Mogelpackungen sind in Deutschland nicht erlaubt. Das Mess- und Eichgesetz schreibt klar und deutlich: „Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
Die Schwierigkeit dabei ist, dass das Gesetz keine konkreten Aussagen enthält, in welchem Verhältnis Inhalt und Verpackungsgröße zueinander stehen dürfen – wie viel „Luft“ in der Verpackung demnach als täuschend anzusehen ist.
In der Praxis geht man meist von einer Täuschung des Verbrauchers aus, wenn der Freiraum in einer Verpackung mehr als 30 Prozent beträgt.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Verpackungen 30 bis 50 Prozent Freiraum enthalten, können Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständig Eichamt wenden, das Sie unter Eichamt.de erfahren.