Oh ha!
@T-Bone90 , Du solltest Dir der Rechtslage und der "Eindeutigkeit" der im BGB befindlichen Regelungen besser absolut nicht so sicher sein. "Eindeutig" ist hier zunächst einmal gar nichts! Nicht mal ansatzweise.
Ich will mal schauen, dass ich in meinen Post eine gewisse Struktur hineinbekomme, was gar nicht so einfach ist.
Anfangen möchte ich mit dem Eingehen auf gewisse Zitate:
T-Bone90 schrieb:
Nein eben nicht! Lies mal im BGB und das gleiche hat er in den AGBs stehen. Ich habe die Wahl. Nacherfüllung, Mangelberufe Ware, Reparatur oder Geld zurück. Das einzige was er darf ist das Geld zurück.
Eben nicht kann man auch nicht sagen. Der Verweis auf unverhältnismäßige Kosten wurde schon getätigt und könnte von Belang sein. Könnte, muss aber nicht.
Völlig falsch an Deiner Aussage ist jedoch, dass der Händler "Geld zurück darf" (so lautete Deine Formulierung).
Geld zurück würde bedeuten, dass der Händler vom Kaufvertrag zurücktreten müsste. Das kann er gar nicht (ohne Weiteres). Denn der Rücktritt steht als Sekundärrecht hinter den Primärrechten der Nacherfüllung (Nacherfüllung = Nachbesserung / Ersatzlieferung).
Andreas_ schrieb:
Letztendlich bestimmt also der Verkäufer die Art der Gewährleistung.
Diese Aussage lässt sich so schlichtweg nicht tätigen.
@Idon hat schon völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass an einen Nachweis von unverhältnismäßigen Kosten durch den Händler hohe Hürden geknüpft sind. Und dem ist auch so.
Wobei sich feststellen lässt, dass die Restriktivität der Anwendung von der Rspr in den letzten Jahren durchaus ein wenig gelockert wurde. Sprich: Ganz so schwer wie früher ist es heute für einen Händler nicht mehr, unverhältnismäßige Kosten nachzuweisen.
Wo wir bei einem wichtigen Punkt angelangt sind:
Der Händler muss diese Kosten nachweisen können. Eine einfache Behauptung ist nicht ausreichend.
T-Bone90 schrieb:
Also die BGB sind ja eindeutig. Der Schalter ist ja nicht kaputt und arbeitet noch korrekt. Nur eben nicht mehr 100% wie Original und die Uhr ist grade mal 5-6 Wochen alt.
Hier widersprichst Du Dir selbst!
Du sagst das BGB sei eindeutig (was auf den hiesigen Fall nach der hier verbreiteten Sachlage absolut nicht der Fall ist), und ferner kommst Du auf das zu sprechen, wohin auch einer meiner Gedankengänge ging:
Nämlich, dass überhaupt kein Sachmangel vorliegt und Du mithin überhaupt keine Rechte geltend machen könntest.
Eine Veränderung der Haptik bei voller Funktionsfähigkeit stellt schon mal keinen Sachmangel dar. Sowas ist vom Käufer hinzunehmen!
Einzig Deine Einlassung, dass manchmal gewisse Knöpfe nicht (beim ersten Drücken) funktionieren, könnte auf einen Sachmangel hindeuten. Hier wäre vor Gericht jedoch zunächst einmal ein Gutachten einzuholen, welches prüft, ob dies nicht konstruktionsbedingt der Fall ist. Wenn ein Schalter bzw Knopf bauartbedingt ein gewisses Spiel aufweist, das bewirkt, dass bei einer bestimmten Fingerposition die Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann, so ist das kein Sachmangel.
Und ohne Sachmangel keinerlei Rechte.
Für alle Leser möchte ich an dieser Stelle noch die Warnung aussprechen, in ein Gesetzbuch zu schauen und daraus seine Schlüsse zu ziehen. Das geht zu 90% schief, und zwar gründlich. Wenn das so einfach wäre, bräuchten wir keine Juristen.
Zur Untermauerung hier ein kurzer Exkurs ins Strafrecht:
Der Nachbar dreht zu Ruhezeiten die Musikanlage richtig auf. Dass das Ruhestörung ist, darauf kommt noch jeder. Aber ist es auch Körperverletzung? Dazu schauen wir mal ins Gesetz:
§223StGB schrieb:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Köperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen bei zu lauter Musik? Wohl weniger?
Weit gefehlt:
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Handlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Und das ist laute Musik sehr wohl.
Im Ergebnis also als Laie bitte nicht einfach ins Gesetzbuch schauen und sich danach sicher sein. Sicher sind sich nicht mal die Juristen! Aber die haben zumindest eine Chance es zu versuchen. Der Laie nicht.
Noch ein paar andere Überlegungen zu diesem Fall:
Diese Uhr war also 70€ günstiger als jedes andere Angebot im Internet? Das wirft Fragen auf.
Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Stückkauf und nicht um einen Gattungskauf gehandelt hat? Mit anderen Worten, ob es sich bei dem Angebot speziell um diese Uhr und nicht nur um irgendeine Uhr vom Typ XYZ gehandelt hat? Wurde sie zB mit "kleiner Kratzer auf der Rückseite, beim Tragen nicht zu sehen" oder ähnlichen Formulierungen verkauft?
Wenn Stückkauf, gibt es kein Anrecht auf Neulieferung, da eine Neulieferung gar nicht das Geschuldete erfüllen kann. Dann bliebe als Primärrecht nur Nachbesserung (= Reparatur), bei Verweigerung oder Unmöglichkeit die Sekundärrechte Rücktritt und Minderung.
Wäre doch auch mal eine interessante Frage vorliegend... .
So, nun habe ich einige Punkte angesprochen, die für den TE sprechen, andere gegen ihn.
@T-Bone90 , von Dir würde ich gerne noch Deine Gründe erfahren, weshalb Du eine Reparatur so vehement ablehnst und unbedingt auf Neulieferung bestehen möchtest!
Gerade in Zeiten wie diesen, in denen der Einzelhandel die maximale Solidarität der Bevölkerung benötigt. Zwingend benötigt.