lesen konnte habt ihr beiden (Foster und Mankind) es ja direkt gesehen, und so soll es auch sein.
Bitte verzeiht mir wenn ich bei nachfolgenden Themen wieder den "gleichen Fehler begehe" und im Nachsatz etwas Unsinn schreibe um den TE, der es liest zum Nachdenken anzuregen.
Es sei denn, jemand kennt einen besseren Weg der wirklich zum Nachdenken anregt ohne gleich den Text als Ganzes als Schrott zu verwerfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie sollte einem Fragesteller mit bedingt vorsätzlich falschen Antworten geholfen sein?

Weder deine Ausführungen zur Schlechtleistung noch die zur Beratung sind zutreffend und sie enthalten auch keine Warnung, dass du mit evtl. falschen Auskünften nur die Eigeninitiative des Fragesteller stärken wolltest.


Ich halte es speziell in diesem Forum für sinnvoller, sich zu Fragestellungen, die hier gestellt werden, nur dann zu äußern, wenn man sich sicher ist, dass die eigene Auskunft auch fundiert ist.
 
Meine Antworten sind nicht falsch, sondern der "PS" Nachsatz soll zum eigenen Denken animieren, gehört aber nicht zu der Antwort, sondern ist ein eigenes Anhängsel.

Meine Ausführung der Schlechtleistung ist in diesem Zusammenhang jedoch sehr wohl zutreffend. Oder ist es etwa falsch, dass man bei einer mangelhaft ausgeführten Dienstleistung diese vor einer Kündigung anmahnen muss und zur Berichtigung auffordern muss?
Falls ja, so bitte ich um die richtige Vorgehensweise...
 
Woraus leitest du bspw. ab, dass erst nach einer zweimaligen Abhilfe bzw. Abmahnung eine Kündigung möglich ist?
 
z.B. hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Auerordentliche-Kuendigung-DSL-und-Telefonanschluss---f102857.html

und ergänzend hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/1und1-schiet-TelefonInternet-nicht-an---f159407.html

und: Eine Kündigung ist natürlich jederzeit möglich, nur eben die Wirksamkeite einer fristlosen Kündigung ist nunmal von der Berechtigung abhängig diese überhaupt aussprechen zu dürfen.
Sonst könnte ja im Umkehrschluss jeder der abends mal eine etwas langsamere Verbindung hat direkt ohne einhaltung jeglicher Fristen fristlos kündigen. Und das geht mal direkt gar nicht, hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechnung, wie auch in den Beispielen zitiert wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Erfordernis einer zweimaligen Abmahnung belegen deine beiden Quellen nach wie vor nicht, können sie auch gar nicht, denn der Gesetzgeber hat dies in § 314 II BGB schlicht nicht vorgesehen.
 
Das sollte zumindest jedem klar sein, der die Fragestellung gelesen hat, genauso wie dem Fragesteller klar sein dürfte, dass sein Problem damit so speziell ist, dass es hier sicherlich zu keiner hilfreichen Antwort kommen wird.
 
Das Erfordernis einer zweimaligen Abmahnung belegen deine beiden Quellen nach wie vor nicht, können sie auch gar nicht, denn der Gesetzgeber hat dies in § 314 II BGB schlicht nicht vorgesehen.

Es wird dem TE hier wohl eher um einen praxisnahen Lösungsansatz gehen und nicht um die theoretischen Möglichkeiten, welche die deutsche Gesetzgebung zwar zulässt, diese in der Praxis jedoch nur in sehr seltenen Fällen so zur Anwendung kommen.
Somit wird das Recht auf Nachbesserung seitens Provider in der Praxis von fast allen deutschen Gerichten erkannt werden und somit der gewünschte Erfolg der fristlosen Kündigung schlimmstenfalls komplett verwährt werden. Und dies ist eben durch die beschriebene Vorgehensweise weitgehend und praxiserprobt vermeidbar, so dass Anwälte, wie in den zitierten Quellen, hierzu im Allgemeinen raten.

Das schweizer Recht ist hier unerheblich. Der TE kann davon ausgehen das die grobe Richtung auch in der Schweiz Anwendung findet und kann somit einen (schweizer) Anwalt mit exakt dieser Frage konfrontieren, also ob eine fristlose Kündigung aufgrund der beschriebenen Problematik Erfolg versprechend ist und wenn ja, ob zuvor Mahnungen ausgesprochen werden sollten/müssen um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

Damit sollte hier eigentlich alles gesagt sein, auch wenn die Frage sehr speziell ist, so kann ein Forum trotzdem helfen einen ersten Überblick zu bekommen.
 
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